Soziale Sicherung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Schwerbehinderte und Behinderte, die in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt sind, und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in der Sozialversicherung besonders abgesichert, d.h.: Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden von verschiedenen Trägern übernommen.
2. Kranken- und Pflegeversicherung
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Behinderte, die in Werkstätten für Behinderte tätig sind, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Beiträge bezahlt:
- bei Leistungen zur Teilhabe der zuständige Reha-Träger.
- für Behinderte in Werkstätten der Träger der Einrichtung.
2.1. Freiwilliger Beitritt
Innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung können Schwerbehinderte freiwillig der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitreten, vorausgesetzt sie selbst, ein Elternteil oder der Ehegatte waren in den 5 Jahren vor der Behinderung mindestens 3 Jahre versichert. Die Voraussetzung muss nicht erfüllt werden, wenn Elternteil oder Ehegatte selbst behindert waren und deshalb nicht gesetzlich krankenversichert sein konnten.
3. Rentenversicherung
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die Übergangsgeld beziehen, sind in der Rentenversicherung pflichtversichert: Die Beiträge bezahlt der zuständige Reha-Träger.
- In Werkstätten für Behinderte tätige (Schwer-)Behinderte sind auch ohne Bezug von Übergangsgeld pflichtversichert: Die Beiträge bezahlen der Träger der Einrichtung und der Behinderte je zur Hälfte.
4. Arbeitslosenversicherung
- Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, sind in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge bezahlt der Träger der Einrichtung.
- In Werkstätten für Behinderte tätige (Schwer-)Behinderte sind nur im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses versichert. Die Beiträge bezahlt der Arbeitgeber, sofern das monatliche Bruttogehalt höher ist als 525,-/448,- € (West/Ost) (= 20 % der monatlichen Bezugsgröße).
- Für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die Übergangsgeld beziehen, werden keine Beiträge vom Reha-Träger zur Arbeitslosenversicherung gezahlt.
5. Unfallversicherung
Alle Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und in Werkstätten für Behinderte tätige (Schwer-)Behinderte sind während der Zeit der Teilnahme im Betrieb oder in der Einrichtung bzw. Werkstätte und auf dem Weg von der Wohnung des Behinderten/Teilnehmers dorthin und zurück in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
6. Verwandte Links
Pflegeperson Pflegeversicherung Soziale Sicherung
Kranken- und Pflegeversicherung Sozialhilfe
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Letzte Aktualisierung am 31.12.2011 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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