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Sehhilfen

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Die Kosten für Sehhilfen übernimmt die Krankenversicherung nur bei Kindern und Jugendlichen bis 18, bei schwersten Sehschwächen und wenn die Sehhilfe der Behandlung einer Augenverletzung oder -erkrankung dient. Teilweise sind aber auch dann Zuzahlungen zu leisten. Kontaktlinsen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen verordnet werden.
Das heißt: Die meisten Menschen müssen ihre Brillen, Brillengestelle und Kontaklinsen selbst zahlen.

Die Unfallversicherung gibt Zuschüsse oder übernimmt die Kosten.

 

2. Kostenübernahmezum Inhaltsverzeichnis

Sehhilfen übernehmen die Krankenkassen nur für

  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag.
  • für Patienten, bei denen die Sehhilfe der Behandlung von Augenverletzungen oder -erkrankungen dient. Ausgeschlossen sind Sehhilfen, die allein der Korrektur der Sehschärfe dienen.
  • für Erwachsene bei Sehschwäche oder Blindheit beider Augen mit mindestens Schweregrad 1 nach der Klassifikation der WHO (Weltgesundheitsorganisation). Das bedeutet konkret, dass bei bestmöglicher Korrektur und trotz Verwendung von Sehhilfen jeglicher Art nur noch eine Sehschärfe von maximal 30 % besteht.

 

2.1. Brillengestelle

Brillengestelle übernehmen die Krankenkassen nicht, unabhängig von der Anfertigung oder Verwendung. Ebenso nicht die Instandsetzung des Brillengestells für Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die Berufsgenossenschaften leisten bei Brillengestellen eine Zuzahlung in Höhe von maximal 250,- €.

 

2.2. Brillengläser

Ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zum 18. Lebensjahr übernehmen die Krankenkassen die Kosten nur, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert. Aber auch dann leisten sie nur einen Festbetrag.

 

Voll übernommen werden unter anderem

  • Gläser aus Kunststoff für Kinder bis zum 14. Geburtstag und für Jugendliche für den Schulsport bis zur Vollendung der allgemeinen Schulpflicht.
  • Gläser mit Lichtschutz bei bestimmten Augenerkrankungen, wenn die Filterwirkung mindestens 25 % beträgt (ärztliche Verordnung notwendig).

 

2.3. Kontaktlinsen

Kontaklinsen bezahlen die Krankenkassen und die Berufsgenossenschaften nur in medizinisch zwingend erforderlichen und bescheinigten Ausnahmefällen, z.B.:

  • Kurz- oder Weitsichtigkeit ab 8,0 Dioptrien
  • Unterschied in der Dioptrienzahl beider Augen beträgt mindestens 2,0 Dioptrien
  • Keine Übernahme der Kosten für farbige Kontaktlinsen, sog. One-Day-Linsen und Pflegemittel.

 

3. Zuzahlungen, Festbeträge, Richtlinienzum Inhaltsverzeichnis

Weitere, allgemeine Informationen zu Zuzahlungen, Festbeträgen, Richtlinien und anderen Hilfsmitteln finden Sie unter Hilfsmittel.

 

4. Richtlinienzum Inhaltsverzeichnis

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verordnung von Hilfsmitteln im allgemeinen und zu Sehhilfen im speziellen sogenannte Hilfsmittel-Richtlinien erstellt. Diese Richtlinien können Sie unter externer Linkwww.g-ba.de > Informations-Archiv > Richtlinien downloaden.

 

5. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Hilfsmittel

Krankenkassen

Berufsgenossenschaften

 

 

Letzte Aktualisierung am 18.08.2011   Redakteur/in: Sabine Bayer

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