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Rente > Hinzuverdienst

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Nach dem 65. Lebensjahr gibt es keine Beschränkungen bezüglich des Hinzuverdienens zur Altersrente. Für Renten vor dem 65. Geburtstag gelten jedoch Hinzuverdienstgrenzen. Wird die Rente voll ausgezahlt, dürfen nur 400,- € hinzuverdient werden. Bei einer Teilrente wird die Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet.
 

2. Altersrenten ab 65zum Inhaltsverzeichnis

Bei Altersrenten (Regelaltersrente) ab Vollendung des 65. Lebensjahres besteht keine Beschränkung des Hinzuverdienstes. Ab 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise von 65 auf 67 Jahren angehoben.

 

3. Altersrenten vor 65zum Inhaltsverzeichnis

Bei Altersrenten vor dem 65. Geburtstag (ab 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahren) sind beim Hinzuverdienst Grenzen zu beachten. Wer die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, bekommt je nach Höhe weniger oder gar keine Rente. In zwei Monaten pro Jahr gilt die "doppelte Hinzuverdienstgrenze", d.h.: Es ist erlaubt, doppelt so viel hinzuzuverdienen.

Dies betrifft folgende Altersrenten vor dem 65. Geburtstag:

 

Teil- und Vollrente

Eine Altersrente kann als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen.

  • Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente. Je nach Höhe der Teilrente ergeben sich andere Hinzuverdienstgrenzen.
  • Bei einer Vollrente dürfen immer bis zu 400,- € monatlich hinzuverdient werden, ohne dass eine Rentenkürzung erfolgt. 

 

3.1. Anrechnungsfähige Einkommen

Als Einkommen, die zum Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze führen können, gelten z.B.:

  • Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer abhängigen Beschäftigung
  • Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit
  • Sozialleistungen, z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld
  • Verletztengeld und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, allerdings nur bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

 

3.2. Nicht anrechnungsfähige Einkommen

Nicht als Hinzuverdienst angerechnet werden, z.B.:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Betriebsrenten und beamtenrechtliche Pensionen
  • Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit vor Rentenbeginn, z.B. Abfindungen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie nicht Gewinne selbstständiger Tätigkeit sind
  • Einkünfte aus Vermögen

 

4. Renten wegen Erwerbsminderungzum Inhaltsverzeichnis

Für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit und die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (Abgestufte Erwerbsminderungsrente) gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die sich u.a. aus dem Einkommen der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der Leistungsminderung ergeben.

 

Bei Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei voller Rentenhöhe 400,- € pro Monat. Zwei Monate im Jahr dürfen bis zu 800,- €  hinzuverdient werden ("doppelte Hinzuverdienstgrenze").

 

5. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Die Berechnung des Hinzuverdienstes ist äußerst komplex. Die individuelle Höhe kann deshalb nur vom zuständigen Rentenversicherungsträger berechnet werden.

 

6. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Minijobs Geringfügige Beschäftigung

Rente

Regelaltersrente

Altersrente für langjährig Versicherte

Altersrente für Schwerbehinderte

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Altersrente für Frauen

Abgestufte Erwerbsminderungsrente

Witwen/Witwer-Rente

Erziehungsrente

Waisenrente

 

 

Letzte Aktualisierung am 17.12.2009   Redakteur/in: Sandra Kolb

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