Behinderung

Das Wichtigste in Kürze

Eine Behinderung im sozialrechtlichen Sinn liegt vor, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung den Menschen voraussichtlich länger als 6 Monate im Zusammenspiel mit Barrieren daran hindert, gleichberechtigt am Leben teilzuhaben. Es kommt auf die Auswirkungen in allen Lebensbereichen an, z.B. in der Schule, im Beruf und im Alltag. Auch chronische Krankheiten, psychische Störungen, Schmerzen oder Erschöpfung (Fatigue) können zu einer Behinderung führen.

Für manche Hilfen und Nachteilsausgleiche reichen ärztliche Atteste und dass eine Behinderung nur droht. Für andere müssen die Menschen erst ihren Grad der Behinderung (GdB) feststellen lassen, eine anerkannte Schwerbehinderung (GdB ab 50) nachweisen oder ein bestimmtes Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen bekommen.

Was ist eine Behinderung?

Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen kann nur bekommen, wer die gesetzliche Definition von Behinderung erfüllt. Sie steht in § 2 Abs. 1 SGB IX. Die Grundlage dafür ist das Behinderungsverständnis der „Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit" (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Eine Behinderung hat nach dieser Definition wer

  • voraussichtlich für mehr als 6 Monate
  • wegen einer sog. Beeinträchtigung im Zusammenspiel mit Barrieren
  • daran gehindert wird, gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben.

Eine medizinische Diagnose allein reicht nicht, sondern es kommt entscheidend auf die Auswirkungen an. Diese können bei derselben Diagnose sehr unterschiedlich sein, weil sie stark von den Barrieren im konkreten Lebensumfeld abhängen.

Was zählt als Beeinträchtigung?

Das Gesetz definiert Beeinträchtigung so: Der Körperzustand oder der Gesundheitszustand weicht vom für das Lebensalter typischen Zustand ab.

Damit ist gemeint, dass der Mensch anders ist, als sich viele einen gesunden Menschen vorstellen.

Normale Alterserscheinungen zählen nicht dazu. Aber auch Krankheiten wie z.B. Demenz zählen als Beeinträchtigung, obwohl sie im Alter sehr häufig auftreten. Näheres zur Abgrenzung zwischen einer Beeinträchtigung und einer normalen Alterserscheinung unter Grad der Behinderung.

Als Beeinträchtigung kann jede langdauernde Krankheit oder psychische Störung zählen, z.B. Rückenschmerzen, Krebs, Epilepsie, Multiple Sklerose, Depressionen, Psychosen oder Angststörungen. Die meisten Menschen erwerben ihre Beeinträchtigung erst im Lauf des Lebens, oft auch erst in einem höheren Lebensalter.

Als Beeinträchtigung zählt rechtlich alles, wofür es eine medizinische Diagnose gibt. Was als krank oder gestört gilt und was als gesund zählt, hängt von der medizinischen Einordnung ab.

Beispiele:

  • Es gibt z.B. viele Blinde, Gehörlose, und Menschen mit Down-Syndrom, die sich selbst als gesund betrachten. Sie leiden nicht daran, wie sie sind, sondern an den Lebensumständen, die sie behindern.
  • Homosexualität zählt z.B. erst seit 1990 nicht mehr als psychische Störung und damit auch nicht mehr als Beeinträchtigung.
  • Bei sog. Neurodivergenzen wie Autismus, ADHS, und Legasthenie ist auch in der Medizin inzwischen umstritten, ob sie als psychische Störungen eingestuft werden sollten, oder nicht besser neutral als neurologische Besonderheiten. Weil es dafür aber weiterhin medizinische Diagnosen gibt, zählen sie als Beeinträchtigung.

Beeinträchtigte Teilhabe und Barrieren

Gleichberechtigt Teilhaben ist mehr als nur dabei zu sein. Teilhabe setzt voraus, dass Menschen mitmachen, sich einbringen und ihr Leben selbstbestimmt gestalten können – genauso aktiv und eigenständig wie Menschen ohne Beeinträchtigung.

Manchmal führen bereits die Symptome einer Krankheit oder Störung selbst zu einer Behinderung, etwa wenn Depressionen oder chronische Schmerzen eine aktive Teilhabe am Alltag oder Berufsleben auch unter idealen Bedingungen dauerhaft einschränken. Oft entsteht oder verstärkt sich eine Behinderung jedoch erst durch Barrieren.

Diese können sichtbar sein, wie Treppen, oder unsichtbar, etwa Vorurteile und starre Erwartungen. Solche Barrieren können den Schulbesuch, die Ausbildung und die Berufstätigkeit erheblich erschweren. Sie können auch verhindern, dass ein Mensch allein leben oder Freizeitbeschäftigungen nachgehen kann.

Beispiele:

  • Eine Frau hat Brustkrebs und befindet sich in Behandlung. Aufgrund von Fatigue und Nebenwirkungen der Therapie ist sie dauerhaft weniger belastbar und kann allein deshalb schon nicht uneingeschränkt am Leben teilhaben. Dass ihr Arbeitsplatz keine flexiblen Arbeitszeiten erlaubt und dass Fehlzeiten negativ bewertet werden, verstärkt die Einschränkungen aber deutlich. Diese ungünstigen Bedingungen wirken als Barrieren und erschweren die Teilhabe.
  • Wenn Gebärdensprache die normale Sprache aller Menschen wäre, würde Gehörlosigkeit möglicherweise nicht zu einer Behinderung führen. Es wäre nicht mehr so wichtig, hören zu können.

Was ist eine drohende Behinderung?

Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe stehen auch Menschen mit nur drohender Behinderung zu.

Eine drohende Behinderung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Es ist zu erwarten, dass die gleichberechtigte Teilhabe für mindestens 6 Monate beeinträchtigt sein wird (durch eine Abweichung des Körperzustands oder des Gesundheitszustands vom für das Lebensalter typischen Zustand im Zusammenspiel mit Barrieren).
  • Das muss nach ärztlichen oder sonstigen fachlichen Erkenntnissen sehr wahrscheinlich sein, aber es braucht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustehen.

Welche Behinderungen gibt es?

Passend zur genannten Definition von Behinderung könnte die Art der Behinderung nach der Art der Teilhabeeinschränkung eingeteilt werden, also z.B. als Behinderung in der Schule, Behinderung im Arbeitsleben, Behinderung bei Freizeitbeschäftigungen oder Behinderung beim Wohnen. Denn eine Behinderung ist kein Merkmal eines Menschen, sondern liegt erst vor, wenn – in Wechselwirkung mit Barrieren – eingeschränkte Möglichkeiten hinzukommen, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben.

Trotzdem werden Behinderungen immer noch anhand von Merkmalen eines Menschen eingeteilt, in körperliche, geistige und seelische Behinderungen bzw. Sinnesbehinderungen.

Das Gesetz spricht von „Abweichungen vom für das Lebensalter typischen Zustand" und nennt diese „Beeinträchtigungen". Dabei teilt es diese in verschiedene Arten ein:

  • Körperliche Beeinträchtigung: z.B. Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, epileptische Anfälle
  • Geistige Beeinträchtigung: Intelligenzquotient (IQ) unter 70
  • Seelische Beeinträchtigung: psychische Störung, z.B. Psychose, Depression, ADHS, Angststörung
  • Sinnesbeeinträchtigung: z.B. Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit, Blindheit, Sehschwäche

Was ist eine Schwerbehinderung?

Eine Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX haben Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50. Gesetzlich basierte Leistungen und Vergünstigungen erhalten Menschen mit Schwerbehinderung nur, wenn sie ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Deutschland haben. Nur dann kann der GdB für sie festgestellt werden.

Die Schwerbehinderung wird durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, den das Versorgungsamt oder das Amt für Soziale Angelegenheiten auf Antrag ausstellt. Näheres unter Schwerbehindertenausweis.

Menschen mit Schwerbehinderung stehen Hilfen und Nachteilsausgleiche zu, die Menschen mit leichteren Behinderungen nicht bekommen können.

Gleichstellung

Die Agentur für Arbeit kann Menschen mit Behinderungen bei einem GdB ab 30, aber unter 50, Menschen mit Schwerbehinderung im Arbeitsleben gleichstellen (vor dem 27. Geburtstag für Ausbildung, Praktika oder Berufsvorbereitung auch mit niedrigerem GdB oder wenn noch kein GdB festgestellt wurde). Ein Teil der Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Schwerbehinderung steht auch gleichgestellten Menschen zu. Näheres unter Behinderung > Berufsleben.

Leistungen für Menschen mit Behinderung von der Agentur für Arbeit

Menschen mit Behinderung können Anspruch auf Leistungen von der Agentur für Arbeit haben, um am Arbeitsleben teilhaben zu können, Näheres unter Berufliche Reha > Leistungen. Dafür reicht es aber nicht aus, wenn sie nur eine Behinderung nach der oben genannten Definition haben. Sie müssen die Definition von Behinderung nach § 19 SGB III erfüllen:

  • Es liegt eine Behinderung nach der oben genannten Definition vor
    und
  • die Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, sind wegen der Art oder Schwere dieser Behinderung wesentlich gemindert
    und
  • das ist nicht nur vorübergehend der Fall
    und
  • Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nötig.

Lernbehinderungen gehören ausdrücklich auch zu den Behinderungen, die von dieser Definition umfasst sind.

Den Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Menschen, denen eine Behinderung nach dieser Definition droht. Das bedeutet, dass auch sie Leistungen für Menschen mit Behinderungen von der Agentur für Arbeit bekommen können.

Rechte von Menschen mit Behinderungen

Die UN-Behindertenrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) wurde 2009 von Deutschland ratifiziert. Seitdem müssen die Gesetze in Deutschland so ausgestaltet und ausgelegt werden, dass sie sich daran halten. Auch das Grundgesetz gibt vor, dass die Menschenrechte für alle Menschen gelten, egal ob mit oder ohne Behinderung. Zu den Menschenrechten zählen z.B. das Recht auf freie Selbstentfaltung, das Recht auf Bildung und das Recht auf freie Berufswahl.

Deswegen müssen alle Gesetze zu Rechten von und Leistungen für Menschen mit Behinderungen deren Selbstbestimmung und volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern. Zum Beispiel müssen sie Menschen mit Behinderungen ermöglichen, außerhalb einer Einrichtung zu leben und ihren Alltag nach den eigenen Wünschen zu gestaltet, statt sich nach den Vorgaben des Hilfesystems richten zu müssen.

Praxistipp: UN-Behindertenrechtskonvention

Auf den Internetseiten des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung steht die Konvention in Leichter Sprache zum Download unter www.behindertenbeauftragter.de > Leichte Sprache > Rechtliche Grundlagen > UN-BRK. Mit einem Klick auf „Alltagssprache" gelangen Sie von dort zur Version in Alltagssprache.

Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen

Der GdB gibt an, wie schwer die Behinderung ist. Das Versorgungsamt stellt ihn auf Antrag fest. In manchen Bundesländern heißt das zuständige Amt anders, z.B. Amt für Soziale Angelegenheiten oder Amt für Soziales und Versorgung. Näheres unter Grad der Behinderung.

Der Schwerbehindertenausweis kann neben dem GdB auch Merkzeichen (z.B. für eine Gehbehinderung oder Blindheit) enthalten.

Nachteilsausgleiche und Hilfen für Menschen mit Behinderungen

Es gibt viele verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen.

Für manche muss kein GdB festgestellt werden, weil die Behinderung anders nachgewiesen werden kann, z.B.

Für manche braucht es einen festgestellten GdB, z.B.:

Manche gelten nur für Menschen mit Schwerbehindertenausweisoder sogar nur bei bestimmten Merkzeichen, z.B.:

  • Ermäßigungen auf freiwilliger Basis von manchen z.B. Kinos, Theatern  Museen, Vereinen, Verbänden oder Autofirmen (beim Kauf eines Neuwagens)
  • Vergünstigungen in öffentlichen Verkehrsmitteln, Näheres unter Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel

Zudem bieten das SGB IX sowie verschiedene andere Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Satzungen und Tarife eine Reihe von Rechten und Hilfen, welche die Nachteile von Menschen mit Behinderungen ausgleichen sollen. In der Regel ist für die Inanspruchnahme ein Antrag bei der zuständigen Stelle nötig, oft mit Vorlage des Schwerbehindertenausweises. Nachteilsausgleiche bei Behinderung finden Sie unter folgenden Links:

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Arbeitsassistenz

Arbeitstherapie und Belastungserprobung

Assistenzleistungen

Behinderung > Ausbildungsgeld

Behinderung > Ausbildung und Studium

Behinderung > Schule

Behinderung > Flugverkehr

Behinderung > Leistungen zur Mobilität

Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel

Behinderung > Urlaub und Freizeit

Behinderung > Wohnen

Eignungsabklärung und Arbeitserprobung

Beschäftigungssicherungszuschuss Minderleistungsausgleich

Blindenhilfe

Budget für Arbeit

Budget für Ausbildung

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen

Elternassistenz für Eltern mit Behinderungen

Fahrdienste

Frühförderung von Kindern mit Behinderungen

Gehörlosengeld

Grad der Behinderung

Kinderbetreuungskosten

Kosten für Weiterbildung und berufliche Reha

Kraftfahrzeughilfe

Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung bei Schwerbehinderung

Landespflegegeld

Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Leistungen zur Beschäftigung

Merkzeichen

Nachteilsausgleiche bei Behinderung

Parkerleichterungen

Persönliches Budget

Rehabilitation

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Reisekosten

Rundfunkbeitrag Befreiung Ermäßigung

Schulbegleitung

Schwerbehindertenausweis

Leistungen zur sozialen Teilhabe

Sozialversicherung bei Beruflicher Reha und WfbM

Teilhabeplanverfahren

Telefongebührenermäßigung

Übergangsgeld

Unabhängige Teilhabeberatung

Werkstätten für behinderte Menschen WfbM

Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen

Wohngeld

Wohnraumförderung

Praxistipps

Wer hilft weiter?

 

Rechtsgrundlagen: §§ 2 SGB IX - § 19 SGB III

Letzte Bearbeitung: 13.05.2026

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