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Reisekosten

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Reisekosten sind Fahrtkosten, Transportkosten, Unterkunft- und Verpflegungskosten, die infolge von Krankheit, Reha oder Behinderung entstehen. Sie können, abhängig von den individuellen Voraussetzungen, von verschiedenen Trägern übernommen werden.

 

2. Voraussetzungzum Inhaltsverzeichnis

Die Reisekosten werden als ergänzende Leistung zur Reha vom jeweiligen Kostenträger übernommen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

 

3. Umfangzum Inhaltsverzeichnis

Unter Reisekosten fallen die erforderlichen (nicht die tatsächlich angefallenen)

  • Fahrt- und Transportkosten,
  • Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
  • Kosten des Gepäcktransports,
  • Kosten für Kinder, deren Mitnahme an den Rehaort erforderlich ist, sowie
  • Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen.

 

Übernommen werden auch:

  • Kosten für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich deren Verdienstausfall. Nachweis der Erforderlichkeit durch Schwerbehindertenausweis-Eintragung oder ärztliche Bescheinigung.
  • Reisekosten für 2 Familienheimfahrten im Monat zur Familienwohnung
    oder
    für 2 Besuchsfahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten
    werden in beiden Fällen nur übernommen, wenn die Rehabilitation länger als 8 Wochen dauert.
  • Reisekosten für einen Reisebegleiter bei Kindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, die wegen einer Kinderheilbehandlung unterwegs sind.

 

4. Höhe der Kostenübernahmezum Inhaltsverzeichnis

Maßgeblich für die Kostenübernahme ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG):

  • Für Fahrtkosten und Wegstrecken (§ 5 BRKG)
    0,20 € pro km, maximal 150,- €
  • Für Verpflegung (§ 6 BRKG i.V.m. § 4 EStG)
    24,- € pro Kalendertag
    12,- € bei Aufenthalt von mindestens 14 Stunden bis weniger als 24 Stunden
    6,- € bei Aufenthalt von mindestens 8 Stunden bis weniger als 14 Stunden
  • Für Übernachtung (§ 7 BRKG)
    20,- €

 

Die Unfallversicherung ersetzt den entgangenen Arbeitsverdienst einer Begleitperson (z.B. Angehörige des Versicherten), wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.

 

5. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

Die Erstattung der Reisekosten wird bei den verschiedenen Leistungsträgern unterschiedlich gehandhabt. Es ist sinnvoll, sich vor Antritt der Rehamaßnahme beim zuständigen Kostenträger zu informieren.

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Individuelle Auskünfte erteilt der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger: Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen oder die Agentur für Arbeit.

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Begleitperson

Medizinische Rehabilitation

Kinderheilbehandlungen

Onkologische Nachsorgeleistungen

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 60 Abs. 5 SGB V - § 28 SGB VI - jeweils i.V.m. § 53 SGB IX - § 43 SGB VII - §§ 5, 44, 53 SGB IX)

 

Letzte Aktualisierung am 10.03.2011   Redakteur/in: Sabine Bayer

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