Schwangerschaftsverhütung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Krankenkassen bezahlen Beratungen und Untersuchungen zur Schwangerschaftsverhütung. Empfängnisverhütende Mittel übernehmen Krankenkassen nur bis zum 20. Geburtstag. Kondome werden nicht bezahlt.
2. Grundsätzliches
Als Schwangerschaftsverhütung gelten die Lenkung oder Planung der Geburtenkontrolle und/oder die Familienplanung. Es gibt unterschiedliche Methoden mit unterschiedlicher Zuverlässigkeit und Verträglichkeit.
3. Leistungen der Krankenkasse
- Beratung, Untersuchung und Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln (§ 24 a Abs. 1 SGB V). Dazu zählen z.B. Fragen zur Verhütung, gegebenenfalls auch zur Förderung einer Empfängnis.
- Empfängnisverhütende, ärztlich verordnete Mittel (§ 24 a Abs. 2 SGB V) bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres. Dazu zählen Pille, Spirale, hormonelle Antikonzeptiva, intrauterine Pessare (= ärztlich eingesetzt) und die "Pille danach". Allerdings müssen Versicherte ab dem 18. Geburtstag die gesetzliche Zuzahlung für diese Verhütungsmittel bezahlen. Näheres unter Zuzahlungen Krankenversicherung.
4. Leistungen des Sozialamts
Das Sozialamt übernimmt dieselben Kosten als "Hilfe zur Familienplanung". Sie zählt zur Gesundheitshilfe (§ 49 SGB XII).
4.1. Voraussetzung
- Der Hilfesuchende erfüllt die Voraussetzungen zur Gesundheitshilfe
und - das Einkommen des Betroffenen liegt unter der Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII. Näheres unter Einsatz von Einkommen und Vermögen.
5. Keine Kostenübernahme
Nicht bezahlt werden von Krankenkasse und Sozialamt Kondome, Schaumtabletten oder Cremes.
6. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilen die Krankenkassen und das Sozialamt.
7. Verwandte Links
Schwangerschaft Entbindung Sozialhilfe
Letzte Aktualisierung am 20.09.2010 Redakteur/in: Sabine Bayer
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