In der Akutphase einer Psychose darf kein Fahrzeug geführt werden. Ob ein Betroffener nach einer schweren psychotischen Krankheitsphase wieder am Straßenverkehr teilnehmen kann, ist abhängig von Art und Prognose des Grundleidens. Bei der Einnahme von Psychopharmaka müssen betroffene Autofahrer mit ihrem Arzt besprechen, ob sie mit den verordneten Medikamenten fahrtauglich sind.
Laut den "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung" der Bundesanstalt für Straßenwesen und der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung darf in der Akutphase einer Psychose kein Fahrzeug geführt werden, da die Realitätswahrnehmung des Betroffenen so stark beeinträchtigt ist, dass eine realistische Einschätzung der Verkehrssituation nicht möglich ist. Nach dem Abklingen der akuten Symptome ist die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs unter Umständen wieder gegeben:
Bei nachgewiesenen Intoxikationen (Vergiftungen) und anderen (Neben-)Wirkungen von Arzneimitteln, welche die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen, ist bis zu deren völligem Abklingen die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art nicht gegeben.
Der Patient muss grundsätzlich wissen, dass er für die Fahrtüchtigkeit selbst verantwortlich ist. Er muss sich kritisch beobachten, bevor er ein Fahrzeug steuert. Im Zweifel sollte er das Auto lieber stehen lassen. Vor allem in den ersten Tagen nach einer Dosissteigerung, sollten Betroffene kein Fahrzeug führen. Gerade Psychopharmaka, die eine dämpfende Wirkung haben (z.B. Antipsychotika), können die Reaktionszeit verlängern und somit die Fahrtauglichkeit einschränken. Autofahrer, die Psychopharmaka einnehmen, sollten auf jeden Fall mit ihrem Arzt besprechen, ob sie mit den verordneten Medikamenten fahrtauglich sind. Auch die Beipackzettel der Medikamente enthalten ggf. entsprechende Hinweise.
Der Download der „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ der Bundesanstalt für Straßenwesen ist kostenlos möglich unter www.bast.de > Verhalten und Sicherheit > Fachthemen > Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung > zum Download. Die Hinweise zur Kraftfahreignung bei Psychosen stehen in Kapitel 3.12 „Psychische Störungen“ ab S. 44. Hier geht es zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung
Ermäßigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln (Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel)