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Regelsätze der Sozialhilfe

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Die Regelsätze bestimmen die Höhe des Teils der Sozialhilfe, der die grundlegendsten Bedürfnisse abdecken soll. Die Leistungen für Miete, Heizung, Versicherungen und sonstige Bedarfe sind nicht Teil der Regelsätze.

 

2. Umfangzum Inhaltsverzeichnis

Die laufenden Leistungen nach Regelsätzen der Sozialhilfe sollen den Regelbedarf abdecken. Dazu gehören vorrangig Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf (u.a. Beschaffung von Wäsche, Hausrat, Haushaltsgeräten und Instandsetzung) einschließlich Haushaltsenergie (z.B. Strom, Gas, Wasser; nicht Heizkosten) sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (gemäß der Regelsatzverordnung).

 

Nicht in den Regelsätzen enthalten sind

Zusätzlich zu den Regelsätzen erhalten bestimmte Personengruppen Mehrbedarfszuschläge und Einmalige Leistungen.

 

3. Zusatzleistungen für Schülerzum Inhaltsverzeichnis

Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten für jedes Schuljahr eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100,- €, wenn ihnen für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird.

 

4. Höhezum Inhaltsverzeichnis

Seit 1.1.2012 gelten folgende Regelsätze:

 

Regel-
bedarfsstufe

Regelsätze für

Höhe

1

Volljährige Alleinstehende oder Alleinerziehende

374,- €

2

Volljährige Ehe- oder Lebenspartner in einer Bedarfsgemeinschaft ( = gemeinsamer Haushalt) jeweils

337,- €

3

Sonstige Volljährige in einer Bedarfsgemeinschaft 

299,- €

4

Kinder vom 14. bis zum 18. Geburtstag jeweils

287,- €

5

Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag jeweils

251,- €

6

Kinder bis zum 6. Geburtstag jeweils

219,- €

 

Diese Regelsätze können von Bundesland zu Bundesland aufgrund regionaler Besonderheiten variieren.

 

Die Regelsätze können bis zu 25 % gekürzt werden, z.B. bei Weigerung des Hilfesuchenden, eine zumutbare Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung aufzunehmen (§ 39 SGB XII).

 

Aus den Regelsätzen wird auch das Taschengeld berechnet. Es beträgt mindestens 27 %.

 

5. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

 

6. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Sozialhilfe

Sozialamt

Unterkunft und Heizung

Einmalige Leistungen

Mehrbedarfszuschläge

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 20, 23 SGB II; §§ 28, 28 a SGB XII)

 

Letzte Aktualisierung am 01.02.2012   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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