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Psychotherapie

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Bei psychischen Störungen mit Krankheitswert übernimmt die Krankenversicherung die Kosten bestimmter psychotherapeutischer Behandlungen (im Sinne einer Krankenbehandlung). Hierzu zählen nicht Lebens-, Ehe- und Erziehungsberatung. Der Patient kann sich seinen Therapeuten selbst aussuchen und zum Test 5 Probesitzungen machen.

 

2. Therapeutenwahlzum Inhaltsverzeichnis

Für eine Psychotherapie ist keine Überweisung durch einen Arzt erforderlich. Der gewählte Psychotherapeut muss allerdings eine Kassenzulassung haben, damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt.

 

2.1. Qualifikation

Therapeuten können entweder Psychologen ("psychologischer Psychotherapeut") oder Mediziner ("ärztlicher Psychotherapeut") sein - beide dürfen Kinder, Jugendliche und Erwachsene behandeln - oder Pädagogen, die für die Therapie von Kindern und Jugendlichen ausgebildet sind ("Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut"). Alle drei Arten von Psychotherapeuten haben zusätzlich zu ihrem "Grundberuf" eine psychotherapeutische Zusatzausbildung abgeschlossen.

 

2.2. Probesitzungen

Es ist möglich, bis zu 5 Probestunden (bei einer analytischen Psychotherapie bis zu 8) bei einem gewählten Therapeuten zu machen, bis man entscheidet, ob man dort die Therapie durchführen will.

Nach diesen "probatorischen" Sitzungen, auf jeden Fall bevor die eigentliche Therapie beginnt, muss ein Arzt, z.B. Hausarzt, Internist oder Neurologe, aufgesucht werden, um abzuklären, ob eventuell eine körperliche Erkrankung vorliegt, die zusätzlich medizinisch behandelt werden muss. Dieser Arztbesuch ist jedoch nur nötig, wenn es sich bei dem behandelnden Therapeuten um einen psychologischen Psychotherapeuten handelt. Handelt es sich um einen ärztlichen Psychotherapeuten, erübrigt sich dieser Arztbesuch.

 

2.3. Praxistipps

  • Vermittlungsstellen für psychotherapeutische Behandlungen
    Die meisten Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) auf Länderebene bieten Vermittlungsstellen für psychotherapeutische Behandlungen. Unter externer Linkwww.kbv.de > Die KBV > Mitglieder > Adressliste stehen die Internetadressen der KVen.
    Einige KVen haben eine sogenannte "Koordinationsstelle Psychotherapie" eingerichtet. Dort werden Patienten über unterschiedliche Therapiemöglichkeiten und -formen informiert. Außerdem werden dort freie Psychotherapieplätze vermittelt.
  • Therapeutensuche Kassenärztliche Vereinigungen
    Unter externer Linkwww.kbv.de > Service > Arztsuche können regional Ärzte aller Fachrichtungen recherchiert werden, auch psychologische Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendpsychotherapeuten vor Ort.
  • Therapeutensuche Bundespsychotherapeutenkammer
    Den Suchservice der Bundespsychotherapeutenkammer finden Sie unter externer Linkwww.bptk.de/service/therapeutensuche.html.
  • Therapeutensuche Psychotherapie-Informations-Dienst
    Der Psychotherapie-Informations-Dienst beim Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen informiert unter externer Linkwww.psychotherapiesuche.de oder Telefon 030 209166330.
  • Manche Psychotherapeuten stehen auch im Telefonbuch unter "Ärzte" oder in den Gelben Seiten unter "Psychotherapie" oder "Psychologie".
  • Behandlung bei Therapeuten ohne Kassenzulassung
    Falls ein Patient nachweisen kann, dass erst nach mehrmonatiger Wartezeit ein Therapieplatz in der Region frei wird, kann die Krankenkasse auf Antrag auch die Therapie bei einem Psychotherapeuten mit Berufszulassung, jedoch ohne Kassenzulassung genehmigen. Daher sollte eine Liste der vergeblichen Suche mit Namen der Psychotherapeuten, Anrufdatum und Wartezeit angefertigt und bei der Krankenkasse vorgelegt werden. Diese prüft jedoch selbst nach, ob tatsächlich kein Platz bei Therapeuten, mit denen Verträge bestehen, zu bekommen ist. Erst wenn die Genehmigung der Krankenkasse vorliegt, kann die Therapie dort begonnen werden.

 

3. Antragsverfahren zum Inhaltsverzeichnis

Der Patient muss bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Feststellung der Leistungspflicht für Psychotherapie stellen. Hierzu teilt der behandelnde Psychotherapeut der Krankenkasse die Diagnose mit, begründet die Indikation und beschreibt Art und Dauer der Therapie.

Derzeit anerkannt sind psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie. Zu den anerkannten psychoanalytisch begründeten Verfahren zählen die tiefenpsychologisch fundierte und die analytische Psychotherapie. Für andere Therapien übernehmen die Kassen die Kosten nur im Einzelfall.

 

4. Dauerzum Inhaltsverzeichnis

Nach Klärung der Diagnose und Indikationsstellung werden vor Beginn der Behandlung der Behandlungsumfang und die -frequenz festgelegt. Die Dauer einer Psychotherapie ist abhängig von der Art der Behandlung: Die Probesitzungen zählen nicht zur Therapie. Eine Sitzung dauert mindestens 50 Minuten.

  • Kurzzeittherapie: maximal 25 Sitzungen, auch in halbstündigen Sitzungen mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl, ebenso bei Gruppentherapie.
  • Analytische Psychotherapie: bis 160 Stunden, in besonderen Fällen bis 240 Stunden; bei Gruppenbehandlung bis 80, in besonderen Fällen bis 120 Doppelstunden.
  • Verhaltenstherapie: 45, in besonderen Fällen bis 60 Stunden.
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie: 50, in besonderen Fällen bis 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 40, in besonderen Fällen bis 60 Doppelstunden.
  • Gruppentherapie: Eine Gruppensitzung (100 Minuten) zählt wie 2 Einzelsitzungen, maximal 90 Sitzungen
  • Analytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Kindern: 70, in besonderen Fällen 120 Stunden. Bei Gruppenbehandlung bis 40, in besonderen Fällen bis 60 Doppelstunden.
  • Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen: bis 45 Stunden, in besonderen Fällen bis 60 Stunden einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden.
  • Analytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Jugendlichen: 90, in besonderen Fällen bis 140 Stunden. Bei Gruppenbehandlungen bis 40, in besonderen Fällen bis 60 Doppelstunden.

Eine Verlängerung kann beantragt werden, wenn mit Ende der Therapiezeit das Behandlungsziel nicht erreicht werden kann, aber bei Fortführung der Therapie begründete Aussicht darauf besteht.

 

4.1. Psychoanalytisch oder verhaltenstherapeutisch?

Nachfolgend eine vereinfachte Unterscheidung zwischen "psychoanalytisch" und "verhaltenstherapeutisch":

  • Psychoanalytisch begründete Verfahren setzen sich eher mit dem Unbewussten auseinander, um aktuelle Konflikte zu erklären. Sie beschäftigten sich mit der Vergangenheit, um daraus die Gegenwart zu erklären.
  • Verhaltenstherapeutische Verfahren arbeiten mehr über das bewusste Denken, Fühlen und Handeln, um Erkenntnisse oder Veränderungen zu erreichen. Sie setzen an der Gegenwart an, um die Zukunft zu verändern.

 

4.2. Übende und suggestive Interventionen

Für übende und suggestive Interventionen gelten folgende Begrenzungen:

  • Autogenes Training einzeln und in Gruppen bis 12 Sitzungen
  • Jacobsonsche Relaxationstherapie einzeln und in Gruppen bis 12 Sitzungen
  • Hypnose bis 12 Sitzungen (nur Einzelbehandlung)

 

5. Richtlinienzum Inhaltsverzeichnis

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Durchführung der Psychotherapie sogenannte Psychotherapie-Richtlinien erstellt. Diese Richtlinien können Sie unter externer Linkwww.g-ba.de > Informations-Archiv > Richtlinien downloaden.

 

6. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

Es gibt von der Verbraucherzentrale (Bundesverband) einen neutralen kostenpflichtigen Ratgeber "Psychotherapie". Informationen und Bestellung unter externer Linkwww.ratgeber-verbraucherzentrale.de/Gesundheit-Pflege.

 

7. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Krankenkasse.

 

8. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Krankenbehandlung

Soziotherapie

Depressionen

Psychosen Schizophrenie

 

 

Letzte Aktualisierung am 30.04.2013   Redakteur/in: Sabine Bayer

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