Pflegereform 2008
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1. Das Wichtigste in Kürze
Seit 1.7.2008 ist das
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
(Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) in Kraft. Neu sind z.B. die Pflegezeit für berufstätige
Angehörige, die Pflegeberatung, die Pflegestützpunkte und regelmäßige
unangemeldete Prüfungen der Pflegeheime. Erhöht wurden die meisten Leistungen
der Pflegeversicherung, aber auch der Beitragssatz.
Download der Änderungen
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen und Neuerungen. Die Informationen gelten, wenn nichts anderes angeben ist, seit 1.7.2008. (In runden Klammern stehen Kurzerklärungen zu den vorher schon bestehenden Leistungen.)
2. Änderungen in der häuslichen Pflege
(Die häusliche Pflege umfasst die Pflege eines Patienten in seiner Wohnung durch Angehörige oder einen Pflegedienst. Mehr zu Häusliche Pflege.)
2.1. Pflegegeld
Das Pflegegeld wurde schrittweise bis 2012 erhöht.
Pflegestufe | seit 1.1.2012 |
Stufe I | 235,- € |
Stufe II | 440,- € |
Stufe III | 700,- € |
(Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige je nach Pflegestufe und können es zur Bezahlung ihrer Pflege einsetzen. Mehr zu Pflegegeld Pflegeversicherung.)
2.2. Pflegesachleistung
Die Beträge für Pflegesachleistung wurden schrittweise bis 2012 erhöht
Pflegestufe | seit 1.1.2012 |
Stufe I | 450,- € |
Stufe II | 1.100,- € |
Stufe III | 1.550,- € |
(Bei der Pflegesachleistung wird der Pflegebedürftige zu Hause von einem Pflegedienst gepflegt. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Mehr zu Pflegesachleistung.)
2.3. Tages- und Nachtpflege
Die Beträge für Tages- und Nachtpflege wurden schrittweise bis 2012 erhöht.
Pflegestufe | seit 1.1.2012 |
Stufe I | 450,- € |
Stufe II | 1.100,- € |
Stufe III | 1.550,- € |
(Tages- bzw. Nachtpflege heißt: Der Pflegebedürftige wohnt zu Hause, wird aber zum Teil tagsüber oder in der Nacht in einer Einrichtung betreut. Mehr zu Tages- und Nachtpflege.)
2.4. Neu: Tages- oder Nachtpflege plus häusliche Pflege
Zusätzlich zur Tages- und Nachtpflege gibt es bis zu 50 % Pflegegeld oder Pflegesachleistung. So kann ein höchstmöglicher Gesamtanspruch von 150 % entstehen.
Umgekehrt können zusätzlich zum Pflegegeld oder zur Pflegesachleistung bis zu 50 % Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen werden.
Insgesamt gibt es nie mehr als 150 % Gesamtleistung und immer nur maximal 100 % einer Leistung.
Tages- oder | Pflegegeld, |
100 % | 10 % |
100 % | 20 % |
100 % | 30 % |
100 % | 40 % |
100 % | 50 % |
90 % | 60 % |
80 % | 70 % |
70 % | 80 % |
60 % | 90 % |
50 % | 100 % |
40 % | 100 % |
30 % | 100 % |
20 % | 100 % |
10 % | 100 % |
2.5. Ersatzpflege
Die Ersatzpflege wird erstmalig nach 6 Monaten (vorher: 12 Monate) der häuslichen Pflege gewährt. Zudem wurde der Betrag bis 2012 schrittweise angehoben. Er beträgt seit 1.1.2012 1.550,- €.
(Ersatzpflege/Verhinderungspflege ist die Pflege durch eine andere als die übliche Pflegeperson, z.B. wegen Erholungsurlaub oder Krankheit. Mehr zu Ersatzpflege.)
2.6. Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren können zur Kurzzeitpflege auch in eine Behinderteneinrichtung oder eine andere kindgerechte Einrichtung gehen (vorher war nur Pflegeheim möglich).
Die Beträge für die Kurzzeitpflege wurden schrittweise bis 2012 angehoben auf 1.550,- €, gültig seit 1.1.2012.
(Stationäre Kurzzeitpflege wird gewährt, wenn vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist. Mehr zu Kurzzeitpflege.)
2.7. Leistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
Der zusätzliche Betreuungsbetrag für Menschen, die in ihren Alltagskompetenzen stark eingeschränkt sind (Demenz, psychische Erkrankung, geistige Behinderung), beträgt bis zu 200,- € monatlich und wird unabhängig von einer Pflegestufe gewährt (vorher: 460,- € jährlich bei Vorliegen einer Pflegestufe). D.h.: Auch Personen mit stark eingeschränkten Alltagskompetenzen ohne Pflegestufe bekommen je nach Betreuungsbedarf einen Betrag von der Pflegekasse.
Wird der Betreuungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht aufgebraucht, kann er in das nächste Kalenderhalbjahr mitgenommen werden.
(Mehr zu Pflegeleistungsergänzungsgesetz.)
2.8. Rentenversicherung der Pflegeperson
Der Rentenversicherungsbeitrag für Pflegepersonen wird auch während eines Urlaubs bis zu 6 Wochen von der Pflegeversicherung weiterbezahlt.
(Pflegepersonen sind meist Angehörige, die einen Pflegebedürftigen zu Hause versorgen. Sie werden von der Pflegeversicherung sozial abgesichert. Mehr zu Pflegeperson Pflegeversicherung Soziale Sicherung.)
2.9. Neu: Gemeinsamer Pflege-Pool
Leben mehrere Pflegebedürftige, die von einer professionellen Pflegekraft betreut werden, z.B. in einem Haushalt (Senioren-WG), dann können sie ihre Pflegesachleistungsansprüche in einen gemeinsamen Pool geben. Die Zeitersparnis, die die Pflegekraft durch den gemeinsamen Haushalt hat, kommt den Pflegebedürftigen zugute.
3. Änderungen in der stationären Pflege
3.1. Beträge der vollstationären Pflege
Für die Pflegestufe III wurden die Beträge schrittweise bis 2012 angehoben.
Pflegestufe | seit 1.1.2012 |
Pflegestufe III | 1.550,- € |
Pflegestufe III mit Härtefall | 1.918,- € |
(Vollstationäre Pflege ist die Pflege in einem Pflegeheim und beinhaltet die vollständige Versorgung des Pflegebedürftigen. Mehr zu Vollstationäre Pflege.)
3.2. Neu: Mehr Personal für Bewohner mit erheblichem Betreuungsbedarf
In Pflegeheimen sollen gesonderte Angebote für die Betreuung von Menschen mit erheblichem Betreuungsbedarf ermöglicht werden. Die Heime bekommen dafür einen Vergütungszuschlag von den gesetzlichen und privaten Pflegekassen, mit dem sie zusätzliches Personal bezahlen können. Auf 25 Bewohner mit erheblichem Betreuungsbedarf soll eine zusätzliche Betreuungsperson kommen.
3.3. Neu: Anerkennungsbetrag für niedrigere Pflegestufe
Erreicht ein Heimbewohner durch aktivierende Pflege und/oder rehabilitierende Maßnahmen eine niedrigere Pflegestufe, erhält das Pflegeheim einen einmaligen Anerkennungsbetrag von 1536,- €. Wird der Heimbewohner aber innerhalb von 6 Monaten wieder höher eingestuft, müssen die 1536,- € zurückgezahlt werden.
3.4. Neu: Regelmäßige Überprüfung von Pflegeheimen
Bis Ende 2010 musste jede zugelassene Pflegeeinrichtung mindestens einmal geprüft werden. Seit 2011 werden alle Einrichtungen jährlich geprüft. Diese Überprüfungen führt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in der Regel unangemeldet durch. Der Prüfbericht wird verständlich formuliert und an Orten veröffentlich, die für den Verbraucher gut zugänglich sind, z.B. Internet, Pflegestützpunkte, Infotafeln in Heimen.
Zudem sollen bundesweit geltende Qualitätsstandards erarbeitet und eingeführt werden.
4. Neu: Begutachtungsfristen beim Pflegeantrag
Über einen Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss die Pflegekasse innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden. Die Frist ist abhängig vom Aufenthaltsort des Antragstellers und von der Beantragung von Pflegezeit. Sie beträgt
- 5
Wochen,
wenn sich der Antragsteller zu Hause befindet. - 2
Wochen,
wenn sich der Antragsteller zu Hause befindet und ein Angehöriger Pflegezeit beantragt hat. - 1
Woche,
wenn sich der Antragssteller im Krankenhaus, in einer stationären Reha-Einrichtung oder in einem Hospiz befindet
oder
wenn er eine ambulante Palliativversorgung erhält.
(Mehr zu Pflegebedürftigkeit.)
5. Neu: Pflegezeit für Berufstätige
Ein Berufstätiger, der einen pflegebedürftigen Angehörigen vorübergehend pflegen will, hat einen Anspruch auf Pflegezeit. Bis zu 6 Monate lang kann er sich von seiner Arbeit freistellen lassen.
Ein Rechtsanspruch auf vollständige Freistellung besteht aber erst ab einer Betriebsgröße von 15 Beschäftigten.
Eine teilweise Freistellung kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.
Die Freistellung muss 10 Tage vor Pflegebeginn schriftlich beim Arbeitgeber angekündigt werden.
Eine Sonderform unabhängig von der Betriebsgröße ist die kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage. Diese sogenannte "kurzzeitige Arbeitsverhinderung" kann bei einer unerwarteten Pflegesituation in Anspruch genommen werden.
Mehr zu Pflegezeit.
6. Neu: Pflegestützpunkte und Pflegeberatung
Seit 1.1.2009 besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegeberatung. Diese wird von Pflegestützpunkten oder - wenn nicht vorhanden - von der Pflegekasse geleistet.
Pflegestützpunkte sind zentrale Anlaufstellen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Die Pflegestützpunkte koordinieren und vermitteln Hilfeleistungen und örtliche Angebote. Die Pflegeberater in den Stützpunkten beraten, informieren und helfen rund um das Thema Pflege und nehmen sich der individuellen Situation des Ratsuchenden an. Ob ein Pflegestützpunkt eingerichtet wird, entscheidet das Bundesland.
Gibt es keinen Pflegestützpunkt, wenden sich Ratsuchende an den Pflegeberater bei der Pflegekasse.
7. Beitragssatzerhöhung
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde zum 1.7.2008 um 0,25 % erhöht. Somit zahlen Versicherte mit Kind 1,95 %, Versicherte ohne Kind 2,2 % vom Bruttogehalt für die gesetzliche Pflegeversicherung.
8. Vorversicherungszeit
Die Vorversicherungszeit wird von 5 auf 2 Jahre verkürzt.
(Nur wer die Vorversicherungszeit erfüllt, erhält Leistungen der Pflegeversicherung. Mehr zu Vorversicherungszeit.)
9. Verwandte Links
Pflegeleistungsergänzungsgesetz
Gesetzesquelle(n)
(Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)
Letzte Aktualisierung am 31.12.2011 Redakteur/in: Sandra Kolb
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