Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
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1. Das Wichtigste in Kürze
"Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" ist der Titel des Sozialgesetzbuches IX. Darin werden 2 große Themenkomplexe behandelt: die Rehabilitation und die Behinderung. Ziel aller Leistungen ist, dass Behinderte ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen können. Insgesamt ist "Reha und Teilhabe" ein sehr komplexes Thema. Das liegt unter anderem daran, dass unterschiedliche Kostenträger dafür zuständig sein können und dass sich deshalb Bestimmungen zu Reha, Teilhabe und Behinderung auch in anderen Sozialgesetzbüchern finden.
Näheres zu Rehabilitation
Näheres zu Behinderung
2. Begriffsklärungen
Die Begrifflichkeiten in diesem Bereich des Sozialrechts gehen fließend ineinander über und führen zu vielen Unklarheiten und Missverständnissen. Deshalb hier einige praxisrelevante Klärungen (keine sozialrechtlichen Definitionen):
- "Behinderte Menschen" wie es im Titel des SGB IX steht, umfasst nicht nur Behinderte im herkömmlichen Sinn, sondern alle Menschen, die von Behinderung bedroht sind.
- Behinderte und Schwerbehinderte sind die angesprochenen Zielgruppen im SGB IX. Es gibt sehr genaue Definitionen, wann ein Mensch juristisch als behindert oder schwerbehindert eingestuft werden kann. Näheres unter Behinderung.
- Rehabilitation (oder kurz: Reha) wird je nach Sinnzusammenhang mit verschiedener Bedeutung benutzt:
- Als Synonym für Teilhabe/SGB IX.
- Im Gesundheitswesen als Kurzbegriff für die Medizinische Rehabilitation.
- Umgangssprachlich für ambulante Medizinische Reha in Rehazentren. Meist meint der Patient dann Krankengymnastik (Heilmittel), Reha-Sport oder Funktionstraining.
- Als "Berufliche Reha" für die Teilhabe am Arbeitsleben.
- Als "Soziale Reha" für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
- "Teilhabe" im Titel des SGB IX ist ein sehr weit gefasster Begriff, der 4 Bereiche umfasst:
- Medizinische Rehabilitation (§§ 26 ff. SGB IX),
- Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33 ff. SGB IX),
- Ergänzende Leistungen zur Reha (§§ 44 ff. SGB IX) sowie
- Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§§ 55 ff. SGB IX), zum Teil auch als "Soziale Rehabilitation" bezeichnet. Dazu zählen vor allem Heilpädagogische Maßnahmen für (schwer-) behinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, Hilfen zur Förderung der Verständigung für Hör- und Sprachbehinderte und Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben.
- Teilhabe am Arbeitsleben und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind also Unterbegriffe der Teilhabe/SGB IX.
- Eingliederungshilfe für Behinderte ist der Begriff für Leistungen des Sozialamts für Behinderte.
3. Leistungen A-Z
Nachfolgend eine alphabetische Linkliste der Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe:
Anschlussheilbehandlung nach Krankenhausaufenthalt
Arbeitstherapie und Belastungserprobung
Berufsfindung und Arbeitserprobung
Eingliederungshilfe für Behinderte (Sozialhilfe)
Entwöhnungsbehandlung für Suchtkranke
Ergänzende Leistungen zur Reha
Frühförderung behinderter Kinder und von Behinderung bedrohter Kinder
Geriatrische Rehabilitation für ältere Menschen
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
Onkologische Nachsorgeleistungen
Rehabilitation > Zuständigkeit
Reha-Sport und Funktionstraining
Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
Sozialmedizinische Nachsorge für Kinder bis 14
Sozialpädiatrische nichtärztliche Leistungen
Stufenweise Wiedereingliederung
4. Verwandte Links
Ergänzende Leistungen zur Reha
Gesetzesquelle(n)
(SGB IX)
Letzte Aktualisierung am 10.08.2010 Redakteur/in: Sandra Kolb
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