Taschengeld
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1. Das Wichtigste in Kürze
Mit Taschengeld wird im Sozialrecht eine Geldleistung des Sozialamts für Hilfesuchende bezeichnet, die in Altenheimen, Pflegeheimen oder Behinderteneinrichtungen leben. Es beträgt für Erwachsene mindestens 96,93 €.
2. Grundsätzliches
Das Taschengeld, im Sozialhilfegesetz "Barbetrag zur persönlichen Verfügung" genannt, ist eine Leistung der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Taschengeld des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Details dazu unter Unterhaltsleistungen.
3. Voraussetzungen
- Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
- Außerdem muss der Hilfesuchende in einer stationären Einrichtung (Altenheim, Pflegeheim, Behinderteneinrichtung) untergebracht sein.
4. Höhe
- Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Festsetzung durch die zuständigen Landesbehörden.
- Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: Mindestens 96,93 € (= 27 % des Eckregelsatzes eines Haushaltsvorstandes, Regelsätze der Sozialhilfe).
- Das Taschengeld kann im Einzelfall gemindert werden.
5. Praxistipp für Sozialhilfebewohner im Heim
Seit 1.1.2005 müssen Heimbewohner, die Sozialhilfe beziehen, nicht mehr Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung leisten, bis sie die 1-%- bzw. 2-%-Grenze erreicht haben und damit eine Zuzahlungsbefreiung erhalten, sondern haben auch die Möglichkeit, dass der örtlich zuständige Sozialhilfeträger den Gesamtbetrag (86,16 € bzw. bei chronisch Kranken: 43,08 €) an die Krankenkasse des Heimbewohners vorab überweist. Dieser als Darlehen gewährte Gesamtbetrag wird sodann in monatlichen kleinen Ratenbeträgen mit dem Taschengeld des Heimbewohners verrechnet.
Weitere Informationen unter Zuzahlungen Krankenversicherung.
6. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt der überörtliche Sozialhilfeträger. Näheres unter Sozialamt.
7. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 35 Abs. 2 SGB XII)
Letzte Aktualisierung am 15.07.2010 Redakteur/in: Sandra Kolb














