Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Bestimmte Schwerbehinderte und verschiedene Hilfebedürftige werden von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht befreit. Die Befreiung muss bei der Gebühreneinzugszentrale beantragt werden.
2. Voraussetzungen
Eine Befreiung von der Rundfunk- und Fernesehgebührenpflicht erhalten:
- Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen RF
- Sozialhilfeempfänger, die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen.
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
- Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, allerdings nicht die, die den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld bekommen.
Zudem haben diese Personen einen Anspruch auf eine Telefongebührenermäßigung, den sogenannten "Sozialtarif" der Telekom.
3. Umfang
Die Befreiung umfasst die monatliche Rundfunkgebühr, nämlich die Hörfunkgebühr von 5,76 € und die Fernsehgebühr von 17,98 € bzw. die Einheitsgebühr für je ein Hörfunk- und Fernsehgerät zusammen von ebenfalls 17,98 €.
4. Behinderte Kinder
Die Zuerkennung des Merkzeichens RF für Kinder erfolgt äußerst selten. Auch wenn das Kind selbst tatsächlich befreit ist, bleiben die Eltern für ein im gemeinsamen Haushalt befindliches Rundfunk- oder Fernsehgerät gebührenpflichtig.
5. Antrag - Wer hilft weiter?
Die Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht muss bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) beantragt werden. Anträge können dort angefordert oder heruntergeladen werden. Anschrift: GEZ, 50656 Köln,
www.gez.de.
Dem ausgefüllten Antrag muss eine Bescheinigung über Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II oder der Schwerbehindertenausweis im Original bzw. in beglaubigter Kopie beiliegen. Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben und gemeinsam mit den Belegen per Post geschickt werden.
Die Befreiung gilt ab dem Folgemonat der Antragstellung.
6. Verwandte Links
Nachteilsausgleiche für Behinderte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Letzte Aktualisierung am 19.06.2009 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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