Rente > Hinzuverdienst
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1. Das Wichtigste in Kürze
Nach dem 65. Lebensjahr gibt es keine Beschränkungen bezüglich des Hinzuverdienens zur Altersrente. Für Renten vor dem 65. Geburtstag gelten jedoch Hinzuverdienstgrenzen. Wird die Rente voll ausgezahlt, dürfen nur 400,- € hinzuverdient werden. Bei einer Teilrente wird die Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet.
2. Altersrenten ab 65
Bei Altersrenten (Regelaltersrente) ab Vollendung des 65. Lebensjahres besteht keine Beschränkung des Hinzuverdienstes. Ab 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise von 65 auf 67 Jahren angehoben.
3. Altersrenten vor 65
Bei Altersrenten vor dem 65. Geburtstag (ab 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahren) sind beim Hinzuverdienst Grenzen zu beachten. Wer die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, bekommt je nach Höhe weniger oder gar keine Rente. In zwei Monaten pro Jahr gilt die "doppelte Hinzuverdienstgrenze", d.h.: Es ist erlaubt, doppelt so viel hinzuzuverdienen.
Dies betrifft folgende Altersrenten vor dem 65. Geburtstag:
- Altersrente für langjährig Versicherte
- Altersrente für Schwerbehinderte
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
- Altersrente für Frauen
Teil- und Vollrente
Eine Altersrente kann als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen.
- Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente. Je nach Höhe der Teilrente ergeben sich andere Hinzuverdienstgrenzen.
- Bei einer Vollrente dürfen immer bis zu 400,- € monatlich hinzuverdient werden, ohne dass eine Rentenkürzung erfolgt.
3.1. Anrechnungsfähige Einkommen
Als Einkommen, die zum Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze führen können, gelten z.B.:
- Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer abhängigen Beschäftigung
- Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit
- Sozialleistungen, z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld
- Verletztengeld und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, allerdings nur bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
3.2. Nicht anrechnungsfähige Einkommen
Nicht als Hinzuverdienst angerechnet werden, z.B.:
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Betriebsrenten und beamtenrechtliche Pensionen
- Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit vor Rentenbeginn, z.B. Abfindungen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie nicht Gewinne selbstständiger Tätigkeit sind
- Einkünfte aus Vermögen
4. Renten wegen Erwerbsminderung
Für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit und die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (Abgestufte Erwerbsminderungsrente) gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die sich u.a. aus dem Einkommen der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der Leistungsminderung ergeben.
Bei Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei voller Rentenhöhe 400,- € pro Monat. Zwei Monate im Jahr dürfen bis zu 800,- € hinzuverdient werden ("doppelte Hinzuverdienstgrenze").
5. Wer hilft weiter?
Die Berechnung des Hinzuverdienstes ist äußerst komplex. Die individuelle Höhe kann deshalb nur vom zuständigen Rentenversicherungsträger berechnet werden.
6. Verwandte Links
Minijobs Geringfügige Beschäftigung
Altersrente für langjährig Versicherte
Altersrente für Schwerbehinderte
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Abgestufte Erwerbsminderungsrente
Letzte Aktualisierung am 17.12.2009 Redakteur/in: Sandra Kolb
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