Rehabilitation > Zuständigkeit

1. Das Wichtigste in Kürze

Reha-Leistungen können verschiedene Träger übernehmen, aber die Reha-Träger sind sich nicht immer einig, wer der "leistende Rehabilitationsträger" ist, der die Kosten übernimmt bzw. alle notwendigen Leistungen koordiniert. Deshalb gibt es für die Klärung der Zuständigkeit gesetzliche Fristen, damit der Mensch mit (drohender) Behinderung nicht zu lange warten muss. Reha-Leistungen müssen beantragt werden, wobei der Antrag nicht ungültig ist, wenn er beim falschen bzw. nicht zuständigen Träger eingeht. In diesem Fall erfolgt eine automatische Weiterleitung unter den Trägern. Offene Fragen beantworten die Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe. Menschen mit Behinderungen können sich zudem an die unabhängige Teilhabeberatung wenden.

2. Kostenträger

Verschiedene Kostenträger können für verschiedene Leistungen für einen Menschen mit (drohender) Behinderung zuständig sein (§ 6 SGB IX):

Auch wenn bei einer betroffenen Person verschiedene Kostenträger für verschiedene Leistungen zuständig sind, gibt es immer einen sog. "leistenden Rehabilitationsträger". Er koordiniert alle Reha-Leistungen, hat die Übersicht und ist im Zweifelsfall Ansprechpartner für die betroffene Person und die anderen Kostenträger.

3. Antrag auf Reha stellen

Reha-Leistungen müssen in der Regel beantragt werden, je nach Reha-Leistung und Zuständigkeit bei verschiedenen Trägern. Auch die Formulare unterscheiden sich.

Wer sich unsicher fühlt, sollte auf jeden Fall Beratung und Unterstützung beim Antrag in Anspruch nehmen, z.B. beim Sozialdienst von Kliniken, bei Fördereinrichtungen oder den Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe. Eine Adressensuche bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) unter www.ansprechstellen.de. Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige können auch das Beratungsangebot der unabhängigen Teilhabeberatung nutzen.

Jeder Reha-Antrag folgt bei der Bearbeitung derselben Zuständigkeitsklärung (siehe unten). Ist die Zuständigkeit geklärt, entscheidet der verantwortliche Reha-Träger, je nach individuellem Bedarf, ob er die Leistung erbringt oder ablehnt. Wer mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, kann kostenfrei Widerspruch einlegen und ggf. danach eine ebenfalls kostenfreie Klage.

Grundsätzlich reicht ein einziger Reha-Antrag, auch wenn es um mehrere Leistungen verschiedener Träger geht. Es gibt dann einen sog. leistenden Reha-Träger, der für die Umsetzung notwendiger Leistungen verantwortlich ist.

Näheres zum Antrag auf medizinische Reha unter Medizinische Rehabilitation > Antrag.

Antragsformulare für Anträge bei der Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Reha > Reha-Antragstellung.

Leistungen zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe sind in der Regel bei lokal zuständigen Stellen zu beantragen.

4. Zuständigkeitsklärung

Spätestens 2 Wochen nachdem ein Antrag bei einem Reha-Träger eingegangen ist, muss dieser Träger geklärt haben, ob er hierfür zuständig ist. Die "Zuständigkeitsklärung" soll verhindern, dass ein Antrag zwischen verschiedenen Trägern hin- und hergeschoben wird.

Sofern für die Entscheidung kein Gutachten nötig ist, wird nach einer weiteren Woche über die beantragte Leistung entschieden, außer der Antrag wurde – bei Erklärung der Unzuständigkeit – an einen weiteren Reha-Träger weitergeleitet. Sollte eine Weiterleitung stattfinden, muss der Reha-Träger den Antragsteller darüber informieren. Die Weiterleitung erfolgt (automatisch) durch den Träger, der zunächst den Antrag erhielt. Dieser "weitere" (= zweite) Träger entscheidet innerhalb von 3 Wochen, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist.

Eine nochmalige Weiterleitung gibt es nur im Rahmen einer sog. Turbo-Klärung. Dadurch kann der Antrag zu einem dritten Reha-Träger weitergeleitet werden, der auch bei Nichtzuständigkeit die beantragten Leistungen in der bereits zuvor begonnenen 3 Wochen-Frist erbringen muss. Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt dann zwischen den Trägern, ohne Auswirkung auf den Menschen mit (drohender) Behinderung.

Sofern ein Gutachten zur Ermittlung des Reha-Bedarfs nötig ist, muss das Gutachten unverzüglich vom leistenden Reha-Träger in Auftrag gegeben werden und 2 Wochen nach Auftragserteilung vorliegen. Die Entscheidung über den Antrag muss 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen sein.

4.1. Maximale Dauer der Entscheidung über den Leistungsantrag

Maximale Dauer der Entscheidung über den Leistungsantrag:

  • Maximal 3 Wochen, wenn der erste Reha-Träger zuständig ist und kein Gutachten benötigt wird.
  • Maximal 5 Wochen, wenn an den zweiten oder dritten Träger weitergeleitet wurde und kein Gutachten benötigt wird.
  • Maximal 6 Wochen, wenn der leistende Rehabilitationsträger weitere Träger einbezieht, weil er nicht für alle beantragten Leistungen zuständig ist.
  • Wenn ein Gutachten benötigt wird, verlängern sich diese Fristen um folgende Zeiten:
    • Beauftragung des Gutachtens (muss unverzüglich erfolgen)
    • Auswahl der Person oder Einrichtung, die das Gutachten erstellt, durch den Menschen mit Behinderung oder dessen Vertretung
    • 2 Wochen für die Gutachtenerstellung.
  • Maximal 2 Monate, wenn eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt wird.

Der Mensch mit Behinderung oder dessen Vertretung muss bei jedem Schritt, der den Entscheidungsprozess verlängert, informiert werden, also z.B. bei einer Weiterleitung des Antrags.

4.2. Praxistipp

In der Praxis werden diese Fristen nicht immer eingehalten. Wenn Sie davon betroffen sind, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

  • Ein Gerichtsverfahren:
    • Ein gerichtliches Eilverfahren kann unter Umständen weiterhelfen. Es besteht dabei das Risiko, dass Sie die Kosten einer vorläufig gewährten Leistung später erstatten müssen. Näheres unter Widerspruch Klage Berufung.
    • Eine gerichtliche Untätigkeitsklage kann weiterhelfen, meistens aber erst, wenn über den Antrag länger als 6 Monate nicht entschieden wurde. Ist der Träger der Jugendhilfe zuständig, reichen 3 Monate.
    • Wenden Sie sich hierfür an eine Rechtsanwaltskanzlei mit sozialrechtlichem Schwerpunkt. Es fallen keine Gerichtskosten, sondern nur Kosten für anwaltliche Hilfe an. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, die das abdeckt, können Ihnen ggf. die Beratungshilfe und später die Prozesskostenhilfe zur Deckung der Kosten helfen.
  • Die sog. Selbstbeschaffung der Leistung mit nachträglicher Erstattung, Näheres unter Selbstbeschaffung von Teilhabeleistungen:
    • Wenn Sie genug Geld haben, um die Leistung zunächst zu bezahlen, können Sie vorübergehend auf eigenes Risiko selbst Ihren Bedarf decken.
    • Informieren Sie den Reha-Träger, bei dem Sie den Antrag gestellt haben, vorher.
    • Informieren Sie sich vorher gut, z.B. bei der unabhängigen Teilhabeberatung und unter Selbstbeschaffung von Teilhabeleistungen.

5. Praxistipps

6. Wer hilft weiter?

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) bietet unter www.ansprechstellen.de eine Adressdatenbank der Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe, die Informationsangebote für Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und andere Reha-Träger bieten.

Menschen mit Behinderungen können auch die Beratungsangebote der unabhängigen Teilhabeberatung in Anspruch nehmen.

7. Verwandte Links

Rehabilitation

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation BAR

 

Rechtsgrundlagen: §§ 14–24 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 06.03.2024

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