Schwangerschaftsabbruch
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1. Das Wichtigste in Kürze
Es gibt "rechtswidrige", "rechtswidrige, aber straffreie" (§ 218a StGB) und "nicht rechtswidrige" Schwangerschaftsabbrüche. Nur "nicht rechtswidrige" Abbrüche werden von den Krankenkassen oder den Ländern bezahlt. In jedem Fall müssen einem Schwangerschaftsabbruch intensive Beratungen durch Ärzte und Schwangerschaftsberatungsstellen vorangehen.
2. Nicht rechtswidriger Abbruch
Die Krankenkassen bezahlen Schwangerschaftsabbrüche, wenn sie nicht rechtswidrig sind (§ 24 b SGB V). Nicht rechtswidrig sind Schwangerschaftsabbrüche bei
- medizinischer Indikation: Die Schwangerschaft gefährdet das Leben der Schwangeren oder ihre Gesundheit schwerwiegend. Abbruch ohne Fristbegrenzung möglich.
- kriminologischer Indikation: Schwangerschaft infolge Vergewaltigung. Abbruch nur bis Ende der 12. Woche nach Empfängnis möglich.
2.1. Leistungen
Gewährt werden in allen Fällen
- Ärztliche Behandlung, z.B. der operative Eingriff (Krankenbehandlung)
- Krankenhausbehandlung
- Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit durch den nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht in der Regel Anspruch auf Krankengeld.
3. Rechtswidriger, aber straffreier Schwangerschaftsabbruch
Rechtswidrig, aber straffrei ist ein Schwangerschaftsabbruch, wenn zwar keine medizinische oder kriminologische Indikation vorliegt, aber
- eine Bescheinigung einer anerkannten Konfliktberatungsstelle vorliegt (Datum der Bescheinigung mindestens 3 Tage vor dem Eingriff)
und - der Abbruch innerhalb von 12 Wochen nach Empfängnis ärztlich vollzogen wurde.
3.1. Kosten
Die Kosten eines rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruchs muss die Patientin tragen. Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten für die ärztlichen Leistungen und Medikamente vor dem Eingriff und für eventuell eintretende Komplikationen danach.
Es besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
3.2. Beratung
Die vorhergehende Beratung durch die Beratungsstelle ist kostenlos und wird auf Wunsch anonym durchgeführt. Die Beraterinnen stehen unter Schweigepflicht.
Die Beratung ist "ergebnisoffen", das heißt: Die Beratung soll zwar dem Schutz ungeborenen Lebens dienen und die Frau durch die Information über Hilfsmöglichkeiten zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen, aber die Entscheidung trifft allein die Frau. Die Beratung darf nicht bevormunden oder belehren.
Im Beratungsgespräch wird laut Gesetz von der Frau "erwartet", dass sie die Gründe nennt, warum sie über einen Abbruch nachdenkt, und dass sie diese Gründe mit der Beraterin erörtert. Aber die Frau muss nicht darüber sprechen. Zum Beratungsinhalt gehört auch, die juristische Bedeutung ihrer Entscheidung klar zu machen.
Nach der Beratung wird eine schriftliche Bestätigung der Beratung ausgestellt. Dieser Beratungsschein muss Namen und Datum, darf aber keine Gesprächsinhalte enthalten.
Die wesentlichen Inhalte des Beratungsgesprächs werden von der Beraterin zwar aufgezeichnet, aber ohne Nennung von Namen (dient der Kontrolle der Beratungseinrichtung).
3.2.1. Ärztliche Beratung bei Schwangeren, die ein möglicherweise behindertes Kind erwarten
Entsteht bei pränataldiagnostischen Maßnahmen der Verdacht, dass die körperliche oder geistige Gesundheit des Kindes geschädigt ist, gilt seit 1.1.2010 eine besondere Beratungspflicht für Ärzte. Der Arzt, der der Schwangeren die Diagnose mitteilt, muss sie über die medizinischen und psychosozialen Aspekte, die sich aus diesem Befund ergeben können, und über die Folgen eines Schwangerschaftsabbruchs beraten. Daneben hat der Arzt die Schwangere über den Anspruch auf eine vertiefende psychosoziale Beratung bei einer Beratungsstelle zu informieren und sie mit ihrem Einverständnis an eine Beratungsstelle oder Selbsthilfegruppe von Behindertenverbänden zu vermitteln.
Die Schwangere kann alle genannten Beratungen, Informationen oder Vermittlungen ablehnen.
Der Arzt kann die Indikation (= die Feststellung der Voraussetzungen) für einen Schwangerschaftsabbruch erst nach einer Wartezeit von 3 Tagen schriftlich ausstellen. Zwischen der Mitteilung der Diagnose und der Beratung müssen 3 ganze Tage liegen. Die Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn die Schwangerschaft abgebrochen werden muss, um hierdurch eine Lebensgefahr der Schwangeren zu vermeiden.
Im Zuge der Ausstellung der Indikation muss die Schwangere eine schriftliche Bestätigung über die ärztliche Beratung, Information und Vermittlung einer Beratungsstelle oder den Verzicht darauf unterschreiben.
3.3. Ausnahmen für sozial Schwache
Wenn nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen die Kosten nicht zumutbar sind, übernehmen in besonderen Fällen die Länder die Kosten.
3.3.1. Voraussetzungen
Die Kostenübernahme kommt in Frage bei nicht rechtswidrigen Abbrüchen, wenn die Frau nicht gesetzlich krankenversichert ist. Bei rechtswidrig/straffreien Abbrüchen in allen Fällen, in denen die Frau die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die verfügbaren persönlichen Einkünfte der Frau betragen monatlich maximal 1.011,- € zuzüglich 239,- € für jedes im Haushalt lebende und von der Frau unterhaltene Kind,
und
der Frau steht kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung.
Einkünfte der Eltern, des Ehegatten, des Lebenspartners oder anderer Personen bleiben unberücksichtigt. - Die Frau erhält Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder Grundsicherung für Arbeitssuchende.
- Die Frau ist in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung untergebracht und die Kosten für die Unterbringung tragen Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe.
- Weitere Sonderregelung
So weit die Kosten der Unterkunft für Frau und Kinder 297,- € (West) bzw. 271,- € (Ost) übersteigen, erhöht sich die genannte Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens jedoch um 297,- € im gesamten Bundesgebiet.
3.3.2. Antrag
Die Kostenübernahme muss immer bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Krankenkassen rechnen intern mit den Ländern ab. Nicht krankenversicherte Frauen stellen den Antrag in der Regel bei der AOK.
Die Kasse stellt auf Antrag einen Berechtigungsschein aus, mit dem die Frau zum Arzt ihrer Wahl geht. Die Kasse hat nur das Recht, Auskünfte über das persönliche Einkommen und Vermögen einzuholen, nicht über die Gründe des Abbruchs. Die Kostenübernahme muss vorher genehmigt werden, Anträge im Nachhinein werden nicht angenommen.
4. Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bis zu 6 Wochen durch den Arbeitgeber bei jedem ärztlich vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch, unabhängig ob rechtswidrig oder nicht rechtswidrig (§ 3 Abs. 2 EntgeltfortzahlungsG).
5. Wer hilft weiter?
Auskünfte erteilen Ärzte, Gesundheitsämter, Krankenkassen und Schwangerschaftsberatungsstellen.
Beratungsstellen gibt es von folgenden Anbietern:
- pro familia: Die Adresse der nächstgelegenen pro-familia-Beratungsstelle erhalten Sie
über den Bundesverband pro familia, Stresemannallee 3, 60596
Frankfurt/M., Telefon 069 639002,
www.profamilia.de. - Donum Vitae: Die Adresse der nächsten donum-vitae-Beratungsstelle finden Sie über
donum vitae e.V., Breite Str. 27, 53111 Bonn, Telefon 0228 3867343,
www.donumvitae.org. - Arbeiterwohlfahrt, Diakonie, Caritas und SKF (Sozialdienst katholischer Frauen). Allerdings stellen die Beratungsstellen des SKF und der Caritas keinen Beratungsschein mehr aus.
- Staatliche Träger wie Landkreise und Kommunen. Die Adressen der staatlichen Beratungsstellen der einzelnen Bundesländer finden Sie über
www.familienplanung.de > Beratung > Träger von Beratung > Kreise und Kommunen.
6. Verwandte Links
Schwangerschaft Entbindung Sozialhilfe
Mittel der Bundesstiftung "Mutter und Kind"
Gesetzesquelle(n)
§ 24 SGB V, SchKG
Letzte Aktualisierung am 12.12.2011 Redakteur/in: Sabine Bayer
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