Schwangerschaft Entbindung
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1. Das Wichtigste in Kürze
Die Kosten einer Schwangerschaft und Entbindung werden von der Krankenkasse übernommen. Gezahlt werden ärztliche Untersuchungen, Gymnastik, Entbindung und Hebammenbetreuung. Als Entbindungsort kommen Krankenhäuser, Geburtshäuser und das eigene Zuhause in Frage.
2. Voraussetzung
Für die Kostenübernahme ist der Nachweis der Schwangerschaft notwendig. Auch eine Bauchhöhlen-Schwangerschaft gilt als Schwangerschaft.
Keine Entbindung liegt vor bei:
- Fehlgeburt
- Totgeburt einer Leibesfrucht von weniger als 500 Gramm
- Schwangerschaftsabbruch
3. Ärztliche Betreuung, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel
Die ärztliche Betreuung umfasst:
- schwerpunktmäßig Vorsorgemaßnahmen, u.a. serologische Untersuchung auf Infektionen; blutgruppenserologische Untersuchungen nach der Geburt
- Schwangerengymnastik aufgrund ärztlicher Anordnung
- Behandlung von Schwangerschaftsbeschwerden, welche noch keine Krankheitsauswirkungen entfalten, z.B. Übelkeit/Erbrechen am Morgen
Schwangere, die in der Krankenkasse versichert sind, leisten bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln. Näheres siehe unter den einzelnen Punkten.
4. Hebammenhilfe
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der Hebammenhilfe inklusive aller Kosten für Hausbesuche bis zur 8. Woche nach der Entbindung, sofern die Mutter diese wünscht.
4.1. Umfang
Die Hebammenhilfe umfasst:
- Beratung der Schwangeren über Lebens- und Ernährungsweise
- Vorsorgeuntersuchungen
- Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen
- Geburtsvorbereitung mit Gruppen- oder Einzelunterweisung
- Geburtshilfe
- Wochenbettbetreuung
- Krankenhaus- und Hausbesuche
- Tag- und Nachtwachen
- Rückbildungsgymnastik
Die Hebammenhilfe deckt vorrangig regelgerecht verlaufende Schwangerschaften ab, die ärztliche Betreuung nur regelwidrige Schwangerschaftsabläufe.
4.2. Adressen
Listen mit freiberuflichen Hebammen halten Geburtskliniken und Gesundheitsämter bereit. Außerdem bekommt man diese Liste über den Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands BfHD, Kasseler Str. 1A, 60486 Frankfurt/Main, Telefon 069 79534971,
www.bfhd.de.
5. Entbindung
5.1. Stationäre Entbindung
Die Versicherte hat für sich und ihr Neugeborenes Anspruch auf zuzahlungsfreie stationäre Unterkunft, Pflege und Verpflegung.
5.1.1. Wahl des Krankenhauses
Wählt die Versicherte ohne zwingenden Grund (z.B. negative Vorbelastung mit den Behandlungen eines bestimmten Krankenhauses, gestörtes Vertrauensverhältnis) ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, können ihr die Mehrkosten, d.h. sämtliche durch die Wahl des Krankenhauses verursachten höheren Aufwendungen ganz oder teilweise auferlegt werden. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Krankenkasse.
5.2. Hausgeburt
Die Krankenkasse übernimmt auch die Kosten einer Hausgeburt sowie die entsprechend entstehenden Kosten wie häusliche Pflege (siehe unten) oder Haushaltshilfe (siehe unten).
Auf Wunsch der Frau/des Paares ist eine Hausgeburt durchzuführen. Die Hebamme oder der betreuende Frauenarzt ist verpflichtet, die Schwangere über alle bekannten Risiken aufzuklären. Es ist empfehlenswert, diese Aufklärung mit Unterschrift der Frau/des Paares zu dokumentieren.
Eine gut ausgestattete Klinik sollte für den Notfall schnell zu erreichen sein.
5.3. Geburtshaus
Ein Geburtshaus ist für eine normale, in der Regel ambulante, Geburt ausgerüstet und wird von Hebammen geleitet. Geburtshäuser nehmen Risikoschwangerschaften wie Mehrlingsgeburten, Beckenendlagen oder Schwangerschaften mit einem komplizierten Verlauf nicht zur Entbindung an. Treten Komplikationen auf, wird die Mutter zur Notfallversorgung sofort ins nächste Krankenhaus gebracht.
Die Krankenkassen übernehmen zwar die Kosten der Hebammenhilfe, nicht aber die Betriebskosten des Geburtshauses, wie Unterhalt und Verpflegung. Letzteres zahlt in der Regel die Mutter. Einzelheiten dazu sollten ebenso wie medizinische und praktische Fragen mit dem jeweiligen Geburtshaus direkt abgesprochen werden.
5.3.1. Praxistipp
Verschiedene Krankenkassen haben Versorgungsverträge mit Geburtshäusern und leisten einen (pauschalen) Zuschuss zu den entstandenen Betriebskosten. In jedem Fall sollte vorab mit der jeweiligen Krankenkasse abgeklärt werden, ob und in welcher Höhe Kosten übernommen werden.
6. Häusliche Pflege
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die häusliche Pflege, wenn sie wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist.
In der Regel wird eine Pflegekraft gestellt (Sachleistung), die Grundpflege und medizinische Pflege übernimmt.
Schwangere, die in der Krankenkasse versichert sind, leisten bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Zuzahlung zur Häuslichen Pflege.
7. Haushaltshilfe
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn sie
- wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist,
- eine Weiterführung des Haushalts unmöglich ist
und - keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
Schwangere, die in der Krankenkasse versichert sind, leisten bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Zuzahlung zur Haushaltshilfe.
8. Praxistipps
- Eine Haushaltshilfe kann auch schon vor Geburt des Kindes beantragt werden, wenn der Arzt bestätigt, dass diese Hilfe einen Krankenhausaufenthalt voraussichtlich verhindert (in der Regel bei Risiko- und Mehrlingsschwangerschaften).
- Für Schwangere gelten die Bestimmungen des Mutterschutz-Gesetzes.
9. Wer hilft weiter?
10. Verwandte Links
Download Ratgeber Schwangerschaft
Gesetzesquelle(n)
(§§ 195 - 200 RVO)
Letzte Aktualisierung am 01.02.2012 Redakteur/in: Sabine Bayer
Bewerten Sie die obigen Informationen (Schulnoten-System)












