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Teilhabe am Arbeitsleben > Umsetzung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

"Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" umfassen alle Rehamaßnahmen, die die Arbeits- und Berufstätigkeit von kranken und/oder behinderten Menschen fördern. Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern übernommen, meist aber von der Agentur für Arbeit, vom Rentenversicherungsträger oder der Berufsgenossenschaft.

Die unterschiedlichen Formen dieser Rehamaßnahmen sind unter Teilhabe am Arbeitsleben aufgeführt.

 

2. Zuständigkeit und Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

  • Die Unfallversicherung ist bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig.
  • Die Rentenversicherung übernimmt die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn die Maßnahmen geeignet sind, eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu erreichen. Es gelten die rentenrechtlichen Voraussetzungen.

Daneben übernehmen unter Umständen auch die Agentur für Arbeit, das Jugendamt oder das Sozialamt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.

 

2.1. Persönliche Voraussetzungen der Rentenversicherung

Unter folgenden persönlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 10 SGB VI):

  • Die Erwerbsfähigkeit ist wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert
    und
  • voraussichtlich kann eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden
    oder
    die Erwerbsfähigkeit kann gebessert oder wiederhergestellt werden
    oder
  • die Erwerbsfähigkeit kann erhalten werden.

 

2.2. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Rentenversicherung

Unter folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 11 SGB VI):

  • Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren (= z. B. die Zeit, in der Beiträge gezahlt wurden bzw. Zeiten, in denen Rentenanwartschaften erworben wurden, z.B. Kindererziehungszeiten)
    oder
  • Bezug einer Abgestuften Erwerbsminderungsrente
    oder
  • die Zahlung von Abgestufter Erwerbsminderungsrente wird dadurch verhindert
    oder
  • Anspruch auf große Witwen/Witwer-Rente (Rentenversicherung) wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
    oder
  • unmittelbarer Anschluss an die Medizinische Rehabilitation der Rentenversicherung bei voraussichtlich erfolgreicher Reha.

 

2.3. Ausschluss von Leistungen der Rentenversicherung

Die Rentenversicherung finanziert ihren Versicherten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht bei:

  • einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts (z.B. BVG), wenn in diesen Fällen gleichartige Leistungen durch einen anderen Rehabilitationsträger erhalten werden können.
  • Bezug oder Beantragung einer Altersrente von mindestens zwei Drittel der Vollrente (d.h.: kein Ausschluss bei Bezug/Antrag von einem Drittel bzw. der Hälfte der Vollrente).
  • Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
  • Versicherungsfreiheit als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze, sogenannte Vorruhestandsleistungen.
  • Bezug einer Leistung, die regelmäßig bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt wird.
  • Untersuchungshaft oder Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehender Maßregeln oder einstweiliger Unterbringung (§ 126a StPO).

 

2.4. Praxistipp

Die Anträge auf Kostenübernahme für die jeweiligen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollten gestellt werden, bevor die Maßnahmen in die Wege geleitet werden.

 

3. Dauerzum Inhaltsverzeichnis

Grundsatz: Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen.

 

3.1. Dauer bei beruflicher Eingliederung

In der Regel bis zur Erreichung des angestrebten Berufsziels in der hierfür vorgeschriebenen oder allgemein üblichen Zeit im Sinne der notwendigen Ausbildungsdauer.

Dauer bei Weiterbildung

In der Regel bis zu 2 Jahre bei ganztägigem Unterricht.

Keine Teilförderung (eines Ausbildungsabschnitts) einer geschlossenen Weiterbildungsmaßnahme möglich.

 

3.2. Verlängerung

Eine Verlängerung ist denkbar bei:

  • bestimmter Art und Schwere der Behinderung
  • Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
  • voller Ausschöpfung des Leistungsvermögens des Behinderten
  • Erlernbarkeit des Ausbildungsberufs nicht unter 2 Jahren

 

4. Stationäre Leistungen, Unterkunft, Verpflegungzum Inhaltsverzeichnis

Aus Gründen der Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Reha können die Maßnahmen auch stationär erbracht werden. Das umfasst neben der Unterkunft auch die Verpflegung, wenn die Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts erforderlich ist, d.h. wenn aufgrund der Behinderung ein begleitender medizinischer, psychologischer und sozialer Dienst notwendig ist.

 

5. Soziale Sicherungzum Inhaltsverzeichnis

Bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pflege- und Rentenversicherung übernommen. Details unter Soziale Sicherung.

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Integrationsamt und Integrationsfachdienst

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Teilhabe am Arbeitsleben

Rehabilitation

Rehabilitation > Zuständigkeit

Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Behinderung

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 16 SGB VI - § 35 SGB VII - jeweils i.V.m. §§ 33 ff. SGB IX)

 

Letzte Aktualisierung am 05.08.2010   Redakteur/in: Sabine Bayer

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