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Tagespflege von Kindern

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Die Tagespflege im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, im allgemeinen "Tagesmutter" genannt, dient der Förderung und Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren, üblicherweise bis zum 3. Lebensjahr. Sie wird in der Regel bei Berufstätigkeit der Eltern notwendig. Die Kosten einer Tagespflege durch eine Person mit "Pflegeerlaubnis" kann das Jugendamt bei niedrigem Einkommen der Eltern übernehmen.

 

2. Definition Tagesmutterzum Inhaltsverzeichnis

Eine Tagesmutter ist eine sogenannte "Tagespflegeperson", die Kinder

  • in kindgerechten Räumen außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten,
  • während eines Teils des Tages (nicht über Nacht)
  • mehr als 15 Stunden wöchentlich
  • länger als 3 Monate
  • gegen Entgelt

betreut.

 

3. Pflegeerlaubniszum Inhaltsverzeichnis

Dafür ist eine Pflegeerlaubnis notwendig. Sie erlaubt die Betreuung von bis zu maximal 5 fremden Kindern (regional unterschiedlich) und ist auf 5 Jahre befristet.

Tagesmütter sollen vertiefte Kenntnisse zu den Anforderungen der Kindertagespflege haben, die sie in qualifizierten Lehrgängen oder in anderer Weise erworben haben.

 

4. Kostenzum Inhaltsverzeichnis

Eltern und Kinder tragen die Kosten der Tagesmutter und ihrer Aufwendungen selbst, so weit sie finanziell dazu in der Lage sind.

Das Jugendamt übernimmt auf Antrag die Kosten und die Aufwendungen ganz oder teilweise, abhängig vom Einkommen der Eltern und der Kinder. Die Sätze für die Tagespflege unterscheiden sich je nach Kommune, Betreuungsdauer und Alter des Kindes. Sie sind beim Jugendamt und den die Tagespflege vermittelnden Stellen zu erfragen.

 

5. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

Tipps und Vertragsmuster gibt es beim: Bundesverband für Kindertagespflege, Stresemannstr. 78, 10963 Berlin, Telefon 030 78097069, externer Linkwww.bvktp.de, sowie den Mitgliedsorganisationen des Verbandes in den einzelnen Bundesländern.

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Individuelle Auskünfte erteilt das Jugendamt.

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Kindertagesstätten

Tagesgruppe

Tages- und Nachtpflege von pflegebedürftigen Menschen

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 23, 43 SGB VIII)

 

Letzte Aktualisierung am 30.06.2011   Redakteur/in: Sabine Bayer

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