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Sozialamt

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Die Sozialämter prüfen, ob die Voraussetzungen für Leistungen der Sozialhilfe vorliegen. Dabei haben Sozialhilfeempfänger eine Mitwirkungspflicht. Für die Beantragung ist es ratsam, persönlich beim Sozialamt vorzusprechen und möglichst alle Unterlagen bereits mitzubringen. Gewährt wird die Sozialhilfe von örtlichen und überörtlichen Trägern. Zuständig sind die kreisfreien Städte, die Landkreise und die Gemeinden, in der sich der Hilfebedürftige aufhält.

 

2. Mitwirkungspflichtzum Inhaltsverzeichnis

Zu beachten ist: Sozialhilfeempfänger haben eine Mitwirkungspflicht, das heißt:

  • Sie müssen alles angeben, was ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre Ausgaben und diesbezügliche Änderungen betrifft.
  • Sie müssen auf Verlangen des Sozialamts den Auskünften durch andere Personen zustimmen (Familienmitglieder, Banken, Ärzte, Sachverständige, ...).
  • Sie müssen sich auf Verlangen des Sozialhilfeträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungen unterziehen, wenn vorhandene Atteste und Bescheide zur Entscheidung nicht ausreichen.

Hausbesuche dürfen nur mit Begründung durchgeführt werden und müssen ausreichend lange vorher angemeldet sein.

 

3. Antragzum Inhaltsverzeichnis

Es muss zuerst der Antrag gestellt und dessen Bewilligung abgewartet werden, bevor etwas gekauft oder eine Dienstleistung veranlasst wird. Das Sozialamt erstattet nachträglich keine Kosten.

 

3.1. Praxistipps

  • Zur Antragstellung eine Vertrauensperson mitnehmen. Senkt die Aufregung und verhindert, dass wichtige Dinge übersehen werden (Bevollmächtigter, Beistand).
  • Am einfachsten ist es, den Antrag direkt auf dem Sozialamt zu stellen.
  • Falls die betroffene Person z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst zum Amt gehen kann, gibt es die Möglichkeit, dass der ASD (Allgemeine Soziale Dienst) des zuständigen Amts diese in deren Wohnung aufsucht und Hilfe in die Wege leitet.
  • Sozialhilfe muss in der Regel auch ohne förmlichen Antrag gewährt werden, sobald dem zuständigen Sozialhilfeträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Man kann also auch als Person in einem sozialen Beruf und als Privatperson einem Menschen, der sich nicht in der Lage sieht, selbst zum Amt zu gehen, anbieten, den Hilfebedarf beim Sozialamt anzumelden.
  • Wer Leistungen des Sozialamts in Anspruch nehmen will, erleichtert die Prüfung der Voraussetzungen, wenn er bei der ersten Vorsprache folgende Unterlagen mitbringt:
    • Gültiger Personalausweis oder Pass
    • Mietvertrag und die letzten drei Mietzahlungsnachweise
    • Einkommensunterlagen (z.B. letzte Lohnbescheinigung, aktueller Renten-, Arbeitslosengeld-, Arbeitslosengeld-II-, Wohngeldbescheid, Unterhaltsurteil etc.)
    • Bei neu eingetretener Arbeitslosigkeit das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers und der Nachweis der Arbeitslosenmeldung
    • Unterlagen über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher)
    • Girokontenauszüge der letzten 3 Monate
    • Policen für Hausrat-, Glas-, Haftpflicht-, Unfall-, Lebens- und Sterbeversicherung
    • Nachweis über monatliche Ausgaben (Strom- und Nebenkostenabrechnung)
    • Schwerbehindertenausweis, Mutterpass
    • Daten und Adressen der Ehegatten und Kinder
    • Nachweis über eine Antragstellung bei der Pflegekasse, ärztliche Bescheinigung über den Umfang der Pflegebedürftigkeit

 

4. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Die Adresse des zuständigen örtlichen Sozialamts kann man bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfragen.

 

5. Überörtliche Träger der Sozialhilfezum Inhaltsverzeichnis

Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind für die Hilfen in Einrichtungen und in einigen Bundesländern auch für für die Eingliederungshilfe für Behinderte zuständig.

  • Baden-Württemberg
    Kommunalverband für Jugend und Soziales, Lindenspürstr. 39, 70176 Stuttgart, Telefon 0711 6375 0, externer Linkwww.kvjs.de. Im Einzelfall ist das jeweilige Landratsamt zuständig.
  • Bayern
    Bezirk Oberbayern, Bezirksverwaltung, Prinzregentenstraße 14, 80538 München, Telefon 089 2198-01, externer Linkwww.bezirk-oberbayern.de
    Bezirk Niederbayern, Sozialverwaltung, Gestütstr. 10, 84028 Landshut, Telefon 0871 808-1941, externer Linkwww.bezirk-niederbayern.de 
    Bezirk Oberpfalz, Sozialverwaltung, Ludwig-Thoma-Str. 14, 93051 Regensburg, Telefon 0941 9100-0, externer Linkwww.bezirk-oberpfalz.de
    Bezirk Oberfranken, Sozialverwaltung, Cottenbacher Str. 23, 95445 Bayreuth, Telefon 0921 7846-3200, externer Linkwww.bezirk-oberfranken.de/fileadmin/3_Soziales/sozialhilfetraeger.php
    Bezirk Mittelfranken, Sozialreferat, Danziger Str. 5, 91522 Ansbach, Telefon 0981 4664-0,  externer Linkwww.bezirk-mittelfranken.de
    Bezirk Unterfranken, Sozialverwaltung, Silcherstr. 5, 97074 Würzburg, Telefon 0931 7959-0, externer Linkwww.bezirk-unterfranken.de/aufgaben/hilfen/sozialhilfe/index.html
    Bezirk Schwaben, Hauptverwaltung, Hafnerberg 10, 86152 Augsburg, Telefon 0821 3101-0, externer Linkwww.bezirk-schwaben.de/index.php?id=139
  • Berlin
    Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Oranienstr. 106, 10969 Berlin, Telefon 030 9028-0, externer Linkwww.berlin.de/sen/ias/
  • Brandenburg
    Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg, Lipezker Str. 45, 03048 Cottbus, Telefon 0355 2893-0, externer Linkwww.lasv.brandenburg.de
  • Bremen
    Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, Telefon 0421 361-0, externer Linkwww.soziales.bremen.de
  • Hamburg
    Freie Hansestadt Hamburg, Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz, Hamburger Str. 47, 22083 Hamburg, Telefon 040 42863-0, externer Linkfhh.hamburg.de/bsg/
  • Hessen
    Landeswohlfahrtsverband Hessen, Ständeplatz 6-10, 34117 Kassel, Telefon 0561 1004-0, externer Linkwww.lwv-hessen.de
  • Mecklenburg-Vorpommern
    Kommunaler Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern, Bertha-von-Suttner-Str. 5, 19061 Schwerin, Telefon 0385 30313-80, externer Linkwww.ksv-mv.de
  • Niedersachsen
    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim, Telefon 05121 304-0, externer Linkwww.soziales.niedersachsen.de
  • Nordrhein-Westfalen
    Landschaftsverband Rheinland, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln, Telefon 0221 809-0, externer Linkwww.lvr.de
    Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Freiherr-vom-Stein-Platz 1, 48133 Münster, Telefon 0251 591-01, externer Linkwww.lwl.org/LWL/Soziales
  • Rheinland-Pfalz
    Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Rheinallee 97-101, 55118 Mainz, Telefon 06131 967-0, externer Linkwww.lsjv.de
  • Saarland
    Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Hochstr. 67, 66115 Saarbrücken, Telefon 0681 9978-0, externer Linkwww.lsgv.saarland.de
  • Sachsen
    Kommunaler Sozialverband Sachsen, Thomasiusstr. 1, 04109 Leipzig, Telefon 0341 1266-0, externer Linkwww.ksv-sachsen.de
  • Sachsen-Anhalt
    Sozialagentur, Neustädter Passage 15, 06122 Halle, Telefon 0345 6815-890, externer Linkwww.sachsen-anhalt.de/LPSA/
  • Schleswig-Holstein
    Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren Schleswig-Holstein, Adolf-Westphal-Str. 4, 24143 Kiel, Telefon 0431 988-0, externer Linkwww.schleswig-holstein.de/MASG/DE/Soziales/Soziales__node.html 
  • Thüringen
    Ministerium für Soziales und Familie und Gesundheit Thüringen, Werner-Seelenbinder-Str. 6, 99096 Erfurt, Telefon 0361 379-80, externer Linkwww.thueringen.de/de/tmsfg/

 

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Letzte Aktualisierung am 12.07.2010   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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