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Behinderung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

"Behinderung" im sozialrechtlichen Sinn ist genau definiert. Kern ist, dass erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen müssen, die länger als 6 Monate anhalten. Nur wer als Behinderter vom Versorgungsamt anerkannt ist, kann Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Zuständig für diese Anerkennung ist das Versorgungsamt. Viele Nachteilsausgleiche erhält man nur als Schwerbehinderter. Das erfordert einen Schwerbehindertenausweis, den man wiederum nur erhält, wenn man einen "Grad der Behinderung" von mindestens 50 hat. 

 

2. Sozialrechtliche Grundlagenzum Inhaltsverzeichnis

Die Rechte und die Leistungen für Behinderte und Schwerbehinderte sind in zwei verschiedenen Gesetzen geregelt: Schwerpunktmäßig im Sozialgesetzbuch Nr. 9 (SGB IX) "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" sowie ergänzend in den §§ 19, 97-115, 160-162 Sozialgesetzbuch Nr. 3 (SGB III). Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen zur Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

 

2.1. Behinderte nach § 19 SGB III

Behinderte nach § 19 SGB III sind körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigte Personen, deren Aussichten am Arbeitsleben (weiter) teilzuhaben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend (d.h. mehr als 6 Monate) wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.

Dieselben Rechte wie Behinderte haben Personen, denen eine Behinderung droht.

 

2.2. Behinderte nach § 2 Abs. 1 SGB IX

Behinderte nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit zu einer Beeinträchtigung führt, die für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt.

Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

 

2.3. Schwerbehinderte nach § 2 Abs. 2 SGB IX

Schwerbehinderte nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50. Gesetzlich basierte Leistungen und Vergünstigungen erhalten Schwerbehinderte nur, wenn sie ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Deutschland haben.
Die Anerkennung als Schwerbehinderter weist man mit einem Schwerbehindertenausweis nach, den das Versorgungsamt auf Antrag ausstellt. Dieser kann neben dem GdB und auch Merkzeichen enthalten, die die Art der Behinderung bezeichnen.
Mehr unter Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen.

 

3. Grad der Behinderungzum Inhaltsverzeichnis

Der Grad der Behinderung (GdB) beschreibt die Schwere der Behinderung und wird durch das Versorgungsamt festgestellt. Näheres unter Grad der Behinderung.

Abhängig vom GdB sind die Nachteilsausgleiche, Details erhalten Sie mit Klick auf die PDF-DownloadTabelle.

 

4. Schwerbehinderte im Berufslebenzum Inhaltsverzeichnis

 

4.1. Kündigungsschutz

Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen.

 

4.2. Zusatzurlaub

Schwerbehinderte haben Anspruch auf zusätzlich 5 bezahlte Urlaubstage im Jahr. Bei mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche erhöht bzw. vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.

 

4.3. Gleichstellung behindert/schwerbehindert

Für Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für Schwerbehinderte, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können (§§ 2 Abs. 3, 68 Abs. 3 SGB IX).

 

4.3.1. Unterschiede

Gleichgestellte genießen wie Schwerbehinderte einen besonderen Kündigungsschutz. Sie haben jedoch im Gegensatz zu Schwerbehinderten keinen Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 5 bezahlten Arbeitstagen im Jahr (§ 125 SGB IX) und auf vorgezogenes Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Altersrente für Schwerbehinderte).

Gleichgestellte bekommen keinen Schwerbehindertenausweis und keine "Erleichterungen im Personenverkehr" (Öffentliche Verkehrsmittel).

 

4.3.2. Praxistipp

Die Gleichstellung erfolgt durch die zuständige Agentur für Arbeit. Der Antrag muss unmittelbar bei der Agentur für Arbeit gestellt werden, unter Vorlage des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts und eines Schreibens des Arbeitgebers, der den Behinderten als Schwerbehinderten einstellen bzw. weiterbeschäftigen würde. Die Gleichstellung wird mit dem Tag der Antragstellung wirksam. Sie kann befristet werden. 

 

5. Nachteilsausgleiche und Hilfen für Behindertezum Inhaltsverzeichnis

Schwerbehinderten wird - teilweise auf freiwilliger Grundlage - eine Reihe von Nachteilsausgleichen zugestanden, z.B.:

  • Eintrittspreisermäßigungen (z.B. Filme, Theater, Sportveranstaltungen, Museen)
  • Benutzung der Abteile und Sitze, die Schwerbehinderten in Verkehrsmitteln vorbehalten sind
  • Bevorzugte Abfertigung in Ämtern
  • Beitragsermäßigungen für Mitglieder von Vereinen, Interessenverbänden etc.
  • Ermäßigungen beim Neuwagenkauf bei einigen Automobilherstellern

 

Zudem bieten das SGB IX sowie verschiedene andere Gesetze, Verordnungen, Erlassungen, Satzungen und Tarife behinderten Menschen als Nachteilsausgleiche eine Reihe von Rechten und Hilfen. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte ist häufig ein Schwerbehindertenausweis und das Stellen eines Antrags bei der zuständigen Stelle. Die wichtigsten dieser Nachteilsausgleiche finden Sie unter folgenden Stichworten:

Altersrente für Schwerbehinderte

Arbeitsassistenz

Arbeitstherapie und Belastungserprobung

Ausbildungsgeld Behinderte

Berufsfindung und Arbeitserprobung

Eingliederungshilfe für Behinderte

Fahrdienste

Flugverkehr

Frühförderung behinderter Kinder

Grad der Behinderung

Kinderbetreuungskosten

Kraftfahrzeughilfe

Kraftfahrzeugsteuer

Merkzeichen

Minderleistungsausgleich

Öffentliche Verkehrsmittel

Parkerleichterungen

Persönliches Budget

Rehabilitation

Reisekosten

Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Schwerbehindertenausweis

Soziale Sicherung

Steuervorteile

Teilnahmekosten

Telefongebührenermäßigung

Übergangsgeld

Wohngeld

Wohnraumförderung

 

6. Praxistippszum Inhaltsverzeichnis

 

7. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

  • Informationen zum SGB IX und zu Behinderung gibt das Bürgertelefon des Bundesarbeitsministeriums, 01805 676715 (14 Ct./Min.), Mo-Do, 8-20 Uhr.
  • Fragen zu Leistungen für Schwerbehinderte oder Unklarheiten über die Zuständigkeiten der jeweiligen Leistungsträger beantworten die örtlichen Servicestellen.
  • Arbeitsrechtliche Auskünfte (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub) erteilt das Integrationsamt. Über die Gleichstellung entscheiden die Agenturen für Arbeit.
  • Beratung und Begleitung im Arbeitsleben bietet der Integrationsfachdienst.
  • Die Versorgungsämter sind zuständig für die Feststellung des GdB und die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises.

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 2, 68, 69 SGB IX - §§ 19, 97-115, 160-162 SGB III)

 

Letzte Aktualisierung am 31.01.2012   Redakteur/in: Sabine Bayer

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