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Pflegereform 2008

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Seit 1.7.2008 ist das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) in Kraft. Neu sind z.B. die Pflegezeit für berufstätige Angehörige, die Pflegeberatung, die Pflegestützpunkte und regelmäßige unangemeldete Prüfungen der Pflegeheime. Erhöht wurden die meisten Leistungen der Pflegeversicherung, aber auch der Beitragssatz.
PDF-DownloadDownload der Änderungen 

 

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen und Neuerungen. Die Informationen gelten, wenn nichts anderes angeben ist, seit 1.7.2008. (In runden Klammern stehen Kurzerklärungen zu den vorher schon bestehenden Leistungen.)

 

2. Änderungen in der häuslichen Pflegezum Inhaltsverzeichnis

(Die häusliche Pflege umfasst die Pflege eines Patienten in seiner Wohnung durch Angehörige oder einen Pflegedienst. Mehr zu Häusliche Pflege.)

 

2.1. Pflegegeld

Das Pflegegeld wurde schrittweise bis 2012 erhöht.

 

Pflegestufe

seit 1.1.2012

Stufe I

235,- €

Stufe II

440,- €

Stufe III

700,- €

 

(Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige je nach Pflegestufe und können es zur Bezahlung ihrer Pflege einsetzen. Mehr zu Pflegegeld Pflegeversicherung.)

 

2.2. Pflegesachleistung

Die Beträge für Pflegesachleistung wurden schrittweise bis 2012 erhöht

 

Pflegestufe

seit 1.1.2012

Stufe I

450,- €

Stufe II

1.100,- €

Stufe III

1.550,- €

 

(Bei der Pflegesachleistung wird der Pflegebedürftige zu Hause von einem Pflegedienst gepflegt. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Mehr zu Pflegesachleistung.)

 

2.3. Tages- und Nachtpflege

Die Beträge für Tages- und Nachtpflege wurden schrittweise bis 2012 erhöht.

 

Pflegestufe

seit 1.1.2012

Stufe I

450,- €

Stufe II

1.100,- €

Stufe III

1.550,- €

 

(Tages- bzw. Nachtpflege heißt: Der Pflegebedürftige wohnt zu Hause, wird aber zum Teil tagsüber oder in der Nacht in einer Einrichtung betreut. Mehr zu Tages- und Nachtpflege.)

 

2.4. Neu: Tages- oder Nachtpflege plus häusliche Pflege

Zusätzlich zur Tages- und Nachtpflege gibt es bis zu 50 % Pflegegeld oder Pflegesachleistung. So kann ein höchstmöglicher Gesamtanspruch von 150 % entstehen.

Umgekehrt können zusätzlich zum Pflegegeld oder zur Pflegesachleistung bis zu 50 % Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen werden.

Insgesamt gibt es nie mehr als 150 % Gesamtleistung und immer nur maximal 100 % einer Leistung.

 

Tages- oder
Nachtpflege

Pflegegeld,
Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung

100 %

10 %

100 %

20 %

100 %

30 %

100 %

40 %

100 %

50 %

90 %

60 %

80 %

70 %

70 %

80 %

60 %

90 %

50 %

100 %

40 %

100 %

30 %

100 %

20 %

100 %

10 %

100 %

 

2.5. Ersatzpflege

Die Ersatzpflege wird erstmalig nach 6 Monaten (vorher: 12 Monate) der häuslichen Pflege gewährt. Zudem wurde der Betrag bis 2012 schrittweise angehoben. Er beträgt seit 1.1.2012 1.550,- €.

(Ersatzpflege/Verhinderungspflege ist die Pflege durch eine andere als die übliche Pflegeperson, z.B. wegen Erholungsurlaub oder Krankheit. Mehr zu Ersatzpflege.)

 

2.6. Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren können zur Kurzzeitpflege auch in eine Behinderteneinrichtung oder eine andere kindgerechte Einrichtung gehen (vorher war nur Pflegeheim möglich).

Die Beträge für die Kurzzeitpflege wurden schrittweise bis 2012 angehoben auf 1.550,- €, gültig seit 1.1.2012.

(Stationäre Kurzzeitpflege wird gewährt, wenn vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist. Mehr zu Kurzzeitpflege.)

 

2.7. Leistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf

Der zusätzliche Betreuungsbetrag für Menschen, die in ihren Alltagskompetenzen stark eingeschränkt sind (Demenz, psychische Erkrankung, geistige Behinderung), beträgt bis zu 200,- € monatlich und wird unabhängig von einer Pflegestufe gewährt (vorher: 460,- € jährlich bei Vorliegen einer Pflegestufe). D.h.: Auch Personen mit stark eingeschränkten Alltagskompetenzen ohne Pflegestufe bekommen je nach Betreuungsbedarf einen Betrag von der Pflegekasse.

Wird der Betreuungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht aufgebraucht, kann er in das nächste Kalenderhalbjahr mitgenommen werden.

(Mehr zu Pflegeleistungsergänzungsgesetz.)

 

2.8. Rentenversicherung der Pflegeperson

Der Rentenversicherungsbeitrag für Pflegepersonen wird auch während eines Urlaubs bis zu 6 Wochen von der Pflegeversicherung weiterbezahlt.

(Pflegepersonen sind meist Angehörige, die einen Pflegebedürftigen zu Hause versorgen. Sie werden von der Pflegeversicherung sozial abgesichert. Mehr zu Pflegeperson Pflegeversicherung Soziale Sicherung.)

 

2.9. Neu: Gemeinsamer Pflege-Pool

Leben mehrere Pflegebedürftige, die von einer professionellen Pflegekraft betreut werden, z.B. in einem Haushalt (Senioren-WG), dann können sie ihre Pflegesachleistungsansprüche in einen gemeinsamen Pool geben. Die Zeitersparnis, die die Pflegekraft durch den gemeinsamen Haushalt hat, kommt den Pflegebedürftigen zugute.

 

3. Änderungen in der stationären Pflegezum Inhaltsverzeichnis

 

3.1. Beträge der vollstationären Pflege

Für die Pflegestufe III wurden die Beträge schrittweise bis 2012 angehoben.

 

Pflegestufe

seit 1.1.2012

Pflegestufe III

1.550,- €

Pflegestufe III mit Härtefall

1.918,- €

 

(Vollstationäre Pflege ist die Pflege in einem Pflegeheim und beinhaltet die vollständige Versorgung des Pflegebedürftigen. Mehr zu Vollstationäre Pflege.)

 

3.2. Neu: Mehr Personal für Bewohner mit erheblichem Betreuungsbedarf

In Pflegeheimen sollen gesonderte Angebote für die Betreuung von Menschen mit erheblichem Betreuungsbedarf ermöglicht werden. Die Heime bekommen dafür einen Vergütungszuschlag von den gesetzlichen und privaten Pflegekassen, mit dem sie zusätzliches Personal bezahlen können. Auf 25 Bewohner mit erheblichem Betreuungsbedarf soll eine zusätzliche Betreuungsperson kommen.

 

3.3. Neu: Anerkennungsbetrag für niedrigere Pflegestufe

Erreicht ein Heimbewohner durch aktivierende Pflege und/oder rehabilitierende Maßnahmen eine niedrigere Pflegestufe, erhält das Pflegeheim einen einmaligen Anerkennungsbetrag von 1536,- €. Wird der Heimbewohner aber innerhalb von 6 Monaten wieder höher eingestuft, müssen die 1536,- € zurückgezahlt werden.

 

3.4. Neu: Regelmäßige Überprüfung von Pflegeheimen

Bis Ende 2010 musste jede zugelassene Pflegeeinrichtung mindestens einmal geprüft werden. Seit 2011 werden alle Einrichtungen jährlich geprüft. Diese Überprüfungen führt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in der Regel unangemeldet durch. Der Prüfbericht wird verständlich formuliert und an Orten veröffentlich, die für den Verbraucher gut zugänglich sind, z.B. Internet, Pflegestützpunkte, Infotafeln in Heimen.

Zudem sollen bundesweit geltende Qualitätsstandards erarbeitet und eingeführt werden.

 

4. Neu: Begutachtungsfristen beim Pflegeantragzum Inhaltsverzeichnis

Über einen Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss die Pflegekasse innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden. Die Frist ist abhängig vom Aufenthaltsort des Antragstellers und von der Beantragung von Pflegezeit. Sie beträgt

  • 5 Wochen,
    wenn sich der Antragsteller zu Hause befindet.
  • 2 Wochen,
    wenn sich der Antragsteller zu Hause befindet und ein Angehöriger Pflegezeit beantragt hat.
  • 1 Woche,
    wenn sich der Antragssteller im Krankenhaus, in einer stationären Reha-Einrichtung oder in einem Hospiz befindet
    oder
    wenn er eine ambulante Palliativversorgung erhält.

(Mehr zu Pflegebedürftigkeit.)

 

5. Neu: Pflegezeit für Berufstätigezum Inhaltsverzeichnis

Ein Berufstätiger, der einen pflegebedürftigen Angehörigen vorübergehend pflegen will, hat einen Anspruch auf Pflegezeit. Bis zu 6 Monate lang kann er sich von seiner Arbeit freistellen lassen.

Ein Rechtsanspruch auf vollständige Freistellung besteht aber erst ab einer Betriebsgröße von 15 Beschäftigten.

Eine teilweise Freistellung kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

Die Freistellung muss 10 Tage vor Pflegebeginn schriftlich beim Arbeitgeber angekündigt werden.

Eine Sonderform unabhängig von der Betriebsgröße ist die kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage. Diese sogenannte "kurzzeitige Arbeitsverhinderung" kann bei einer unerwarteten Pflegesituation in Anspruch genommen werden.

Mehr zu Pflegezeit.

 

6. Neu: Pflegestützpunkte und Pflegeberatungzum Inhaltsverzeichnis

Seit 1.1.2009 besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegeberatung. Diese wird von Pflegestützpunkten oder - wenn nicht vorhanden - von der Pflegekasse geleistet.

Pflegestützpunkte sind zentrale Anlaufstellen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Die Pflegestützpunkte koordinieren und vermitteln Hilfeleistungen und örtliche Angebote. Die Pflegeberater in den Stützpunkten beraten, informieren und helfen rund um das Thema Pflege und nehmen sich der individuellen Situation des Ratsuchenden an. Ob ein Pflegestützpunkt eingerichtet wird, entscheidet das Bundesland.

Gibt es keinen Pflegestützpunkt, wenden sich Ratsuchende an den Pflegeberater bei der Pflegekasse.

 

7. Beitragssatzerhöhungzum Inhaltsverzeichnis

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde zum 1.7.2008 um 0,25 % erhöht. Somit zahlen Versicherte mit Kind 1,95 %, Versicherte ohne Kind 2,2 % vom Bruttogehalt für die gesetzliche Pflegeversicherung.

 

8. Vorversicherungszeitzum Inhaltsverzeichnis

Die Vorversicherungszeit wird von 5 auf 2 Jahre verkürzt.

(Nur wer die Vorversicherungszeit erfüllt, erhält Leistungen der Pflegeversicherung. Mehr zu Vorversicherungszeit.)

 

9. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Pflegeversicherung

Pflegekassen

Pflegebedürftigkeit

Vorversicherungszeit

Pflegestufen

Häusliche Pflege

Vollstationäre Pflege

Pflegeleistungsergänzungsgesetz

Pflegezeit

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Gesetzesquelle(n) 

(Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)

 

Letzte Aktualisierung am 31.12.2011   Redakteur/in: Sandra Kolb

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