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Pflegesachleistung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Bei der Pflegesachleistung wird der Pflegebedürftige von professionellen Pflegekräften gepflegt, die zu ihm ins Haus kommen. Die Pflegekräfte rechnen direkt mit der Pflegekasse ab und erhalten je nach Pflegestufe 450,- bis 1.918,- € monatlich.

 

2. Allgemeineszum Inhaltsverzeichnis

"Pflegesachleistung" heißt, dass professionelle Pflegekräfte die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen. Seit 1.1.2013 ist es auch möglich, im Rahmen der Pflegesachleistung "häusliche Betreuung" zu erbringen (§ 124 SGB XI). Pflegesachleistungen gehören im Rahmen der Pflegeversicherung zur Häuslichen Pflege. Der beauftragte ambulante Pflegedienst rechnet entweder nach Zeitkomplexen oder nach Leistungskomplexen ab.

 

3. Leistungsanbieterzum Inhaltsverzeichnis

Die Pflegefachkräfte sind entweder von der Pflegekasse oder einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst angestellt, oder sie haben als Einzelpersonen einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen.

 

Die Pflegekassen haben ein Verzeichnis aller Pflegedienste und Einzelpersonen, mit denen sie einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Sie müssen den Pflegebedürftigen Auskünfte daraus erteilen, welche Pflegedienste und Einzelpersonen Pflegesachleistungen anbieten. Die Pflegekassen verfügen zudem über eine Preisliste der einzelnen Pflegeleistungen.

 

Pflegedienste, die mit Pflegekassen keinen Vertrag geschlossen haben, können trotzdem gegen Privatrechnung an den Pflegebedürftigen Pflegesachleistungen erbringen. Der Pflegebedürftige hat gegenüber der Pflegekasse dann einen Anspruch auf Erstattung von 80 % des jeweiligen Höchstbetrags. Das Sozialamt darf die Differenz nicht bezahlen. Der Pflegedienst und die Pflegekasse sind verpflichtet, auf diese Tatsachen hinzuweisen.

 

4. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

  • Keine Häusliche Krankenpflege in Form von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung
    und
  • Pflege im häuslichen Bereich, d.h. im eigenen Haushalt, in einem anderen Haushalt, in dem der Pflegebedürftige aufgenommen wurde, oder in einem Altenwohnheim
    und
  • prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Pflegesachleistung bei der Pflegekasse beantragt werden.

Pflegesachleistungen sind ausgeschlossen, wenn es sich bei der Einrichtung, in der der Pflegebedürftige betreut wird, um ein Pflegeheim (stationäre Einrichtung nach § 71 Abs. 2 SGB XI) handelt. Nähere unter Vollstationäre Pflege.

 

Keine Pflegesachleistungen übernimmt die Pflegeversicherung im Ausland. Dies wurde 2012 durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt (Az.: C-562/10). Die Pflegeversicherung zahlt allerdings Pflegegeld im europäischen Ausland.

 

5. Höhezum Inhaltsverzeichnis

Die professionelle Pflegekraft erhält jeweils monatlich:

Pflegestufe

normale Pflegebedürftigkeit

bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf

"0"

-

bis zu 225,- €

1

450,- €

bis zu 665,- €

2

1.100,- €

bis zu 1.250,- €

3

1.550,- €

Härtefälle

1.918,- €

Näheres zu den Pflegestufen siehe dort.

 

5.1. Gemeinsamer Pflege-Pool

Leben mehrere Pflegebedürftige, die von einer professionellen Pflegekraft betreut werden, in einem Haushalt (z.B. Senioren-WG), dann können sie ihre Pflegesachleistungsansprüche in einen gemeinsamen Pool geben. Die Zeitersparnis, die die Pflegekraft durch den gemeinsamen Haushalt hat, kommt den Pflegebedürftigen zugute.

 

6. Verhältnis zu anderen Leistungen der Pflegeversicherungzum Inhaltsverzeichnis

Pflegesachleistung und Pflegegeld Pflegeversicherung schließen sich normalerweise aus. Möglich ist allerdings eine Kombinationsleistung aus beiden.

 

Neben der Pflegesachleistung kann in jedem Fall der Bezug von Pflegehilfsmitteln beansprucht werden.

 

Es besteht auch die Möglichkeit, neben Pflegesachleistung den Pflegebedürftigen in einer Tages- oder Nachtpflege betreuen zu lassen. Hierfür stehen ihm bei voll ausgeschöpfter Pflegesachleistung noch 50 % der Tages- oder Nachtpflege zu. Die Höhe orientiert sich an der Pflegestufe. Details unter Tages- und Nachtpflege.

 

7. Auslandsaufenthaltzum Inhaltsverzeichnis

Eine Pflegekraft kann nur dann bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland von maximal 6 Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, wenn diese Pflegefachkraft auch ansonsten die Pflege erbringt und den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthalts begleitet.

 

8. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Pflegekassen

 

9. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Leistungskomplexe

Ambulante Pflegedienste

Ambulante Kinderkrankenpflege

Pflegegeld Pflegeversicherung

Pflegegeld Unfallversicherung

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 36, 91, 123 SGB XI)

 

Letzte Aktualisierung am 31.12.2012   Redakteur/in: Sandra Kolb

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