Psychosen > Autofahren

1. Das Wichtigste in Kürze

In der Akutphase einer Psychose darf kein Fahrzeug geführt werden. Ob ein Betroffener nach einer schweren psychotischen Krankheitsphase wieder am Straßenverkehr teilnehmen kann, ist abhängig von Art und Prognose des Grundleidens. Bei der Einnahme von Psychopharmaka müssen betroffene Autofahrer mit ihrem Arzt besprechen, ob sie mit den verordneten Medikamenten fahrtauglich sind.

2. Begutachtung der Kraftfahreignung

Laut den "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung" der Bundesanstalt für Straßenwesen und der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung darf in der Akutphase einer Psychose kein Fahrzeug geführt werden, da die Realitätswahrnehmung des Betroffenen so stark beeinträchtigt ist, dass eine realistische Einschätzung der Verkehrssituation nicht möglich ist. Nach dem Abklingen der akuten Symptome ist die Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs unter Umständen wieder gegeben:

  • Organisch-psychische Störungen
    Ein Fahrzeug darf wieder geführt werden, wenn das Grundleiden eine positive Beurteilung zulässt und weder Restsymptome noch ein relevantes chronisches, hirnorganisches Psychosyndrom vorliegen. In der Regel sind regelmäßige Nachuntersuchungen erforderlich. Die Zeitabstände legt der Gutachter fest.
  • Affektive Psychosen
    Wenn eine schwere Depression mit wahnhaften oder stuporösen (erstarrenden) Symptomen einhergeht, eine akute Suizidalität besteht sowie bei allen manischen Phasen, sind die psychischen Fähigkeiten so herabgesetzt, dass kein Fahrzeug geführt werden darf. Wenn die relevanten Symptome abgeklungen sind und nicht mit ihrem Wiederauftreten zu rechnen ist, kann die Fahrtüchtigkeit wieder vorhanden sein. Dies muss durch regelmäßige Kontrollen bei einem Facharzt für Psychiatrie nachgewiesen werden.
  • Schizophrene Psychosen
    Ein Fahrzeug darf wieder geführt werden, wenn keine Störungen (z.B. Wahn, Halluzination, schwere kognitive Störung) mehr nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen. Bei mehreren psychotischen Episoden sind regelmäßige Untersuchungen durch einen Facharzt für Psychiatrie durchzuführen. Aber: Die Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen, z.B. in Bussen, sowie das Führen von LKWs ist in der Regel nicht mehr gegeben.

2.1. Dauerbehandlung mit Arzneimitteln

Bei nachgewiesenen Intoxikationen (Vergiftungen) und anderen (Neben-)Wirkungen von Arzneimitteln, welche die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen, ist bis zu deren völligem Abklingen die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art nicht gegeben.

Der Patient muss grundsätzlich wissen, dass er für die Fahrtüchtigkeit selbst verantwortlich ist. Er muss sich kritisch beobachten, bevor er ein Fahrzeug steuert. Im Zweifel sollte er das Auto lieber stehen lassen. Vor allem in den ersten Tagen nach einer Dosissteigerung, sollten Betroffene kein Fahrzeug führen. Gerade Psychopharmaka, die eine dämpfende Wirkung haben (z.B. Antipsychotika), können die Reaktionszeit verlängern und somit die Fahrtauglichkeit einschränken. Autofahrer, die Psychopharmaka einnehmen, sollten auf jeden Fall mit ihrem Arzt besprechen, ob sie mit den verordneten Medikamenten fahrtauglich sind. Auch die Beipackzettel der Medikamente enthalten ggf. entsprechende Hinweise.

3. Praxistipp

Der Download der „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ der Bundesanstalt für Straßenwesen ist kostenlos möglich unter www.bast.de > Verhalten und Sicherheit > Fachthemen > Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung > zum Download. Die Hinweise zur Kraftfahreignung bei Psychosen stehen in Kapitel 3.12 „Psychische Störungen“ ab S. 44. Hier geht es zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

4. Wer hilft weiter?

  • Bei Fragen helfen der behandelnde Arzt, die Führerscheinstelle, TÜV oder DEKRA sowie Stellen, die medizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU) durchführen.
  • Zur persönlichen Beratung kann man sich auch an einen Verkehrspsychologen wenden. Adressen und Informationen findet man beim Bundesverband Niedergelassener Verkehrspsychologen unter www.bnv.de oder beim Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie, unter www.bdp-verband.de > Sektionen > Verkehrspsychologie.

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Letzte Bearbeitung: 18.01.2024

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