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Schwangerschaft Entbindung

 

1.  Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Die Kosten einer Schwangerschaft und Entbindung werden von der Krankenkasse übernommen. Gezahlt werden ärztliche Untersuchungen, Gymnastik, Entbindung und Hebammenbetreuung. Als Entbindungsort kommen Krankenhäuser, Geburtshäuser und das eigene Zuhause in Frage.

 

2. Voraussetzungzum Inhaltsverzeichnis

Für die Kostenübernahme ist der Nachweis der Schwangerschaft notwendig. Auch eine Bauchhöhlen-Schwangerschaft gilt als Schwangerschaft.

 

Keine Entbindung liegt vor bei:

 

3. Ärztliche Betreuung, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittelzum Inhaltsverzeichnis

Die ärztliche Betreuung umfasst:

  • schwerpunktmäßig Vorsorgemaßnahmen, u.a. serologische Untersuchung auf Infektionen; blutgruppenserologische Untersuchungen nach der Geburt
  • Schwangerengymnastik aufgrund ärztlicher Anordnung
  • Behandlung von Schwangerschaftsbeschwerden, welche noch keine Krankheitsauswirkungen entfalten, z.B. Übelkeit/Erbrechen am Morgen

 

Schwangere, die in der Krankenkasse versichert sind, leisten bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln. Näheres siehe unter den einzelnen Punkten.

 

4. Hebammenhilfezum Inhaltsverzeichnis

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der Hebammenhilfe inklusive aller Kosten für Hausbesuche bis zur 8. Woche nach der Entbindung, sofern die Mutter diese wünscht.

 

4.1. Umfang

Die Hebammenhilfe umfasst:

  • Beratung der Schwangeren über Lebens- und Ernährungsweise
  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen
  • Geburtsvorbereitung mit Gruppen- oder Einzelunterweisung
  • Geburtshilfe
  • Wochenbettbetreuung
  • Krankenhaus- und Hausbesuche
  • Tag- und Nachtwachen
  • Rückbildungsgymnastik

 

Die Hebammenhilfe deckt vorrangig regelgerecht verlaufende Schwangerschaften ab, die ärztliche Betreuung nur regelwidrige Schwangerschaftsabläufe.

 

4.2. Adressen

Listen mit freiberuflichen Hebammen halten Geburtskliniken und Gesundheitsämter bereit. Außerdem bekommt man diese Liste über den Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands BfHD, Kasseler Str. 1A, 60486 Frankfurt/Main, Telefon 069 79534971, externer Linkwww.bfhd.de.

 

5. Entbindungzum Inhaltsverzeichnis

 

5.1. Stationäre Entbindung

Die Versicherte hat für sich und ihr Neugeborenes Anspruch auf zuzahlungsfreie stationäre Unterkunft, Pflege und Verpflegung.

 

5.1.1. Wahl des Krankenhauses

Wählt die Versicherte ohne zwingenden Grund (z.B. negative Vorbelastung mit den Behandlungen eines bestimmten Krankenhauses, gestörtes Vertrauensverhältnis) ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, können ihr die Mehrkosten, d.h. sämtliche durch die Wahl des Krankenhauses verursachten höheren Aufwendungen ganz oder teilweise auferlegt werden. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Krankenkasse.

 

5.2. Hausgeburt

Die Krankenkasse übernimmt auch die Kosten einer Hausgeburt sowie die entsprechend entstehenden Kosten wie häusliche Pflege (siehe unten) oder Haushaltshilfe (siehe unten).

 

Auf Wunsch der Frau/des Paares ist eine Hausgeburt durchzuführen. Die Hebamme oder der betreuende Frauenarzt ist verpflichtet, die Schwangere über alle bekannten Risiken aufzuklären. Es ist empfehlenswert, diese Aufklärung mit Unterschrift der Frau/des Paares zu dokumentieren.

Eine gut ausgestattete Klinik sollte für den Notfall schnell zu erreichen sein.

 

5.3. Geburtshaus

Ein Geburtshaus ist für eine normale, in der Regel ambulante, Geburt ausgerüstet und wird von Hebammen geleitet. Geburtshäuser nehmen Risikoschwangerschaften wie Mehrlingsgeburten, Beckenendlagen oder Schwangerschaften mit einem komplizierten Verlauf nicht zur Entbindung an. Treten Komplikationen auf, wird die Mutter zur Notfallversorgung sofort ins nächste Krankenhaus gebracht.

Die Krankenkassen übernehmen zwar die Kosten der Hebammenhilfe, nicht aber die Betriebskosten des Geburtshauses, wie Unterhalt und Verpflegung. Letzteres zahlt in der Regel die Mutter. Einzelheiten dazu sollten ebenso wie medizinische und praktische Fragen mit dem jeweiligen Geburtshaus direkt abgesprochen werden.

 

 

5.3.1. Praxistipp

Verschiedene Krankenkassen haben Versorgungsverträge mit Geburtshäusern und leisten einen (pauschalen) Zuschuss zu den entstandenen Betriebskosten. In jedem Fall sollte vorab mit der jeweiligen Krankenkasse abgeklärt werden, ob und in welcher Höhe Kosten übernommen werden.

 

6. Häusliche Pflegezum Inhaltsverzeichnis

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die häusliche Pflege, wenn sie wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist.

In der Regel wird eine Pflegekraft gestellt (Sachleistung), die Grundpflege und medizinische Pflege übernimmt.

Schwangere, die in der Krankenkasse versichert sind, leisten bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Zuzahlung zur Häuslichen Pflege.

 

7. Haushaltshilfezum Inhaltsverzeichnis

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn sie

  • wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist,
  • eine Weiterführung des Haushalts unmöglich ist
    und
  • keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.


Schwangere, die in der Krankenkasse versichert sind, leisten bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Zuzahlung zur Haushaltshilfe.

 

8. Praxistippszum Inhaltsverzeichnis

  • Eine Haushaltshilfe kann auch schon vor Geburt des Kindes beantragt werden, wenn der Arzt bestätigt, dass diese Hilfe einen Krankenhausaufenthalt voraussichtlich verhindert (in der Regel bei Risiko- und Mehrlingsschwangerschaften).
  • Für Schwangere gelten die Bestimmungen des Mutterschutz-Gesetzes.

 

9. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Krankenkassen

 

10. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Mutterschaftsgeld

Elterngeld

Elternzeit

Mutter-Kind-Einrichtung

Fahrtkosten

Begleitperson

PDF-DownloadDownload Ratgeber Schwangerschaft

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 195 - 200 RVO)

 

Letzte Aktualisierung am 01.02.2012   Redakteur/in: Sabine Bayer

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