Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
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1. Das Wichtigste in Kürze
Eingliederungshilfen richten sich an Kinder und Jugendliche, die durch Psychosen, Neurosen, Sucht oder seelische Störung nicht ihrem Alter entsprechend am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Als Hilfen stehen ambulante und stationäre Betreuungsformen zur Verfügung, insbesondere dafür vorgesehen sind heilpädagogische Einrichtungen. Ziel ist, den Patienten möglichst viel Autonomie und soziale Kompetenz zu vermitteln.
2. Grundsätzliches
Eingliederungshilfe erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und deren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben aufgrund psychischer Belastungen und Besonderheiten beeinträchtigt ist.
Derartige "psychische Beeinträchtigungen" sind:
- körperlich nicht begründbare Psychosen (z.B. Schizophrenie, manisch-depressive Erkrankung, frühkindlicher Autismus)
Zu Depressionen siehe auch Depressionen.
Zu Schizophrenie siehe auch Schizophrenie. - seelische Störungen
- infolge einer körperlichen Verletzung oder Krankheit
- infolge einer Verletzung oder Krankheit des Gehirns
- infolge von Anfallsleiden
- oder wenn die Störungen im seelischen Bereich selbst eine Äußerung der Krankheit sind
- Suchtkrankheiten, z.B. Drogensucht
- Neurosen und andere Persönlichkeitsstörungen
Dieselben Rechte haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, denen psychische Beeinträchtigungen drohen.
3. Formen der Eingliederungshilfe
Für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bietet die Kinder- und Jugendhilfe folgende Hilfeformen:
- ambulante Eingliederungshilfen
- in Kindertagesstätten oder teilstationären Einrichtungen oder auch in heilpädagogischen Einrichtungen
- durch geeignete Pflegepersonen (Tagespflege von Kindern)
- Eingliederungshilfen in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (Heimerziehung)
3.1. Heilpädagogische Einrichtungen
Heilpädagogische Einrichtungen sind Sondereinrichtungen, die auf die speziellen Bedürfnisse seelisch behinderter Kinder eingehen. In altersgerecht zusammengestellten Gruppen wird die Entwicklung der sozialen Kompetenz und die Fähigkeit zur Alltagsbewältigung gefördert.
Die Übergänge zu den Leistungen der sozialpädiatrischen Zentren sind fließend. Der Schwerpunkt der sozialpädiatrischen Zentren liegt, vereinfacht gesagt, bei Kindern mit körperlichen und Mehrfachbehinderungen.
Vorrangig sind bei nicht schulpflichtigen Kindern die Leistungen der Krankenkassen in sozialpädiatrischen Zentren. Dies gilt jedoch nur, wenn der spezifische Bedarf des seelisch behinderten Kindes im sozialpädiatrischen Zentrum sichergestellt ist.
3.1.1. Frühförderzentren
Interessant für die Betreuung seelisch behinderter Kinder können je nach Lage des Einzelfalls auch die Frühförderzentren sein. Sie behandeln Kinder in der Regel bis zum 7. Lebensjahr, geboten werden z.B. Anfallsbehandlung, Krankengymnastik, Logotherapie, Ergotherapie oder Psychotherapie. Abgerechnet werden die Leistungen zum Teil über die Krankenkasse, zum Teil über andere Träger.
4. Aufgabe und Ziel
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist die Verbesserung entwicklungspsychologisch wichtiger Funktionen wie Autonomie und Bindungsfähigkeit, z.B. in Form einzel- oder gruppentherapeutischer Verfahren mit gestalterischen oder spielerischen Inhalten.
Ziel der Eingliederungshilfe ist die soziale Rehabilitation, welche oft auch mit Hilfe der Leistungen der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe für Behinderte) angestrebt wird.
5. Kosten
Das Jugendamt trägt die Kosten.
Die Eltern, Kinder, Jugendlichen und deren Ehegatten/Lebenspartner werden zu den Kosten in den Hilfeformen der o.g. Ziffer 3 herangezogen, allerdings nicht bei ambulanten Eingliederungshilfen. Der Kostenbeitrag richtet sich nach der Kostenbeitragsverordnung und kann in der Höhe regional unterschiedlich ausfallen. Weitere Informationen beim Jugendamt.
6. Weitere Leistungen des Jugendamts für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
6.1. Unterhaltsleistungen
Das Jugendamt ist für die Unterhaltsleistungen zuständig, wenn dem Kind oder Jugendlichen Hilfe außerhalb des Elternhauses gewährt wird (§ 39 SGB VIII), nicht bei ambulanten Eingliederungshilfen.
6.2. Taschengeld
Ein Taschengeld (Barbetrag) steht bei vollstationären Eingliederungshilfen dem Kind oder Jugendlichen persönlich zur Verfügung (§ 39 SGB VIII). Taschengeld gibt es nicht bei ambulanten Eingliederungshilfen.
Die Höhe dieses Barbetrags wird von den Landesbehörden festgesetzt.
6.3. Krankenhilfe
Krankenhilfe (§ 40 SGB VIII) wird geleistet, so weit für das Kind oder den Jugendlichen kein Krankenversicherungsschutz besteht (in der Regel über die Familienversicherung abgedeckt). Krankenhilfe wird nur bei Tagespflege von Kindern und Heimerziehung gewährt, nicht bei ambulanten oder teilstationären Eingliederungshilfen.
Der Leistungsumfang entspricht der Gesundheitshilfe des Sozialamts.
7. Praxistipp
Für seelisch behinderte junge Erwachsene kommt unter Umständen auch eine Nachbetreuung in Frage (Hilfe für junge Volljährige).
8. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Jugendamt.
9. Verwandte Links
Nichtärztliche Sozialpädiatrische Leistungen
Eingliederungshilfe für Behinderte
Gesetzesquelle(n)
(§ 35 a SGB VIII)
Letzte Aktualisierung am 24.05.2012 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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