Soziale Schwierigkeiten, Überwindung
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1. Das Wichtigste in Kürze
"Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" leistet das Sozialamt. Es richtet sich damit an Menschen, die am Rande der Gesellschaft leben oder besondere Integrationsprobleme haben. Die Hilfe umfasst persönliche und unter Umständen auch finanzielle Unterstützung.
2. Grundsätzliches
Das Sozialamt leistet die "Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" nachrangig. Sie wird nur dann gewährt, wenn der Hilfebedarf nicht oder nicht in vollem Umfang durch sonstige Leistungen der Sozialhilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfegesetz) sichergestellt wird.
3. Voraussetzungen
Diese Hilfe erhalten Personen,
- deren besondere Lebensverhältnisse zu sozialen Schwierigkeiten vor allem in der Familie, in der Nachbarschaft oder am Arbeitsplatz führen, so dass eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht möglich oder erheblich beeinträchtigt ist, und
- die diese Schwierigkeiten aus eigenen Kräften und Mitteln nicht überwinden können.
3.1. Betroffener Personenkreis
- Personen ohne ausreichende Unterkunft (Obdachlose)
- Landfahrer (Personen, die im Sippen- oder Familienverband nach besonderen, vorwiegend ethnischen Wertvorstellungen leben und mit einer beweglichen Unterkunft umherziehen)
- Nichtsesshafte
- aus Freiheitsentziehung Entlassene
- verhaltensgestörte junge Menschen
4. Umfang der Hilfe
- Beratung und persönliche Betreuung.
- Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, wozu auch Kosten für den Umzug in eine ausreichende Wohnung zählen.
- Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes.
- Hilfen zur Schul- bzw. Berufsausbildung.
- Geld- und Sachleistungen sind möglich.
Die persönliche Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt. Geld- und Sachleistungen werden nur gewährt, wenn der Hilfsbedürftige die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreitet. Näheres Einsatz von Einkommen und Vermögen.
5. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
6. Verwandte Links
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Gesetzesquelle(n)
(§§ 67 ff. SGB XII)
Letzte Aktualisierung am 14.07.2010 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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