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Schwangerschaft Entbindung Sozialhilfe

 

1. Das Wichtigste in Kürze zum Inhaltsverzeichnis

Schwangere ohne Krankenversicherung und mit geringem Einkommen können beim Sozialamt "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" bekommen. Bezahlt werden Leistungen, die sonst von der Krankenversicherung übernommen werden. Darüber hinaus sind weitere Hilfen für die Zeit nach der Entbindung möglich.

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

Die "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" zählt zu den "Hilfen zur Gesundheit" (Gesundheitshilfe). Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die Hilfesuchende erfüllt die Voraussetzungen zur Gesundheitshilfe
    und
  • das Einkommen der Betroffenen liegt unter der Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII. Einsatz von Einkommen und Vermögen.

 

Ausländer im Sinne des § 23 SGB XII erhalten auch Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

 

2.1. Praxistipp

Wenn die Hilfesuchende schwanger ist oder Kinder unter 6 Jahren selbst erzieht und bei ihren Eltern im Haushalt lebt, dann darf das Vermögen und Einkommen ihrer Eltern nicht zur Berechnung der Leistungen der Sozialhilfe zugrunde gelegt werden. In diesem Fall gilt sie als allein und unabhängig von den Eltern lebend.

 

3. Umfang der Hilfezum Inhaltsverzeichnis

Details zu den einzelnen Leistungen finden Sie unter Schwangerschaft Entbindung. Die Leistungen der Sozialhilfe sollen regelmäßig denjenigen entsprechen, die über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden. Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen umfasst:

  • ärztliche Betreuung
  • Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln und Heilmitteln
  • Hebammenhilfe
  • stationäre Entbindung
  • häusliche Pflege
  • Hausgeburt und so weit erforderlich auch eine Haushaltshilfe
  • Geburtshaus

 

4. Weitere Hilfemaßnahmen für Schwangere und Mütterzum Inhaltsverzeichnis

Neben den Leistungen der Sozialhilfe, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, gibt es noch eine Reihe materieller Hilfen, die beantragt werden können.

 

4.1. Mehrbedarfszuschlag

Ab der 13. Schwangerschaftswoche gibt es einen Mehrbedarfszuschlag (Mehrbedarfszuschläge) für die Schwangere.

 

4.2. Säuglingsausstattung

Als einmalige Leistung der Sozialhilfe wird eine Säuglingsausstattung gewährt.

Hierzu zählen z.B. Strampelanzug, Windeln, Lätzchen, Fläschchen, Plastikwanne, Windeleimer, Bettwäsche, Laken, Wickelauflage, Kinderbett, Kinderwagen etc.

Der Antrag auf Säuglingsausstattung kann bereits 6 bis 12 Wochen vor der Geburt gestellt werden, damit die Schwangere rechtzeitig vor der Geburt einkaufen kann. Unterschiedlich handhaben die Sozialämter das Vorgehen: Zum Teil gibt es Pauschalen, zum Teil muss für jedes benötigte Teil ein Kostenvoranschlag eingereicht werden (zusammen mit einem günstigen Katalog und einer von der Schwangeren zu erstellenden Liste). Hat die Schwangere schon Kinder, kann das Sozialamt auf bereits vorhandene Ausstattung verweisen. Quittungen sind bis zu 2 Jahre lang aufzubewahren.

 

4.3. Bekleidung für Schwangere

Als einmalige Leistung der Sozialhilfe gibt es Bekleidung für die Schwangere.

Hierzu zählen unter anderem Umstandskleider, Schwangerschaftsbadeanzüge, Bekleidung für Schwangerschaftsgymnastik, Still-BHs sowie notwendige Ausstattung für den Krankenhausaufenthalt wie Reisetasche, Morgenmantel, Nachthemd etc. Quittungen sind bis zu 2 Jahre lang aufzubewahren.

 

4.4. Weitere Hilfen

Weitere Hilfen für Schwangere und Mütter unter folgenden Stichworten:

 

5. Schwangerschaftsabbruchzum Inhaltsverzeichnis

Das Sozialamt gewährt keine Hilfe bei Schwangerschaftsabbrüchen. Leistungen hierfür werden nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen von den Ländern erbracht. Näheres Schwangerschaftsabbruch.

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Gesundheitshilfe

Schwangerschaft Entbindung 

Mutterschutz 

Sozialhilfe

Mehrbedarfszuschläge

Einmalige Leistung 

Mutter-Kind-Einrichtung

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 50 SGB XII)

 

Letzte Aktualisierung am 01.02.2012   Redakteur/in: Sabine Bayer

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