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Soziale Sicherung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Schwerbehinderte und Behinderte, die in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt sind, und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in der Sozialversicherung besonders abgesichert, d.h.: Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden von verschiedenen Trägern übernommen.

 

2. Kranken- und Pflegeversicherungzum Inhaltsverzeichnis

Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Behinderte, die in Werkstätten für Behinderte tätig sind, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Beiträge bezahlt:

  • bei Leistungen zur Teilhabe der zuständige Reha-Träger.
  • für Behinderte in Werkstätten der Träger der Einrichtung.

 

2.1. Freiwilliger Beitritt

Innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung können Schwerbehinderte freiwillig der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitreten, vorausgesetzt sie selbst, ein Elternteil oder der Ehegatte waren in den 5 Jahren vor der Behinderung mindestens 3 Jahre versichert. Die Voraussetzung muss nicht erfüllt werden, wenn Elternteil oder Ehegatte selbst behindert waren und deshalb nicht gesetzlich krankenversichert sein konnten.

 

3. Rentenversicherungzum Inhaltsverzeichnis

  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die Übergangsgeld beziehen, sind in der Rentenversicherung pflichtversichert: Die Beiträge bezahlt der zuständige Reha-Träger.
  • In Werkstätten für Behinderte tätige (Schwer-)Behinderte sind auch ohne Bezug von Übergangsgeld pflichtversichert: Die Beiträge bezahlen der Träger der Einrichtung und der Behinderte je zur Hälfte.

 

4. Arbeitslosenversicherungzum Inhaltsverzeichnis

  • Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, sind in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge bezahlt der Träger der Einrichtung.
  • In Werkstätten für Behinderte tätige (Schwer-)Behinderte sind nur im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses versichert. Die Beiträge bezahlt der Arbeitgeber, sofern das monatliche Bruttogehalt höher ist als 511,-/434,- € (West/Ost) (= 20 % der monatlichen Bezugsgröße).
  • Für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die Übergangsgeld beziehen, werden keine Beiträge vom Reha-Träger zur Arbeitslosenversicherung gezahlt.

 

5. Unfallversicherungzum Inhaltsverzeichnis

Alle Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und in Werkstätten für Behinderte tätige (Schwer-)Behinderte sind während der Zeit der Teilnahme im Betrieb oder in der Einrichtung bzw. Werkstätte und auf dem Weg von der Wohnung des Behinderten/Teilnehmers dorthin und zurück in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

 

6. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Pflegeperson Pflegeversicherung Soziale Sicherung

Kranken- und Pflegeversicherung Sozialhilfe

Teilhabe am Arbeitsleben

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Behinderung

 

 

Letzte Aktualisierung am 20.01.2010   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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