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Pflegestufen

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Die Pflegestufe ergibt sich aus der Schwere der Pflegebedürftigkeit und bedingt die Höhe der Leistungen der Pflegekasse. Es gibt die Pflegestufen 1 bis 3 sowie Sonderregelungen für besonders pflegeaufwendige Patienten (Härtefälle), Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (sogenannte Pflegestufe 0) und für die Pflegeeinstufung von Kindern.

 

2. Allgemeineszum Inhaltsverzeichnis

Die Pflegestufe wird von der Pflegekasse festgelegt. Basis sind die Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI, diese können unter externer Linkwww.mds-ev.org > Dokumente und Formulare > Pflege eingesehen werden. Die Begutachtung der individuellen Pflegebedürftigkeit führt der MDK im Auftrag der Pflegekasse durch.

Die Zuordnung zu einer Pflegestufe, die Anerkennung als Härtefall sowie die Bewilligung von Leistungen dürfen bis zu 3 Jahren befristet werden. Die Befristung erfolgt, wenn eine Verringerung des Hilfebedarfs nach Einschätzung des MDK zu erwarten ist, und kann wiederholt werden.

 

3. Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftigezum Inhaltsverzeichnis

 

3.1. Hilfebedarf

Hilfebedarf besteht einmal täglich für wenigstens 2 Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

 

3.2. Zeitaufwand

Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 46 Minuten entfallen.

 

3.3. Leistungen

Pflegestufe 1

Pflegegeld Pflegeversicherung monatlich

235,-

Pflegegeld bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf monatlich

305,-

Pflegesachleistungen monatlich

450,-

Pflegesachleistung bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf monatlich

bis zu 665,-

Kombinationsleistung monatlich

 anteilig

Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege monatlich (Tages- und Nachtpflege)

450,-

Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr)

1.550,-

Vollstationäre Pflege monatlich

1.023,-

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer

1.550,-

Ersatzpflege durch verwandte Laienhelfer

235,-

 

4. Pflegestufe 2 - schwer Pflegebedürftigezum Inhaltsverzeichnis

 

4.1. Hilfebedarf

Hilfebedarf besteht mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten für Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

 

4.2. Zeitaufwand

Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.

 

4.3. Leistungen

Pflegestufe 2

 

Pflegegeld Pflegeversicherung monatlich

440,-

Pflegegeld bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf monatlich

525,-

Pflegesachleistungen monatlich

1.100,-

Pflegesachleistung bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf monatlich

bis zu 1.250,-

Kombinationsleistung monatlich

anteilig

Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege monatlich (Tages- und Nachtpflege)

1.100,-

Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr)

1.550,-

Vollstationäre Pflege monatlich

 1.279,-

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer

1.550,-

Ersatzpflege durch verwandte Laienhelfer

440,-

 

5. Pflegestufe 3 - schwerst Pflegebedürftigezum Inhaltsverzeichnis

 

5.1. Hilfebedarf

Hilfebedarf besteht täglich rund um die Uhr, auch nachts, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

 

5.2. Zeitaufwand

Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung beträgt wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.

 

5.3. Leistungen

Pflegestufe 3

Pflegegeld Pflegeversicherung monatlich

700,-

Pflegesachleistungen monatlich

1.550,-

Kombinationsleistung monatlich

 anteilig

Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege monatlich (Tages- und Nachtpflege)

1.550,-

Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr)

1.550,-

Vollstationäre Pflege monatlich

1.550,-

Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer

1.550,-

Ersatzpflege durch verwandte Laienhelfer

700,-

 

6. Besonderheitenzum Inhaltsverzeichnis

 

6.1. Härtefall

Ein Härtefall liegt bei Erforderlichkeit eines außergewöhnlich hohen und intensiven Pflegeaufwands vor, der das übliche Maß der Pflegestufe 3 weit übersteigt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Hilfe bei der Grundpflege mindestens 6 Stunden, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich ist oder mehrere Pflegepersonen notwendig sind.

Die Leistung bei Pflegesachleistungen bzw. bei vollstationärer Pflege im Härtefall beträgt monatlich 1.918,- €.

Die Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI enthalten in den Anlagen sogenannte Härtefall-Richtlinien, diese können unter externer Linkwww.mds-ev.org > Dokumente & Formulare > Pflege eingesehen werden.

 

6.2. Erschwernis- und Erleichterungsfaktoren

Es gibt Kriterien, die bei der Begutachtung durch den MDK als Erschwernis- oder Erleichterungsfaktoren anerkannt werden können. Diese wirken sich auf den Zeitaufwand aus, der bei der Pflegeeinstufung zugrunde gelegt wird.

 

Erschwernisfaktoren können sein:

  • Körpergewicht des Pflegebedürftigen über 80 kg.
  • Therapieresistente Schmerzen, Kontrakturen, Spastiken, Lähmungen, Fehlstellungen oder Einschränkungen der Beweglichkeit beim Pflegebedürftigen.
  • Eingeschränkte Belastbarkeit aufgrund von Herzerkrankungen mit Atemnot, Zyanosen und Ödemen.
  • Abwehrverhalten des Pflegebedürftigen durch geistige Behinderung oder psychische Erkrankung (z.B. Demenz).
  • Starke Einschränkungen beim Hören oder Sehen.
  • Pflegebehindernde räumliche Gegebenheiten.
  • Unerlässlicher Einsatz zeitaufwendiger Hilfsmittel wie Decken- und Wandlifter.
  • Verrichtungsbezogene, krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, die aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer
    • untrennbarer Bestandteil der Hilfe bei den Verrichtungen der Grundpflege sind
      oder
    • objektiv notwendig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesen Verrichtungen der Grundpflege vorgenommen werden müssen.

 

Erleichternde Faktoren können sein:

  • Körpergewicht des Pflegebedürftigen unter 40 kg.
  • Pflegeerleichternde räumliche Gegebenheiten.
  • Erleichternder Hilfsmitteleinsatz.

 

6.3. Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf

(§§ 45a, b, c, 123 ff. SGB XI)

Personen, die aufgrund demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen einen erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf haben, können bis zu 200,- € monatlich für Betreuungsangebote in Anspruch nehmen, wenn sie sich nicht dauerhaft in einer stationären Einrichtung befinden.

Seit 1.1.2013 gibt es zusätzliche Leistungen: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung, Häusliche Betreuung, Anspruch auf Ersatzpflege sowie Pflegehilfsmittel. Für diese Leistungen muss keine Pflegestufe vorliegen; eingebürgert hat sich dafür der Begriff "Pflegestufe 0".

Näheres unter Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf.

 

6.4. Pflegeeinstufung von Kindern

Für die Beurteilung der Pflegestufe eines Kindes ist entscheidend, wie viel zusätzliche Hilfe das Kind gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind benötigt, bzw. der zeitliche Mehraufwand.

Der Höchstbedarf an Hilfe für gesunde Kinder wurde detailliert festgelegt und kann hier als ausführliche Tabelle heruntergeladen werden: pdf PDF-DownloadPflegeaufwand eines gesunden Kindes. Hier ein vereinfachter Überblick über den Pflegeaufwand eines gesunden Kindes:

 

Alter des Kindes

Säugling

0-1 Jahr

Kleinkind

1-3 Jahre

Kindergarten

3-6 Jahre

 

Körperpflege

(Waschen, Duschen/Baden, Zahnpflege, Kämmen, Darm-, Blasenentleerung)

61-62

66-81

76-32

Minuten/Tag

Ernährung

(mundgerechte Zubereitung, Nahrungsaufnahme)

145-125

108-48

28-10

Minuten/Tag

Mobilität

(Aufstehen/Zubettgehen, An-/Auskleiden, Gehen, Stehen, Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung)

32-38

44-40

34-10

Minuten/Tag

Gesamtsumme

238-218

218-138

138-52

Minuten/Tag

 

Braucht die Mutter z.B. 3 Stunden länger als die hier angegebenen Zeiten, ist eine Einordnung des Kindes als "schwer pflegebedürftig" in Pflegestufe 2I wahrscheinlich. Die Einstufung ist Aufgabe des MDK.

 

7. Höherstufungzum Inhaltsverzeichnis

Eine Höherstufung der Pflegestufe ist immer dann möglich, wenn sich der Pflegeaufwand erhöht. Dazu ist ein Antrag bei der Pflegekasse zu stellen und ein erneutes Feststellungsverfahren über den MDK nötig, das auch als Wiederholungsgutachten bezeichnet wird.

Als Wiederholungsgutachten gilt auch die Begutachtung im Auftrag der Pflegekasse, wenn diese den Hinweis erhält, dass die häusliche Pflege nicht mehr in ausreichender Weise gewährleistet ist.

 

8. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

Reicht der Pflegebedarf für die Pflegestufe 1 nicht aus, erhält der Hilfebedürftige keine Leistungen der Pflegeversicherung. Ausnahmen:

  • Es liegt ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf vor, siehe oben.
  • Es kann finanzielle Hilfen vom Sozialamt geben.
    An den vom MDK festgestellten Pflegebedarf ist das Sozialamt gebunden. Die hilfebedürftige Person sollte dann beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen. Näheres unter Pflege Sozialhilfe.

 

9. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Pflege Pflegeversicherung

Pflegebedürftigkeit

Pflegekassen

Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf

Familienpflegezeit

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 15 SGB XI)

 

Letzte Aktualisierung am 02.04.2013   Redakteur/in: Ines Grocki

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