Rheuma > Schwerbehinderung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Rheumatische Beschwerdeformen können zu bleibenden Behinderungen eines Patienten führen. Das Versorgungsamt kann auf Antrag einen Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) feststellen. Der GdB/GdS richtet sich nach den Funktionseinschränkungen. Bei anerkannter Schwerbehinderung können verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.
2. Allgemeines
Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
- Antrag auf Schwerbehindertenausweis
- Grad der Behinderung (GdB) allgemein
- Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
- Antrag auf Erhöhung des GdB (Grad der Behinderung)
- Gleichstellung behindert/schwer behindert, um einen Arbeitplatz zur erlangen oder zu erhalten
- Versorgungsamt
3. Versorgungsmedizinische Grundsätze
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht" und können beim Bundesjustizministerium unter
www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage_8.html eingesehen werden.
Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, so werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die einzelnen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamt-GdB/GdS festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.
4. Begutachtung bei Rheuma
Der GdB/GdS für angeworbene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.
Außergewöhnliche Schmerzen sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein.
Bei den entzündlich-rheumatischen Erkrankungen sind unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen Einbuße der Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Kollagenosen und Vaskulitiden.
5. Anhaltswerte bei Rheuma
Hier die Richtlinien bei entzündlich-rheumatischen Krankheiten der Gelenke und/oder der Wirbelsäule.
Entzündlich-rheumatische Krankheiten der Gelenke und/oder der Wirbelsäule … |
GdB/GdS |
… ohne wesentlich Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden |
10 |
… mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) |
20-40 |
… mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) |
50-70 |
… mit schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz) |
80-100 |
Auswirkungen über 6 Monate mit anhaltender aggressiver Therapie sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
6. Kollagenosen und Vaskulitiden
Die Beurteilung des GdB/GdS bei Kollagenosen und Vaskulitiden richten sich nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelkrankheiten in Betracht kommen kann. Für die Dauer einer über 6 Monate anhaltenden aggressiven Therapie soll ein GdB/GdS von 50 nicht unterschritten werden.
7. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Behinderte/Schwerbehinderte
Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde. Hat ein Rheuma-Patient eine anerkannte Schwerbehinderung, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:
- Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer
- Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer
- Arbeitstherapie und Belastungserprobung
- Berufsfindung und Arbeitserprobung
- Ausbildungsgeld für Schwerbehinderte
- Teilnahmekosten für Schulung und Weiterbildung
- Ergänzende Leistungen zur Reha
- Ermäßigungen bei Öffentlichen Verkehrsmitteln
- Fahrdienste für Schwerbehinderte
- Kraftfahrzeughilfe
- Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung für Schwerbehinderte
- Parkerleichterungen für Behinderte
- Steuervorteile für Schwerbehinderte
- Wohngeld: Erhöhter Freibetrag für Schwerbehinderte
- Wohnraumförderung: Erhöhter Freibetrag für Schwerbehinderte
- Altersrente für Schwerbehinderte
8. Verwandte Links
Rheuma > Symptome und Behandlung
Chronische Schmerzen > Schwerbehinderung
Letzte Aktualisierung am 04.08.2010 Redakteur/in: Manfred Hägele
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