Sozialgericht

1. Zuständigkeit

Die Sozialgerichte sind insbesondere zuständig für Streitigkeiten in folgenden Bereichen:

  • Krankenversicherung
  • Rentenversicherung und Alterssicherung der Landwirte
  • Unfallversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz
  • Arbeitsförderung und weitere Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
  • Arbeitslosenversicherung
  • Entschädigungsrecht (Kriegsopferfürsorge ausgeschlossen)
  • Grundsicherung für Arbeitssuchende
  • Leistungen für Menschen mit Behinderungen, z.B. bei
    • Bescheiden des Versorgungsamts
    • Feststellung der Behinderung und des Grades der Behinderung
    • Ausstellung, Berichtigung und Einziehung des Schwerbehindertenausweises

Die Sozialgerichte sind nicht zuständig für Streitigkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, des Unterhaltsvorschusses, der Ausbildungsförderung und des Wohngelds. Zuständig hierfür sind die Verwaltungsgerichte, bei Kindergeldangelegenheiten nach dem Einkommenssteuergesetz die Finanzgerichte.

Näheres zum Verfahrensablauf bei Sozialgerichten finden Sie unter Widerspruch Klage Berufung.

2. Instanzen

Die Sozialgerichtsbarkeit hat drei Instanzen:

  1. Sozialgericht
  2. Landessozialgericht
  3. Bundessozialgericht

3. Verwandte Links

Widerspruch Klage Berufung

Prozesskostenhilfe

Letzte Bearbeitung: 16.08.2019

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