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Stromkosten Stromschulden

 

1. Grundsätzlicheszum Inhaltsverzeichnis

Stromkosten oder -schulden sind bei Sozialhilfeempfängern normalerweise im Regelsatz (Regelsätze der Sozialhilfe) enthalten. Sie werden vom Sozialamt ausnahmsweise in folgenden Fällen extra übernommen:

  • Androhung des Stromversorgers, den Strom zu sperren
  • teure Nachtspeicherheizung
  • wenn eine Nachzahlung aus der Jahresstromabrechnung nicht geleistet werden kann

Stromkosten, die das Sozialamt gezahlt hat, dürfen in der Regel nicht von der monatlichen Hilfe zum Lebensunterhalt abgezogen werden.

 

2. Praxistippszum Inhaltsverzeichnis

  • Mit der Rechnung oder Mahnung sofort zum Sozialamt gehen. Der Strom darf nicht ohne weiteres abgestellt werden, vor allem nicht, wenn Kinder, Behinderte, Alte, Kranke, Schwangere oder zu pflegende Menschen im Haushalt leben.
  • Wenn der Strom bereits abgestellt wurde: Kostenübernahme beim Sozialamt beantragen. Wenn die Kostenübernahme nach Prüfung bewilligt wurde, diese Bewilligung beim Stromversorger vorlegen. Der Strom wird in der Regel am selben Tag wieder angestellt.
  • Wenn das Sozialamt die Kostenübernahme ablehnt (geht nur nach Beratung und mit ausführlicher Begründung), beim Stromversorger vorsprechen und um die Möglichkeit bitten, die Schulden als zinsloses Darlehen in kleinen Raten abzuzahlen.

 

3. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

 

4. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Sozialhilfe

Unterkunft und Heizung

 

Gesetzesquelle(n) 

§ 29 SGB XII

 

Letzte Aktualisierung am 24.06.2009   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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