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Stufenweise Wiedereingliederung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Die Stufenweise Wiedereingliederung (sogenanntes "Hamburger Modell") soll arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach längerer schwerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit erleichtern. Während der Stufenweisen Wiedereingliederung ist der Arbeitnehmer noch krankgeschrieben. Möglich ist die Stufenweise Wiedereingliederung nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

Die Stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der Medizinischen Rehabilitation. Findet sie im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Rehamaßnahme statt, d.h. wird sie innerhalb von 4 Wochen nach Entlassung aus einer Reha-Klinik angetreten, ist die Rentenversicherung Kostenträger. Trifft dies nicht zu, ist in den meisten Fällen die Krankenversicherung zuständig. In speziellen Fällen kann auch die Agentur für Arbeit oder die Unfallversicherung Kostenträger der Stufenweisen Wiedereingliederung sein.

 

2.1. Kostenträger Krankenversicherung

Soll die Krankenversicherung der Kostenträger sein, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es besteht noch Anspruch auf Krankengeld bzw. es liegt noch Arbeitsunfähigkeit vor für die Dauer der Wiedereingliederungsmaßnahme.
  • Der Versicherte ist mit der Maßnahme einverstanden.
  • Der Arzt stellt einen Wiedereingliederungsplan auf.
  • Der Arbeitgeber erklärt sich mit der Maßnahme einverstanden.
  • Der Versicherte wird am bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt.

 

2.2. Andere Kostenträger

Bei allen anderen Kostenträgern müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Arbeitsunfähigkeit.
  • Ärztliche Feststellung, dass die bisherige Tätigkeit wenigstens teilweise wieder verrichtet werden kann.

 

3. Dauerzum Inhaltsverzeichnis

Die Dauer der Stufenweisen Wiedereingliederung ist abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand. In der Regel dauert sie 6 Wochen bis 6 Monate.

Der Arbeitnehmer ist während der Maßnahme weiterhin arbeitsunfähig.

 

4. Entgelt durch die Leistungsträgerzum Inhaltsverzeichnis

In der Regel erhält der Versicherte während der Stufenweisen Wiedereingliederung weiterhin Krankengeld von der Krankenkasse bzw. Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger, Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft oder Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit von der Agentur für Arbeit. Falls der Arbeitgeber während der Maßnahme freiwillig Arbeitsentgelt entrichtet, dann wird dies angerechnet und führt zu Kürzungen bzw. zum Wegfall der Entgeltersatzleistung. Es besteht allerdings keine Zahlungspflicht für den Arbeitgeber.

 

5. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

  1. Dem Arbeitsversuch muss als Erstes aus medizinischer Sicht zugestimmt werden: Nach Überzeugung des Arztes dürfen einer stufenweisen Wiederbeschäftigung keine medizinischen Gründe entgegenstehen.
  2. Der Versicherte muss die Stufenweise Wiedereingliederung selbst wollen.
  3. Arzt und Patient füllen gemeinsam den Antrag auf Stufenweise Wiedereingliederung aus. Dieses Formular hat jeder Arzt vorliegen. Es kann bei der Krankenkasse oder beim Rentenversicherungsträger angefordert werden.
  4. Arzt und Patient erstellen gemeinsam einen "Wiedereingliederungsplan", aus dem hervorgeht, mit welcher Tätigkeit und Stundenzahl dieser beginnt und in welchem Zeitraum Art und Umfang der Tätigkeit gesteigert werden.
  5. Der Antrag wird dem Arbeitgeber vorgelegt - von ihm hängt die Stufenweise Wiedereingliederung ab: Er muss sein Einverständnis mit der Maßnahme mit einer Unterschrift bestätigen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
  6. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Zustimmung zur Stufenweisen Wiedereingliederung, vorausgesetzt es liegt eine ärztliche Bescheinigung vor, die einen Wiedereingliederungsplan und eine Prognose über den Zeitpunkt der zu erwartenden Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit enthält.
  7. Es empfiehlt sich, eine Stellungnahme des Betriebsarztes bzw. des MDK einzuholen.
  8. Der Antrag wird bei der Krankenkasse eingereicht. Diese prüft, ob sie der Maßnahme zustimmt. Zum Teil bezieht auch die Krankenkasse den MDK mit ein.
  9. Haben alle Beteiligten zugestimmt, kann die Maßnahme beginnen.
  10. Während der eingeschränkten Beschäftigung bleibt der Versicherte weiterhin arbeitsunfähig geschrieben.

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Krankenkassen, Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaften oder Rentenversicherungsträger, behandelnder Arzt und Arbeitgeber.

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Arbeitsunfähigkeit

Krankengeld

Abgestufte Erwerbsminderungsrente

Medizinische Rehabilitation

Teilhabe am Arbeitsleben

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 74 SGB V - §§ 28, 51 Abs. 5 SGB IX)

 

Letzte Aktualisierung am 07.11.2011   Redakteur/in: Sabine Bayer

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