Regelsätze der Sozialhilfe
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1. Das Wichtigste in Kürze
Die Regelsätze bestimmen die Höhe des Teils der Sozialhilfe, der die grundlegendsten Bedürfnisse abdecken soll. Die Leistungen für Miete, Heizung, Versicherungen und sonstige Bedarfe sind nicht Teil der Regelsätze.
2. Umfang
Die laufenden Leistungen nach Regelsätzen der Sozialhilfe sollen den Regelbedarf abdecken. Dazu gehören vorrangig Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf (u.a. Beschaffung von Wäsche, Hausrat, Haushaltsgeräten und Instandsetzung) einschließlich Haushaltsenergie (z.B. Strom, Gas, Wasser; nicht Heizkosten) sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (gemäß der Regelsatzverordnung).
Nicht in den Regelsätzen enthalten sind
- Kosten für Unterkunft und Heizung
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Sozialhilfe
Zusätzlich zu den Regelsätzen erhalten bestimmte Personengruppen Mehrbedarfszuschläge und Einmalige Leistungen.
3. Zusatzleistungen für Schüler
Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten für jedes Schuljahr eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100,- €, wenn ihnen für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird.
4. Höhe
Seit 1.1.2012 gelten folgende Regelsätze:
Regel- | Regelsätze für | Höhe |
1 | Volljährige Alleinstehende oder Alleinerziehende | 374,- € |
2 | Volljährige Ehe- oder Lebenspartner in einer Bedarfsgemeinschaft ( = gemeinsamer Haushalt) jeweils | 337,- € |
3 | Sonstige Volljährige in einer Bedarfsgemeinschaft | 299,- € |
4 | Kinder vom 14. bis zum 18. Geburtstag jeweils | 287,- € |
5 | Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag jeweils | 251,- € |
6 | Kinder bis zum 6. Geburtstag jeweils | 219,- € |
Diese Regelsätze können von Bundesland zu Bundesland aufgrund regionaler Besonderheiten variieren.
Die Regelsätze können bis zu 25 % gekürzt werden, z.B. bei Weigerung des Hilfesuchenden, eine zumutbare Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung aufzunehmen (§ 39 SGB XII).
Aus den Regelsätzen wird auch das Taschengeld berechnet. Es beträgt mindestens 27 %.
5. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
6. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§§ 20, 23 SGB II; §§ 28, 28 a SGB XII)
Letzte Aktualisierung am 01.02.2012 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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