Tages- und Nachtpflege
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1. Das Wichtigste in Kürze
Tagespflege oder Nachtpflege bedeutet, dass ein Pflegebedürftiger eigentlich zu Hause, zum Teil aber tagsüber oder in der Nacht in einer Einrichtung gepflegt wird. Dafür erhält der Pflegebedürftige von der Pflegekasse je nach Pflegestufe monatlich bis zu 1.550,- €. Darüber hinaus kann die Pflegekasse zusätzlich bis zu 50 % Pflegegeld oder/und Pflegesachleistung für die Pflege zu Hause leisten.
2. Einrichtungen
Einrichtungen, die Tages- oder Nachtpflege im Sinne der Pflegeversicherung anbieten, müssen eine Zulassung nach § 71 Abs. 2 SGB XI haben. Nacht- und Wochenendpflege sind nicht überall verfügbar. Die Pflegekassen haben Verzeichnisse der regionalen Pflegeeinrichtungen einschließlich Leistungs- und Preislisten.
2.1. Tagespflegeeinrichtungen
Diese betreuen pflegebedürftige Menschen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, allein in ihrer Wohnung zu leben und tagsüber Unterstützung brauchen, ansonsten aber von ihren Familien oder anderen Personen zu Hause gepflegt werden.
2.2. Nachtpflegeeinrichtungen
Diese betreuen pflegebedürftige Menschen, die Hilfestellungen beim Zubettgehen, Aufstehen und bei Maßnahmen der Körperpflege benötigen. Nachtpflegeeinrichtungen werden oft von dementen Personen genutzt, die einen gestörten Tag-Nacht-Rhythmus haben. Wenn diese nachts in einer Nachtpflege untergebracht sind, können die Angehörigen durchschlafen und sich tagsüber wieder um ihre verwirrten Angehörigen kümmern.
2.3. Keine Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung
Nicht zu den Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege gehören:
- Krankenhäuser oder
- Stationäre Einrichtungen, in denen die
- medizinische Vorsorge oder Rehabilitation,
- berufliche oder soziale Eingliederung,
- schulische Ausbildung oder
- Erziehung Kranker oder Behinderter
im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen (§ 71 Abs. 4 SGB XI). Hierzu zählen z.B. die Einrichtungen der Behindertenhilfe, wie Werkstätten für Behinderte und Fördergruppen.
2.4. Wochenendpflege
Manche Pflegeeinrichtungen bieten auch Wochenendpflege an. Dieses Angebot ist aber nicht überall verfügbar.
3. Voraussetzung
Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege kommt immer dann in Betracht, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Tages- oder Nachtpflege bei der Pflegekasse beantragt werden.
4. Verhältnis zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege ist neben Pflegesachleistungen, Pflegegeld Pflegeversicherung oder Kombinationsleistungen möglich. Es kann ein höchstmöglicher Gesamtanspruch von 150 % entstehen.
- Zusätzlich zur Tages- und Nachtpflege gibt es bis zu 50 % Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung.
- Umgekehrt können zusätzlich zum Pflegegeld, zur Pflegesachleistung oder zur Kombinationsleistung bis zu 50 % Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen werden.
- Insgesamt gibt es nie mehr als 150 % Gesamtleistung und immer nur maximal 100 % einer Leistung.
Tages- oder | Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung |
100 % | 10 % |
100 % | 20 % |
100 % | 30 % |
100 % | 40 % |
100 % | 50 % |
90 % | 60 % |
80 % | 70 % |
70 % | 80 % |
60 % | 90 % |
50 % | 100 % |
40 % | 100 % |
30 % | 100 % |
20 % | 100 % |
10 % | 100 % |
Seit 1.1.2013 gilt: Wenn Pflegesachleistungen und Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden, sind die Vergütungen für Pflegesachleistungen vorrangig vor der Tages- oder Nachtpflege abzurechnen und zu bezahlen (§ 41 Abs. 7 SGB XI).
5. Umfang
Zu den Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, die die Pflegekasse übernimmt, zählen z.B.
- pflegebedingte Aufwendungen.
- Aufwendungen der sozialen Betreuung.
- notwendige Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
- die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung (die sogenannten "Hotelkosten") sind vom Pflegebedürftigen in der Regel selbst zu tragen.
Besucht der Pflegebedürftige eine Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung, die keinen Vertrag mit seiner Pflegekasse hat, werden ihm nur 80 % des jeweiligen Höchstbetrags von seiner Pflegekasse erstattet. Das Sozialamt darf die Differenz nicht bezahlen. Die Einrichtung ist verpflichtet, auf diese Tatsachen hinzuweisen.
6. Höhe
Die Sätze für die Tages- oder Nachtpflege entsprechen den Pflegesachleistungen und richten sich nach der Pflegestufe.
Pflegestufe | normale Pflegebedürftigkeit | |
"0" | - | bis zu 225,- € |
1 | 450,- € | bis zu 665,- € |
2 | 1.100,- € | bis zu 1.250,- € |
3 | 1.550,- € | |
Näheres zu den Pflegestufen s. dort.
6.1. Berechungsbeispiel Tagespflege und Pflegegeld
Die tatsächlichen Kosten der Tagespflege eines Pflegebedürftigen der Pflegestufe 3 belaufen sich auf 1.240,- €.
Dies sind 80 % der ihm zustehenden 1.550,- €. Es verbleiben daher noch 70 % für häusliche Pflege, weil der höchstmögliche Gesamtanspruch 150 % beträgt.
Das Pflegegeld für häusliche Pflege beträgt in Pflegestufe 3 700,- € , 70 % davon sind 490,- €.
Die Pflegekasse zahlt also Tagespflege + anteiliges Pflegegeld = 1.730,- €. Der Betrag für die Tagespflege geht an die Einrichtung, das anteilige Pflegegeld an den Pflegebedürftigen.
6.2. Berechnungsbeispiel Nachtpflege und Pflegesachleistung
Die tatsächlichen Kosten der Nachtpflege eines Pflegebedürftigen der Pflegestufe 3 belaufen sich auf 1.395,- €.
Dies sind 90 % der ihm zustehenden 1.550,- €. Es verbleiben daher noch 60 % für häusliche Pflege, weil der höchstmögliche Gesamtanspruch 150 % beträgt.
Die Pflegesachleistung für häusliche Pflege beträgt in Pflegestufe 3 1.550,- €, 60 % davon sind 930,- €.
Die Pflegekasse zahlt also Nachtpflege + anteilige Pflegesachleistung = 2.325,- €. Der Betrag für die Nachtpflege geht an die Einrichtung, der Betrag für die Pflegesachleistung an den ambulanten Pflegedienst.
Weiteres Berechnungsbeispiel unter Kombinationsleistung.
7. Wer hilft weiter?
Adressen von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen bekommt man von der Krankenkasse, der Pflegekasse und von den für Senioren zuständigen Ansprechpartnern der Stadt oder Gemeinde.
8. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 41 SGB XI)
Letzte Aktualisierung am 31.12.2012 Redakteur/in: Sabine Bayer
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