Sozialgericht
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1. Zuständigkeit
Die Sozialgerichte sind insbesondere zuständig für Streitigkeiten im Bereich der
- Krankenversicherung
- Rentenversicherung
- Unfallversicherung
- Pflegeversicherung
- Sozialhilfe
- Arbeitslosenversicherung
- Grundsicherung für Arbeitssuchende
- Leistungen an (Schwer-)Behinderte, z.B. bei
- Bescheiden des Versorgungsamts
- Feststellung der Behinderung und des Grades der Behinderung
- Ausstellung, Berichtigung und Einziehung des Schwerbehindertenausweises
Die Sozialgerichte sind nicht zuständig für Streitigkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Zuständig hierfür sind die Verwaltungsgerichte.
Näheres zum Verfahrensablauf bei Sozialgerichten und im Vorfeld der Gerichtsbarkeit finden Sie unter Gerichtsverfahren.
2. Instanzen
Die Sozialgerichtsbarkeit hat drei Instanzen:
- Sozialgericht
- Landessozialgericht
- Bundessozialgericht
3. Verwandte Links
Letzte Aktualisierung am 19.03.2012 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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