Behinderung > Steuervorteile
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1. Das Wichtigste in Kürze
Durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Schwerbehinderung können Behinderte oder ihre Eltern steuerliche Vergünstigungen beim Finanzamt erreichen. Möglich sind z.B. die Absetzung eines Pauschbetrags bis maximal 3.700,- €, erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten oder außergewöhnlicher Belastungen wie Pflegekosten oder Kfz-Kosten.
2. Umfang
Zu den Steuervergünstigungen zählen:
- Kinderfreibetrag (alternativ zum Kindergeld)
- erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
- Pauschbetrag für Behinderte
- außergewöhnliche Belastungen bei Pflegepersonen, Pflegepauschbetrag
- außergewöhnliche Belastungen durch private Kraftfahrzeugkosten
Zudem kann es für Schwerbehinderte Erleichterungen bei der Kraftfahrzeugsteuer, der Vermögenssteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Hundesteuer (Blinde, Gehörlose, Hilflose) und der Umsatzsteuer geben.
2.1. Kinderfreibetrag: Höhe und Dauer bei behinderten Kindern
(§ 32 Abs. 6 EStG (Einkommenssteuergesetz)
Wer für ein Kind Kindergeld bekommt, dem steht alternativ ein Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) zu, der jährlich bei 4.368,- € pro Kind bei zusammen veranlagten Eltern bzw. bei 2.184,- € pro Kind je Elternteil liegt. Daneben steht ein weiterer Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes zur Verfügung , der jährlich bei 2.640,- € pro Kind bei zusammen veranlagten Eltern bzw. bei 1.320,- € pro Kind je Elternteil liegt. Jene Freibeträge ermäßigen das zu versteuernde Einkommen um diese Beträge, wodurch Eltern ein Gesamtfreibetrag von 7.008,- € pro Kind zur Verfügung steht (ein Elternteil erhält insgesamt 3.504,- € pro Kind).
Allerdings gibt es nicht beides: Man bekommt entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag.
- Behinderte unter 18 Jahren
werden wie gesunde Kinder berücksichtigt. - Behinderte Kinder über 18 Jahren
können weiterhin auf Antrag vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung außerstande sind, selbst in ausreichendem Maß für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Dies gilt auch für ältere Behinderte, sofern die Behinderung und die Unfähigkeit, selbst in ausreichendem Maß für den Lebensunterhalt zu sorgen, bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorgelegen haben.
2.2. Sonderausgaben
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
Als Sonderausgaben können für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes unter 14 Jahren oder eines körperlich, geistig oder seelisch behinderten Kindes unter 25 Jahren, welches seinen eigenen Unterhalt nicht bestreiten kann, zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000,- € je Kind geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen.
2.2.1. Praxistipp
Bei Teilnahme an Rehamaßnahmen können Eltern Kinderbetreuungskosten auch als ergänzende Leistung zu Rehabilitation erhalten.
2.3. Pauschbetrag für Behinderte
Pauschbeträge für Behinderte sind Freibeträge, die vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden (§ 33 b EStG).
Der Freibetrag kann
- auf der Lohnsteuerkarte eingetragen
oder - im Jahresausgleich rückwirkend geltend gemacht werden.
Die Pauschbeträge erhalten
- Behinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50
- Behinderte mit einem GdB von mindestens 25,
- denen wegen der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen,
oder - wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat bzw. auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
- denen wegen der Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen,
2.3.1. Höhe
Grad der Behinderung (GdB) |
Jährlicher Pauschbetrag € |
25 und 30 |
310,- |
35 und 40 |
430,- |
45 und 50 |
570,- |
55 und 60 |
720,- |
65 und 70 |
890,- |
75 und 80 |
1.060,- |
85 und 90 |
1.230,- |
95 und 100 |
1.420,- |
Merkzeichen H und Merkzeichen BI unabhängig vom GdB |
3.700,- |
Anmerkung zur Tabelle: Seit 1983 wird der Grad der Behinderung nur noch in Zehner-Schritten eingestuft. Das Finanzamt behält die alten Tabellen bei, weil auch Behinderte mit alten Einstufungen in Fünfer-Schritten erfasst werden müssen.
Die Pauschbeträge werden stets in voller Höhe gewährt, auch wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen haben. Wird der GdB verringert oder erhöht, gilt für das jeweilige Kalenderjahr der Pauschbetrag nach dem höchsten GdB.
Beim Pauschbetrag sind Nachweise für die einzelnen Aufwendungen nicht nötig. Übersteigen allerdings die tatsächlichen, zwangsläufigen Mehraufwendungen in der privaten Lebensführung des Behinderten die Pauschbeträge, ist es besser, auf den Pauschbetrag zu verzichten und die tatsächlichen Aufwendungen geltend zu machen. Diese müssen dann mit Belegen nachgewiesen werden.
2.3.2. Kinder
Bei behinderten Kindern ohne eigene Steuererklärung können die Eltern den Pauschbetrag auf sich übertragen lassen.
Voraussetzung ist, dass sie für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten.
Bei geschiedenen, dauernd getrennt lebenden oder unverheirateten Eltern wird der Behinderten-Pauschbetrag der Kinder jeweils zur Hälfte auf beide Elternteile übertragen, sofern die Eltern nicht beide eine andere Aufteilung wünschen.
2.4. Außergewöhnliche Belastungen für Pflegepersonen
Wer eine hilflose Person (Merkzeichen H), einen Pflegebedürftigen der Pflegestufe III oder einen Schwerbehinderten (Behinderung) persönlich in seiner Wohnung oder in der des Pflegebedürftigen pflegt, kann entweder die tatsächlichen Kosten (sie sind nachzuweisen) oder einen Pflegepauschbetrag von 924,- € jährlich absetzen. Die Kosten beziehungsweise der Pflegepauschbetrag gelten als außergewöhnliche Belastung und können zusätzlich zu den o.g. Pauschbeträgen geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen erhält.
2.5. Außergewöhnliche Belastungen durch private Kraftfahrzeugkosten
Behinderte können behinderungsbedingte Fahrten (z.B. zum Arzt, zur Apotheke, zur Therapiebehandlung, zur Schule, zur Behörde etc.) als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen:
- GdB ab 80 oder Merkzeichen G mit einem GdB von 70
Jährlicher Pauschbetrag von 900,- € ohne Nachweis. Dies entspricht 3.000 km à 30 Cent. Höhere behinderungsbedingte Fahrtkosten müssen mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden. - Merkzeichen aG, Merkzeichen Bl und Merkzeichen H
Fahrten bis zu 15.000 km jährlich (à 30 Ct./km = 4.500,- €) können abgesetzt werden, sofern sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (z.B. durch ein Fahrtenbuch).
Besondere Vergünstigungen genießen Behinderte auch bei der Kraftfahrzeugsteuer. Näheres siehe dort.
3. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte zu allen steuerlichen Vergünstigungen geben die zuständigen Finanzämter, speziell Behinderte betreffend auch das Versorgungsamt. Für die Hundesteuer (Blindenhund) ist die jeweilige Gemeinde zuständig.
4. Verwandte Links
Letzte Aktualisierung am 23.04.2012 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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