Teilhabe am Arbeitsleben > Umsetzung
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1. Das Wichtigste in Kürze
"Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" umfassen alle Rehamaßnahmen, die die Arbeits- und Berufstätigkeit von kranken und/oder behinderten Menschen fördern. Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern übernommen, meist aber von der Agentur für Arbeit, vom Rentenversicherungsträger oder der Berufsgenossenschaft.
Die unterschiedlichen Formen dieser Rehamaßnahmen sind unter Teilhabe am Arbeitsleben aufgeführt.
2. Zuständigkeit und Voraussetzungen
- Die Unfallversicherung ist bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig.
- Die Rentenversicherung übernimmt die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn die Maßnahmen geeignet sind, eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu erreichen. Es gelten die rentenrechtlichen Voraussetzungen.
Daneben übernehmen unter Umständen auch die Agentur für Arbeit, das Jugendamt oder das Sozialamt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.
2.1. Persönliche Voraussetzungen der Rentenversicherung
Unter folgenden persönlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 10 SGB VI):
- Die Erwerbsfähigkeit ist wegen Krankheit oder körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert
und - voraussichtlich kann eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden
oder
die Erwerbsfähigkeit kann gebessert oder wiederhergestellt werden
oder - die Erwerbsfähigkeit kann erhalten werden.
2.2. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Rentenversicherung
Unter folgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen trägt der Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 11 SGB VI):
- Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren (= z. B. die Zeit, in der
Beiträge gezahlt wurden bzw. Zeiten, in denen Rentenanwartschaften
erworben wurden, z.B. Kindererziehungszeiten)
oder - Bezug einer Abgestuften Erwerbsminderungsrente
oder - die Zahlung von Abgestufter Erwerbsminderungsrente wird dadurch verhindert
oder - Anspruch auf große Witwen/Witwer-Rente (Rentenversicherung) wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder - unmittelbarer Anschluss an die Medizinische Rehabilitation der Rentenversicherung bei voraussichtlich erfolgreicher Reha.
2.3. Ausschluss von Leistungen der Rentenversicherung
Die Rentenversicherung finanziert ihren Versicherten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht bei:
- einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts (z.B. BVG), wenn in diesen Fällen gleichartige Leistungen durch einen anderen Rehabilitationsträger erhalten werden können.
- Bezug oder Beantragung einer Altersrente von mindestens zwei Drittel der Vollrente (d.h.: kein Ausschluss bei Bezug/Antrag von einem Drittel bzw. der Hälfte der Vollrente).
- Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
- Versicherungsfreiheit als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze, sogenannte Vorruhestandsleistungen.
- Bezug einer Leistung, die regelmäßig bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt wird.
- Untersuchungshaft oder Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehender Maßregeln oder einstweiliger Unterbringung (§ 126a StPO).
2.4. Praxistipp
Die Anträge auf Kostenübernahme für die jeweiligen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollten gestellt werden, bevor die Maßnahmen in die Wege geleitet werden.
3. Dauer
Grundsatz: Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen.
3.1. Dauer bei beruflicher Eingliederung
In der Regel bis zur Erreichung des angestrebten Berufsziels in der hierfür vorgeschriebenen oder allgemein üblichen Zeit im Sinne der notwendigen Ausbildungsdauer.
Dauer bei Weiterbildung
In der Regel bis zu 2 Jahre bei ganztägigem Unterricht.
Keine Teilförderung (eines Ausbildungsabschnitts) einer geschlossenen Weiterbildungsmaßnahme möglich.
3.2. Verlängerung
Eine Verlängerung ist denkbar bei:
- bestimmter Art und Schwere der Behinderung
- Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
- voller Ausschöpfung des Leistungsvermögens des Behinderten
- Erlernbarkeit des Ausbildungsberufs nicht unter 2 Jahren
4. Stationäre Leistungen, Unterkunft, Verpflegung
Aus Gründen der Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Reha können die Maßnahmen auch stationär erbracht werden. Das umfasst neben der Unterkunft auch die Verpflegung, wenn die Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts erforderlich ist, d.h. wenn aufgrund der Behinderung ein begleitender medizinischer, psychologischer und sozialer Dienst notwendig ist.
5. Soziale Sicherung
Bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pflege- und Rentenversicherung übernommen. Details unter Soziale Sicherung.
6. Wer hilft weiter?
Integrationsamt und Integrationsfachdienst
7. Verwandte Links
Rehabilitation > Zuständigkeit
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Gesetzesquelle(n)
(§ 16 SGB VI - § 35 SGB VII - jeweils i.V.m. §§ 33 ff. SGB IX)
Letzte Aktualisierung am 05.08.2010 Redakteur/in: Sabine Bayer
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