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Private Krankenversicherung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Private Krankenversicherungen (PKV) müssen seit 1.7.2007 bestimmten nichtversicherten Personen ein Beitrittsrecht einräumen und ihnen seit 1.1.2009 einen Basistarif anbieten. Der Basistarif muss in Höhe und Leistungen gesetzliche Vorgaben erfüllen.

 

2. Basistarifzum Inhaltsverzeichnis

Seit 1. Juli 2007 mussten alle PKVen einen brancheneinheitlichen Standardtarif anbieten. Dieser Tarif ging zum 1.1.2009 automatisch in den Basistarif über und muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • Die Leistungen entsprechen ungefähr denen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Allerdings können Angehörige nicht familienversichert werden.
  • Der Beitrag darf höchstens so hoch sein wie der Krankenkassenhöchstbeitrag: 2012 sind dies 592,88 €. Er darf nach Alter und Geschlecht variieren. Von Arbeitslosengeld-II-und-Sozialgeld-Empfängern dürfen die PKVen auf Antrag nur den halben Beitragssatz verlangen.
  • Risikozuschläge sind nicht erlaubt.
  • Eine Prüfung des Gesundheitsstatus darf nur stattfinden, um Daten für den Risikostrukturausgleich zwischen den Versicherungen zu erheben, und darf nicht zu einer Erhöhung des Beitrags führen.
  • In finanziellen Notlagen muss der Beitrag halbiert werden, bei Bedürftigkeit bezuschussen Sozialamt, Agentur für Arbeit oder Jobcenter (ehemals ARGE) den Beitrag.
  • Bereits privat Versicherte können nur in den Basistarif ihrer Versicherung wechseln, wenn sie bestimmten Voraussetzungen erfüllen, z.B. Erwerbsunfähigkeit, ab 55 Jahren oder finanzielle Not.

 

3. Beitrittsrechtzum Inhaltsverzeichnis

Nichtversicherte, die nicht in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden, müssen seit 1.7.2007 unabhängig von ihrem Gesundheitszustand und Alter zum Standardtarif von jeder PKV aufgenommen werden (sogenannter Kontrahierungszwang). Auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen können die Aufnahme in einen Standardtarif verlangen, der nur ergänzend das absichert, was die Beihilfe nicht leistet.

 

4. Halbierung des Beitrags bei Hilfebedürftigkeitzum Inhaltsverzeichnis

Entsteht durch die Zahlung des Versicherungsbeitrags Hilfebedürftigkeit beim Versicherten, wodurch er Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe benötigt, wird der Beitrag im Basistarif um die Hälfte reduziert. Kann der Versicherte auch den halbierten Beitrag nicht aufbringen, bekommt er unter Umständen Zuschüsse vom Grundsicherungs- bzw. Sozialamt. Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld erhalten die Kosten einer privaten Basis-Krankenversicherung voll erstattet (Urteil des BSG vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R). 

 

5. Altersrücklagen bei Versicherungswechselzum Inhaltsverzeichnis

Seit 1.1.2009 haben Privatversicherte das Recht, bei einem Wechsel ihrer Versicherung ihre Altersrücklagen mitzunehmen. Zudem muss der neue Versicherer sie zu den Bedingungen aufnehmen, die zu Beginn des privaten Krankenversicherungsvertrages herrschten, also ohne Aufschläge für zwischenzeitliche Erkrankungen und Risiken.

 

6. Versicherungspflicht für allezum Inhaltsverzeichnis

Seit 1.1.2009 herrscht in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht für alle Einwohner.

Nichtversicherte werden dann in der PKV versichert, wenn sie z.B. zuletzt privat krankenversichert waren oder wegen ihrer beruflichen Tätigkeit (z.B. Selbstständigkeit) bzw. wegen der Höhe des Arbeitsentgelts der PKV zuzuordnen sind.

 

Versicherungsschutz besteht erst mit Abschluss eines Versicherungsvertrags mit der PKV.

Eine Wartezeit und ein Ausschluss von laufenden Behandlungskosten ist von Seiten der Versicherung möglich. Beim Basistarif gibt es keine Wartezeit. Kosten, die aus einer Erkrankung vor Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten sind bzw. aufgrund dieser Erkrankung auch zukünftig entstehen, werden nicht übernommen.

 

7. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

  • Fragen zum Versicherungsschutz beantwortet das Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums: Mo-Do 8-18 Uhr, Fr 8-12 Uhr, Telefon 01805 996601.
  • Fragen zur privaten Krankenversicherung beantwortet der PKV Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Gustav-Heinemann-Ufer 74c, 50968 Köln, Telefon 0221 9987-0, externer Linkwww.pkv.de.
  • Auskünfte geben auch die PKVen, Krankenkassen und Verbraucherberatungen.

 

8. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Krankenversicherung (Gesetzliche)

Beitragsbemessungsgrenzen Beitragssätze

Versicherungspflichtgrenze

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 315 SGB V)

 

Letzte Aktualisierung am 31.12.2011   Redakteur/in: Sandra Kolb

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