Praxisgebühr
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1. Das Wichtigste in Kürze
Erwachsene Patienten müssen für jeden Arztbesuch einmal pro Quartal 10,- € Praxisgebühr bezahlen. Um die Praxisgebühr im selben Quartal nicht zweimal zahlen zu müssen, ist für den Besuch beim Facharzt eine Überweisung des Hausarztes notwendig, oder umgekehrt.
2. Fälligkeit
Bei
- Arztbesuch (unabhängig ob Hausarzt, Facharzt oder Psychotherapeut),
- Zahnarztbesuch und
- ambulanter Notfallbehandlung im Krankenhaus oder Beanspruchung des vertragsärztlichen Notfalldienstes
wird jeweils pro Quartal eine Praxisgebühr (auch Kassengebühr genannt) von 10,- € erhoben, unabhängig davon, wie oft der Patient den Arzt im Quartal aufsucht.
Dies gilt auch dann, wenn beispielsweise nur ein Rezept ausgestellt, Blut abgenommen oder telefonisch eine Leistung in Anspruch genommen wird.
2.1. Überweisung
Um die Praxisgebühr im selben Quartal nicht nochmals entrichten zu müssen, ist für den Besuch beim Facharzt eine Überweisung des Hausarztes notwendig, oder umgekehrt: Der Patient kann auch direkt zum Facharzt gehen und zahlt dort die Praxisgebühr. Muss er im selben Quartal zum Hausarzt, stellt der Facharzt eine Überweisung aus, wodurch eine weitere Praxisgebühr entfällt.
Nichtärztliche Psychotherapeuten dürfen keine Überweisung ausstellen: Eine Quittung über die bezahlte Praxisgebühr ersetzt diese.
2.2. Erneute Praxisgebühr
Erstreckt sich eine Behandlung bis in das nachfolgende Quartal oder kommt der Patient ohne Überweisung, muss er die 10,- € ein weiteres Mal bezahlen. Laborärzte dürfen keine gesonderte Praxisgebühr verlangen, wenn sie kurz vor Quartalsende z.B. eine Blut- oder Gewebeprobe genommen haben und die Analyse erst im neuen Quartal stattfindet.
3. Zuzahlungsfrei
Keine Praxisgebühr ist zu zahlen:
- von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.
- bei Vorsorgeuntersuchungen wie Untersuchungen zur Früherkennung von Krebs (einschließlich der diesbezüglichen Beratung), Schwangerschaftsvorsorge, Gesundheits-Check-up ab dem 35. Geburtstag, Untersuchungen zur Zahnvorsorge und Schutzimpfungen. Die Vorsorgeuntersuchung beschränkt sich dabei nicht auf die unmittelbare ärztliche Tätigkeit, sondern umfasst auch ein Informationsgespräch des Arztes mit dem Patient. Auch die anschließende Beratung ist Teil der Vorsorgeuntersuchung und damit nicht praxisgebührenpflichtig.
Kommt es im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung zu einer weiteren Behandlungsmaßnahme, muss der Arzt darauf hinweisen, dass nunmehr eine Praxisgebühr anfallen wird. - bei Überschreiten der Belastungsgrenze.
- bei Leistungen der Unfallversicherung.
4. Anti-Baby-Pille
Rezepte für die Anti-Baby-Pille können für 6 Monate ausgestellt werden, wenn dies medizinisch möglich ist. Die Frau zahlt dann die Praxisgebühr für die Verordnung nur einmal im Halbjahr.
5. Notfälle
Auch im ärztlichen Notfalldienst bzw. Rettungsdienst muss die Praxisgebühr nur bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal entrichtet werden.
Wird der Patient allerdings in ein Krankenhaus gebracht und dort stationär aufgenommen, ist keine Praxisgebühr fällig, es muss lediglich die Eigenbeteiligung für die Fahrtkosten bezahlt werden.
6. Praxisvorgehen
Die Praxis erhebt die 10,- € vor Behandlungsbeginn. Die Praxis verrechnet die Gebühr mit der Kassenärztlichen Vereinigung, die Gebühr kommt letztlich den Krankenkassen zugute. Versicherte, die sich bei ihrer Krankenkasse für Kostenerstattung entschieden haben, zahlen die Praxisgebühr direkt an die Kasse.
Die Praxen sind für die erste Mahnung zuständig, das weitere Mahnverfahren betreiben die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Mahngebühr beträgt 4,- €.
7. Verwandte Links
Zuzahlungen Krankenversicherung
Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung
Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke
Gesetzesquelle(n)
(§§ 28 Abs. 4, 43 b SGB V)
Letzte Aktualisierung am 12.08.2011 Redakteur/in: Sabine Bayer
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