Sterbehilfe
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1. Das Wichtigste in Kürze
Der Begriff Sterbehilfe wird zwar viel verwendet, doch in der öffentlichen Diskussion vermischen sich die Begrifflichkeiten häufig. Nachfolgend eine kurze Begriffsklärung.
2. Passive Sterbehilfe: erlaubt
Die passive Sterbehilfe ist rechtlich gebilligt. Sie beschreibt in der Palliativmedizin die Form des begleitenden Sterbenlassens.
Ist passive Sterbehilfe in einer Patientenverfügung gewünscht, bedeutet dies, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterlassen bzw. abgebrochen werden. Passive Sterbehilfe heißt nicht "Nichtstun": Es werden weiterhin lindernde (= palliative) Maßnahmen durchgeführt, z.B. Schmerzlinderung und umfassende Pflege.
2.1. BGH-Rechtsprechung
Leitsatz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17.3.2003:
"Ist der Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenerhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Aus Gründen der Menschenwürde und des Selbstbestimmungsrechts ist der Wille des Patienten zu respektieren."
Mit einem weiteren Grundsatzurteil vom 25.6.2010 hat der Bundesgerichtshof das Selbstbestimmungsrecht von Patienten gestärkt (Az. 2 StR 454/09):
Danach "kommt es nicht darauf an, ob der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen durch aktive Handlungen erfolgt, wie beispielsweise durch das Entfernen eines Ernährungsschlauchs. Die Einwilligung eines Patienten rechtfertige nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen, sondern auch durch aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer vom Patienten nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung dient." Entscheidend sei allein der Wille des Patienten. Hierbei zählten nicht nur schriftliche Patientenverfügungen, sondern auch mündlich geäußerte Wünsche und damit der mutmaßliche Wille des Patienten.
Ärzte dürfen diesem Urteil zufolge auch dann lebensverlängernde Maßnahmen abbrechen, wenn der unmittelbare Sterbevorgang noch nicht begonnen hat.
3. Indirekte Sterbehilfe: erlaubt
Auch die indirekte Sterbehilfe ist rechtlich erlaubt, wenn sie im
Sinne der Inkaufnahme des vorzeitigen Todes erfolgt. Sie wird auch als
"Therapie am Lebensende" bezeichnet, die Bundesärztekammer lehnt den
Begriff "indirekte Sterbehilfe" mittlerweile sogar ab.
Beispiel: Der Patient erhält im Sterbevorgang schmerzlindernde Medikamente mit dem ausschließlichen Ziel der Schmerzlinderung - und nicht mit der Absicht der Lebensverkürzung. Die Lebensverkürzung wird dann als Nebenwirkung der Schmerzlinderung lediglich billigend in Kauf genommen.
4. Aktive/Direkte Sterbehilfe: verboten
Aktive/Direkte Sterbehilfe ist in Deutschland als tatsächlicher Eingriff zur Lebensbeendigung verboten und darf vom Arzt auch dann nicht durchgeführt werden, wenn sie in der Patientenverfügung als Wunsch formuliert ist.
Aktive/Direkte Sterbehilfe liegt dann vor, wenn z.B. eine Überdosis Morphium in dem Bewusstsein verabreicht wird, dass der Patient dadurch unmittelbar stirbt.
Aktive/Direkte Sterbehilfe ist unter Strafe gestellt: z.B. als "Totschlag" (§ 212 StGB) oder als "Tötung auf Verlangen" des Patienten (§ 216 StGB).
5. Beihilfe zur Selbsttötung
Bei der Selbsttötung nimmt zwar der Patient die entscheidende aktive Tötungshandlung vor, indem er z.B. selbst Medikamente mit tödlicher Wirkung einnimmt. Aber die Person, die ihm diese Medikamente zur Verfügung gestellt hat und dem Selbsttötungsakt beiwohnt, kann dann wegen ihrer Garantenstellung aufgrund von "Tötung durch Unterlassen" belangt werden oder wegen "unterlassener Hilfeleistung".
Die Beihilfe zur Selbsttötung ist ein rechtlich umstrittener Bereich. Es wird auch die Meinung vertreten, dass z.B. ein Arzt einen tödlichen Wirkstoff zur Verfügung stellen darf, dann aber bei der Einnahme durch den Patienten nicht zugegen sein darf.
6. Verwandte Links
Letzte Aktualisierung am 10.08.2011 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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