Pflegestufen
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1. Das Wichtigste in Kürze
Die Pflegestufe ergibt sich aus der Schwere der Pflegebedürftigkeit und bedingt die Höhe der Leistungen der Pflegekasse. Es gibt die Pflegestufen 1 bis 3 sowie Sonderregelungen für besonders pflegeaufwendige Patienten (Härtefälle), Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (sogenannte Pflegestufe 0) und für die Pflegeeinstufung von Kindern.
2. Allgemeines
Die Pflegestufe wird von der Pflegekasse festgelegt. Basis sind die Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI, diese können unter
www.mds-ev.org > Dokumente und Formulare > Pflege eingesehen werden. Die Begutachtung der individuellen Pflegebedürftigkeit führt der MDK im Auftrag der Pflegekasse durch.
Die Zuordnung zu einer Pflegestufe, die Anerkennung als Härtefall sowie die Bewilligung von Leistungen dürfen bis zu 3 Jahren befristet werden. Die Befristung erfolgt, wenn eine Verringerung des Hilfebedarfs nach Einschätzung des MDK zu erwarten ist, und kann wiederholt werden.
3. Pflegestufe 1 - erheblich Pflegebedürftige
3.1. Hilfebedarf
Hilfebedarf besteht einmal täglich für wenigstens 2 Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
3.2. Zeitaufwand
Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 46 Minuten entfallen.
3.3. Leistungen
Pflegestufe 1 |
€ |
Pflegegeld Pflegeversicherung monatlich |
235,- |
Pflegegeld bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf monatlich | 305,- |
Pflegesachleistungen monatlich |
450,- |
Pflegesachleistung bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf monatlich | bis zu 665,- |
Kombinationsleistung monatlich |
anteilig |
Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege monatlich (Tages- und Nachtpflege) |
450,- |
Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) |
1.550,- |
Vollstationäre Pflege monatlich |
1.023,- |
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer |
1.550,- |
Ersatzpflege durch verwandte Laienhelfer |
235,- |
4. Pflegestufe 2 - schwer Pflegebedürftige
4.1. Hilfebedarf
Hilfebedarf besteht mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten für Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
4.2. Zeitaufwand
Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.
4.3. Leistungen
Pflegestufe 2 |
€ |
Pflegegeld Pflegeversicherung monatlich |
440,- |
Pflegegeld bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf monatlich | 525,- |
Pflegesachleistungen monatlich |
1.100,- |
Pflegesachleistung bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf monatlich | bis zu 1.250,- |
Kombinationsleistung monatlich |
anteilig |
Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege monatlich (Tages- und Nachtpflege) |
1.100,- |
Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) |
1.550,- |
Vollstationäre Pflege monatlich |
1.279,- |
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer |
1.550,- |
Ersatzpflege durch verwandte Laienhelfer |
440,- |
5. Pflegestufe 3 - schwerst Pflegebedürftige
5.1. Hilfebedarf
Hilfebedarf besteht täglich rund um die Uhr, auch nachts, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
5.2. Zeitaufwand
Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung beträgt wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.
5.3. Leistungen
Pflegestufe 3 |
€ |
Pflegegeld Pflegeversicherung monatlich |
700,- |
Pflegesachleistungen monatlich |
1.550,- |
Kombinationsleistung monatlich |
anteilig |
Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege monatlich (Tages- und Nachtpflege) |
1.550,- |
Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) |
1.550,- |
Vollstationäre Pflege monatlich |
1.550,- |
Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer |
1.550,- |
Ersatzpflege durch verwandte Laienhelfer |
700,- |
6. Besonderheiten
6.1. Härtefall
Ein Härtefall liegt bei Erforderlichkeit eines außergewöhnlich hohen und intensiven Pflegeaufwands vor, der das übliche Maß der Pflegestufe 3 weit übersteigt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Hilfe bei der Grundpflege mindestens 6 Stunden, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich ist oder mehrere Pflegepersonen notwendig sind.
Die Leistung bei Pflegesachleistungen bzw. bei vollstationärer Pflege im Härtefall beträgt monatlich 1.918,- €.
Die Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI enthalten in den Anlagen sogenannte Härtefall-Richtlinien, diese können unter
www.mds-ev.org > Dokumente & Formulare > Pflege eingesehen werden.
6.2. Erschwernis- und Erleichterungsfaktoren
Es gibt Kriterien, die bei der Begutachtung durch den MDK als Erschwernis- oder Erleichterungsfaktoren anerkannt werden können. Diese wirken sich auf den Zeitaufwand aus, der bei der Pflegeeinstufung zugrunde gelegt wird.
Erschwernisfaktoren können sein:
- Körpergewicht des Pflegebedürftigen über 80 kg.
- Therapieresistente Schmerzen, Kontrakturen, Spastiken, Lähmungen, Fehlstellungen oder Einschränkungen der Beweglichkeit beim Pflegebedürftigen.
- Eingeschränkte Belastbarkeit aufgrund von Herzerkrankungen mit Atemnot, Zyanosen und Ödemen.
- Abwehrverhalten des Pflegebedürftigen durch geistige Behinderung oder psychische Erkrankung (z.B. Demenz).
- Starke Einschränkungen beim Hören oder Sehen.
- Pflegebehindernde räumliche Gegebenheiten.
- Unerlässlicher Einsatz zeitaufwendiger Hilfsmittel wie Decken- und Wandlifter.
- Verrichtungsbezogene, krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, die aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer
- untrennbarer Bestandteil der Hilfe bei den Verrichtungen der Grundpflege sind
oder - objektiv notwendig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesen Verrichtungen der Grundpflege vorgenommen werden müssen.
- untrennbarer Bestandteil der Hilfe bei den Verrichtungen der Grundpflege sind
Erleichternde Faktoren können sein:
- Körpergewicht des Pflegebedürftigen unter 40 kg.
- Pflegeerleichternde räumliche Gegebenheiten.
- Erleichternder Hilfsmitteleinsatz.
6.3. Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf
(§§ 45a, b, c, 123 ff. SGB XI)
Personen, die aufgrund demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen einen erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf haben, können bis zu 200,- € monatlich für Betreuungsangebote in Anspruch nehmen, wenn sie sich nicht dauerhaft in einer stationären Einrichtung befinden.
Seit 1.1.2013 gibt es zusätzliche Leistungen: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung, Häusliche Betreuung, Anspruch auf Ersatzpflege sowie Pflegehilfsmittel. Für diese Leistungen muss keine Pflegestufe vorliegen; eingebürgert hat sich dafür der Begriff "Pflegestufe 0".
Näheres unter Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf.
6.4. Pflegeeinstufung von Kindern
Für die Beurteilung der Pflegestufe eines Kindes ist entscheidend, wie viel zusätzliche Hilfe das Kind gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind benötigt, bzw. der zeitliche Mehraufwand.
Der Höchstbedarf an Hilfe für gesunde Kinder wurde detailliert festgelegt und kann hier als ausführliche Tabelle heruntergeladen werden: pdf
Pflegeaufwand eines gesunden Kindes. Hier ein vereinfachter Überblick über den Pflegeaufwand eines gesunden Kindes:
Alter des Kindes |
Säugling 0-1 Jahr |
Kleinkind 1-3 Jahre |
Kindergarten 3-6 Jahre |
|
Körperpflege (Waschen, Duschen/Baden, Zahnpflege, Kämmen, Darm-, Blasenentleerung) |
61-62 |
66-81 |
76-32 |
Minuten/Tag |
Ernährung (mundgerechte Zubereitung, Nahrungsaufnahme) |
145-125 |
108-48 |
28-10 |
Minuten/Tag |
Mobilität (Aufstehen/Zubettgehen, An-/Auskleiden, Gehen, Stehen, Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung) |
32-38 |
44-40 |
34-10 |
Minuten/Tag |
Gesamtsumme |
238-218 |
218-138 |
138-52 |
Minuten/Tag |
Braucht die Mutter z.B. 3 Stunden länger als die hier angegebenen Zeiten, ist eine Einordnung des Kindes als "schwer pflegebedürftig" in Pflegestufe 2I wahrscheinlich. Die Einstufung ist Aufgabe des MDK.
7. Höherstufung
Eine Höherstufung der Pflegestufe ist immer dann möglich, wenn sich der Pflegeaufwand erhöht. Dazu ist ein Antrag bei der Pflegekasse zu stellen und ein erneutes Feststellungsverfahren über den MDK nötig, das auch als Wiederholungsgutachten bezeichnet wird.
Als Wiederholungsgutachten gilt auch die Begutachtung im Auftrag der Pflegekasse, wenn diese den Hinweis erhält, dass die häusliche Pflege nicht mehr in ausreichender Weise gewährleistet ist.
8. Praxistipp
Reicht der Pflegebedarf für die Pflegestufe 1 nicht aus, erhält der Hilfebedürftige keine Leistungen der Pflegeversicherung. Ausnahmen:
- Es liegt ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf vor, siehe oben.
- Es kann finanzielle Hilfen vom Sozialamt geben.
An den vom MDK festgestellten Pflegebedarf ist das Sozialamt gebunden. Die hilfebedürftige Person sollte dann beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen. Näheres unter Pflege Sozialhilfe.
9. Verwandte Links
Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf
Gesetzesquelle(n)
(§ 15 SGB XI)
Letzte Aktualisierung am 02.04.2013 Redakteur/in: Ines Grocki
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