Pflegezeit
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1. Das Wichtigste in Kürze
Seit 1.7.2008 gibt es für berufstätige Angehörige einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Die Pflegezeit kann für maximal 6 Monate beantragt werden. In dieser Zeit ist die Pflegeperson in der Regel ohne Gehalt von der Arbeit freigestellt. Auch eine teilweise Freistellung in Form von Reduzierung bzw. Verteilung der Arbeitszeit ist möglich.
2. Voraussetzungen
Um Pflegezeit beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Pflegebedürftigkeit
eines nahen Angehörigen. Nahe Angehörige sind:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartner
- Schwiegersohn oder -tochter, Enkelkinder.
- Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen durch die Pflegekasse oder den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
- Schriftliche
Anmeldung der Pflegezeit beim Arbeitgeber.
Die Freistellung muss 10 Tage vor Pflegebeginn beim Arbeitgeber angekündigt werden. Es muss der Zeitraum der Pflegezeit oder der Umfang der teilweisen Freistellung festgelegt sein.
Ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit besteht erst ab einer Betriebsgröße von 15 Beschäftigten. Der Arbeitgeber muss bei einer teilweisen Freistellung den Wünschen des Arbeitnehmers entsprechen, außer es gibt betriebliche Gründe, die dem entgegenstehen.
3. Vorzeitige Beendigung der Pflegezeit
Ist der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist darüber unverzüglich zu informieren. Solche Umstände können z.B. Tod des Pflegebedürftigen, stationäre Unterbringung oder finanzielle Engpässe der Pflegeperson sein.
Liegen keine entsprechenden schweren Umstände vor, und die Pflegezeit soll trotzdem vorzeitig beendet werden, so ist dies von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.
4. Verlängerung der beantragten Pflegezeit
Für einen kürzeren Zeitraum (unter 6 Monate) in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer von 6 Monaten verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung kann z.B. dann notwendig sein, wenn die Pflege von der zukünftigen Pflegeperson zum vereinbarten Zeitpunkt nicht angetreten werden kann.
5. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Eine Sonderform ist die kurzzeitige Freistellung eines Arbeitnehmers für bis zu 10 Arbeitstage, worauf der Arbeitnehmer unabhängig von der Betriebsgröße einen Anspruch hat. Diese sogenannte "kurzzeitige Arbeitsverhinderung" kann bei einer unerwarteten Pflegesituation in Anspruch genommen werden. In dieser Zeit kann z.B. die Pflege des Angehörigen organisiert werden. Die Dauer der Arbeitsverhinderung muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Er kann auch eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Arbeitsverhinderung verlangen.
6. Kündigungsschutz
Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit darf der Arbeitgeber in der Regel das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen.
7. Sozialversicherung
Während der Pflegezeit ist die Pflegeperson über die Pflegeversicherung sozial abgesichert. Die Pflegekasse führt an folgende gesetzliche Sozialversicherungen Beiträge ab:
- Unfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Rentenversicherung
Die Höhe der Beiträge orientiert sich an der Pflegestufe des zu Pflegenden, weitere Details unter Pflegeperson Pflegeversicherung Soziale Sicherung. - Kranken- und
Pflegeversicherung
Besteht die Möglichkeit der Familienversicherung, so ist diese zu wählen. Ist dies nicht möglich, muss sich die Pflegeperson während der Pflegezeit freiwillig oder privat krankenversichern. Auf Antrag bezuschusst die Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags der Kranken- und Pflegeversicherung.
Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (maximal 10 Tage) ist keine Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse notwendig. Es besteht ein durchgehender Versicherungsschutz.
8. Praxistipp
Ist die pflegende Person privat krankenversichert, weil ihr Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann es passieren, dass sie infolge des Gehaltsausfalls oder des reduzierten Einkommens aufgrund der Pflegezeit diese Grenze nicht mehr erreicht. In diesem Fall ist die pflegende Person verpflichtet, sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Auf Antrag kann sie jedoch für die Pflegezeit von dieser Versicherungspflicht befreit werden und Mitglied ihrer privaten Krankenversicherung bleiben. Für diese Zeit wird in der Regel eine individuelle, befristete Vertagsänderung ausgehandelt.
9. Wer hilft weiter?
10. Verwandte Links
Häusliche Pflege Pflegeversicherung
Pflegeperson Pflegeversicherung Soziale Sicherung
Gesetzesquelle(n)
(§ 44, § 44 a SGB XI - PflegeZG)
Letzte Aktualisierung am 27.01.2012 Redakteur/in: Sandra Kolb
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