Rehabilitation > Zuständigkeit

1. Das Wichtigste in Kürze

Reha-Leistungen können verschiedene Träger übernehmen, aber die Reha-Träger sind sich nicht immer einig, wer der "leistende Rehabilitationsträger" ist, der die Kosten übernimmt bzw. alle notwendigen Leistungen koordiniert. Deshalb gibt es für die Klärung der Zuständigkeit gesetzliche Fristen, damit der Mensch mit (drohender) Behinderung nicht zu lange warten muss, weil der Antrag z.B. zwischen verschiedenen Trägern hin- und hergeschoben wird. Reha-Leistungen müssen beantragt werden, wobei der Antrag nicht ungültig ist, wenn er beim falschen bzw. nicht zuständigen Träger eingeht. In diesem Fall erfolgt eine automatische Weiterleitung unter den Trägern. Offene Fragen beantworten die Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe. Menschen mit Behinderungen können sich zudem an die unabhängige Teilhabeberatung wenden.

2. Kostenträger

Verschiedene Kostenträger können für verschiedene Leistungen für einen Menschen mit (drohender) Behinderung zuständig sein (§ 6 SGB IX):

Auch wenn bei einer betroffenen Person verschiedene Kostenträger für verschiedene Leistungen zuständig sind, gibt es immer einen sog. "leistenden Rehabilitationsträger". Er koordiniert alle Reha-Leistungen, hat die Übersicht und ist im Zweifelsfall Ansprechpartner für die betroffene Person und die anderen Kostenträger.

3. Antrag auf Reha stellen

Reha-Leistungen müssen in der Regel beantragt werden, je nach Reha-Leistung und Zuständigkeit bei verschiedenen Trägern. Auch die Formulare unterscheiden sich.

Wer sich unsicher fühlt, sollte auf jeden Fall Beratung und Unterstützung beim Antrag in Anspruch nehmen, z.B. beim Sozialdienst von Kliniken, bei Fördereinrichtungen oder den Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe. Eine Adressensuche bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) unter www.ansprechstellen.de. Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige können auch das Beratungsangebot der unabhängigen Teilhabeberatung nutzen.

Jeder Reha-Antrag folgt bei der Bearbeitung derselben Zuständigkeitsklärung (siehe unten). Ist die Zuständigkeit geklärt, entscheidet der verantwortliche Reha-Träger, je nach individuellem Bedarf, ob er die Leistung erbringt oder ablehnt. Wer mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, kann kostenfrei Widerspruch einlegen und ggf. danach eine ebenfalls kostenfreie Klage.

Grundsätzlich reicht ein einziger Reha-Antrag, auch wenn es um mehrere Leistungen verschiedener Träger geht. Es gibt dann einen sog. leistenden Reha-Träger, der für die Umsetzung notwendiger Leistungen verantwortlich ist.

Näheres zum Antrag auf medizinische Reha unter Medizinische Rehabilitation > Antrag.

Antragsformulare für Anträge bei der Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Reha > Reha-Antragstellung.

Leistungen zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe sind in der Regel bei lokal zuständigen Stellen zu beantragen.

4. Zuständigkeitsklärung

Wenn sich der Reha-Träger, bei dem der Antrag eingegangen ist, für unzuständig hält, muss er diesen innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang weiterleiten. Anderenfalls muss er innerhalb einer weiteren Woche selbst über den Antrag entscheiden.

Nach einer Weiterleitung darf es bis zur Entscheidung über den Antrag noch höchstens 3 weitere Wochen dauern. Wenn sich auch der 2. Träger für unzuständig hält, darf er den Antrag zwar noch einmal weiterleiten, aber dann ist eine sog. Turbo-Klärung nötig. Das bedeutet, dass der Träger, bei dem der Antrag dann landet, innerhalb der schon laufenden 3 Wochen-Frist entscheiden muss.

Durch diese Regeln kann es passieren, dass ein Träger über die Leistung entscheiden muss, der in Wirklichkeit gar nicht zuständig ist. Dieser Träger muss nach der Entscheidung die Leistung erbringen und heißt deshalb "leistender Reha-Träger". Der leistende Reha-Träger kann sich die Kosten später vom eigentlich zuständigen Reha-Träger erstatten lassen, aber das müssen die Träger unter sich klären, ohne Auswirkung auf den Menschen mit (drohender) Behinderung.

Es kommt auch vor, dass für einen Antrag gleichzeitig verschiedene Träger zuständig sind. In dem Fall gelten andere Fristen: Vom Antrag bis zur Entscheidung dürfen ohne sog. Teilhabeplankonferenz höchstens 6 Wochen vergehen und mit Teilhabeplankonferenz höchstens 2 Monate.

Wenn ein Gutachten zur Ermittlung des Reha-Bedarfs nötig ist, darf es bis zur Entscheidung über den Antrag länger dauern. Zunächst bekommt der Mensch mit Behinderung oder dessen Vertretung Zeit, den Gutachter auszuwählen. Das Gutachten muss dann aber vom leistenden Reha-Träger unverzüglich in Auftrag gegeben werden und 2 Wochen nach Auftragserteilung vorliegen. Die Entscheidung über den Antrag muss 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen sein.

Maximale Dauer der Entscheidung über den Leistungsantrag:

  • Maximal 3 Wochen, wenn der erste Reha-Träger den Antrag nicht weiterleitet und kein Gutachten benötigt wird.
  • Maximal 5 Wochen, wenn der Antrag ein- oder zweimal weitergeleitet wurde und kein Gutachten benötigt wird.
  • Maximal 6 Wochen, wenn mehrere Träger zuständig sind, aber keine Teilhabeplankonferenz stattfindet.
  • Maximal 2 Monate, wenn eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt wird.
  • Wird ein Gutachten benötigt, gibt es keine feste Maximaldauer, weil es individuell unterschiedlich ist, wie lange die Auswahl des Gutachters und dessen Beauftragung dauern.

Der Mensch mit Behinderung oder dessen Vertretung muss bei jedem Schritt, der den Entscheidungsprozess verlängert, informiert werden, also z.B. bei einer Weiterleitung des Antrags.

4.1. Praxistipps

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) bietet unter www.reha-fristenrechner.de einen Fristenrechner, mit dem Sie alle wichtigen Fristen im Reha-Prozess berechnen können.

In der Praxis werden diese Fristen nicht immer eingehalten. Wenn Sie davon betroffen sind, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

  • Ein Gerichtsverfahren:
    • Ein gerichtliches Eilverfahren kann unter Umständen weiterhelfen. Es besteht dabei das Risiko, dass Sie die Kosten einer vorläufig gewährten Leistung später erstatten müssen. Näheres unter Widerspruch Klage Berufung.
    • Eine gerichtliche Untätigkeitsklage kann weiterhelfen, meistens aber erst, wenn über den Antrag länger als 6 Monate nicht entschieden wurde. Ist der Träger der Jugendhilfe zuständig, reichen 3 Monate.
    • Wenden Sie sich hierfür an eine Rechtsanwaltskanzlei mit sozialrechtlichem Schwerpunkt. Es fallen keine Gerichtskosten, sondern nur Kosten für anwaltliche Hilfe an. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, die das abdeckt, können Ihnen ggf. die Beratungshilfe und später die Prozesskostenhilfe zur Deckung der Kosten helfen.
  • Die sog. Selbstbeschaffung der Leistung mit nachträglicher Erstattung, Näheres unter Selbstbeschaffung von Teilhabeleistungen:
    • Wenn Sie genug Geld haben, um die Leistung zunächst zu bezahlen, können Sie vorübergehend auf eigenes Risiko selbst Ihren Bedarf decken.
    • Informieren Sie den Reha-Träger, bei dem Sie den Antrag gestellt haben, vorher.
    • Informieren Sie sich vorher gut, z.B. bei der unabhängigen Teilhabeberatung und unter Selbstbeschaffung von Teilhabeleistungen.

5. Praxistipps

6. Wer hilft weiter?

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) bietet unter www.ansprechstellen.de eine Adressdatenbank der Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe, die Informationsangebote für Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und andere Reha-Träger bieten.

Menschen mit Behinderungen können auch die Beratungsangebote der unabhängigen Teilhabeberatung in Anspruch nehmen.

7. Verwandte Links

Rehabilitation

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation BAR

 

Rechtsgrundlagen: §§ 14–24 SGB IX

Letzte Bearbeitung: 16.04.2024

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