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Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Bestimmte Schwerbehinderte und verschiedene Hilfebedürftige werden von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht befreit. Die Befreiung muss bei der Gebühreneinzugszentrale beantragt werden.

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

Eine Befreiung von der Rundfunk- und Fernesehgebührenpflicht erhalten:

 

Zudem haben diese Personen einen Anspruch auf eine Telefongebührenermäßigung, den sogenannten "Sozialtarif" der Telekom.

 

3. Umfangzum Inhaltsverzeichnis

Die Befreiung umfasst die monatliche Rundfunkgebühr, nämlich die Hörfunkgebühr von 5,76 € und die Fernsehgebühr von 17,98 € bzw. die Einheitsgebühr für je ein Hörfunk- und Fernsehgerät zusammen von ebenfalls 17,98 €.

 

4. Behinderte Kinderzum Inhaltsverzeichnis

Die Zuerkennung des Merkzeichens RF für Kinder erfolgt äußerst selten. Auch wenn das Kind selbst tatsächlich befreit ist, bleiben die Eltern für ein im gemeinsamen Haushalt befindliches Rundfunk- oder Fernsehgerät gebührenpflichtig.

 

5. Antrag - Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht muss bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) beantragt werden. Anträge können dort angefordert oder heruntergeladen werden. Anschrift: GEZ, 50656 Köln, externer Linkwww.gez.de.

Dem ausgefüllten Antrag muss eine Bescheinigung über Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II oder der Schwerbehindertenausweis im Original bzw. in beglaubigter Kopie beiliegen. Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben und gemeinsam mit den Belegen per Post geschickt werden.

Die Befreiung gilt ab dem Folgemonat der Antragstellung.

 

6. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Merkzeichen RF

Nachteilsausgleiche für Behinderte

Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Behinderung

Telefongebührenermäßigung

 

 

Letzte Aktualisierung am 19.06.2009   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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