Teilhabe am Arbeitsleben
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1. Das Wichtigste in Kürze
"Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" umfassen alle Rehamaßnahmen, die die Arbeits- und Berufstätigkeit von kranken und/oder behinderten Menschen fördern. Alte Begriffe dafür sind "Berufsfördernde Maßnahmen zur Reha" oder "Berufliche Reha". Teilhabe am Arbeitsleben umfasst Hilfen, um einen Arbeitsplatz erstmalig oder weiterhin zu erhalten, Vorbereitungs-, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, Zuschüsse an Arbeitgeber sowie die Übernahme vieler Kosten, die mit diesen Maßnahmen in Zusammenhang stehen, z.B. für Lehrgänge, Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungen, Unterkunft und Verpflegung.
Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern übernommen, meist aber von der Agentur für Arbeit, vom Rentenversicherungsträger oder der Berufsgenossenschaft. Voraussetzungen und praktische Durchführung unter Teilhabe am Arbeitsleben > Umsetzung.
2. Umfang
Es gibt mehrere Arten von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unter anderem:
- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Förderung der Arbeitsaufnahme
- Berufsvorbereitung
- berufliche Bildung
- Leistungen in Werkstätten für Behinderte
- Übernahme weiterer Kosten
- Zuschüsse an den Arbeitgeber
Nachfolgend ausführliche Bestimmungen zu den einzelnen Leistungen.
3. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
Vorrangiges Ziel ist es, den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten. Ist dies nicht möglich, wird nach einem anderen geeigneten Arbeitsplatz im bisherigen oder aber in einem anderen Betrieb gesucht. In diesem Rahmen übernehmen vorwiegend die Berufsgenossenschaften und die Rentenversicherungsträger in Zusammenwirken mit der Agentur für Arbeit folgende Leistungen:
- Kosten für Arbeitsausrüstung, Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen
(sogenannte Ausrüstungsbeihilfe), welche die Folgeerscheinungen der Behinderung für eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausgleichen. Ein Ausgleich von ausschließlich medizinischen Funktionsstörungen genügt nicht zur Kostenübernahme bei der Rentenversicherung. - Umsetzung im Betrieb, Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes
in Form beruflicher Anpassung, Weiterbildung und Ausbildung. - Arbeitsassistenz
- Kraftfahrzeughilfe
- Gründungszuschuss
- Fahrtkostenbeihilfe
für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, so weit der Versicherte ansonsten unzumutbar belastet und die berufliche Wiedereingliederung ansonsten gefährdet wäre. - Trennungskostenbeihilfe
bei erforderlicher auswärtiger Arbeitsaufnahme und damit verbundener doppelter Haushaltsführung. Das tägliche Pendeln oder der Umzug der Familie zum Arbeitsort müssen unzumutbar sein. - Übergangsbeihilfe
bei Arbeitsaufnahme bis zur ersten vollen Lohnzahlung. Die Übergangsbeihilfe wird in der Regel als Darlehen gewährt. - Umzugskostenbeihilfe
so weit eine Arbeitsaufnahme am Wohnort unmöglich ist. Als Umzugskosten gelten z.B. Transportkosten und Reise des Familienversicherten samt Familie, nicht aber Wohnraumbeschaffungskosten wie Maklergebühren, Kautionen, Renovierungskosten. Der Umzug darf nicht später als 2 Jahre nach der Arbeitsaufnahme stattfinden. - Wohnungshilfen
Förderbeträge für Um- und Ausbaumaßnahmen im Wohnbereich, die zum Erlangen oder Erhalten des Arbeits- oder Ausbildungsortes erforderlich sind.
4. Berufsvorbereitung
Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählt die Berufsvorbereitung einschließlich der wegen eines Gesundheitsschadens erforderlichen Grundausbildung. Darunter fallen z.B. die blindentechnische Grundausbildung, Vorbereitungsmaßnahmen für Gehörlose oder das Erlernen der deutschen Sprache für Ausländer.
5. Berufliche Bildung
Zur beruflichen Bildung zählen Maßnahmen zur Anpassung an den Beruf, Ausbildung und Weiterbildung einschließlich des dafür erforderlichen Schulabschlusses. Nicht dazu zählen allgemeinbildende Maßnahmen.
5.1. Schulbildung
Wenn die Fähigkeit beeinträchtigt ist, einen angemessenen Beruf zu erlernen, werden auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht geleistet, z.B.:
- Übernahme erhöhter Kosten für eine private Heimsonderschule
- Maßnahmen, die Schulreife nach einem Kindergartenunfall zu erlangen
6. Leistungen in Werkstätten für Behinderte
Die Berufsgenossenschaften und die Rentenversicherungsträger übernehmen vorwiegend die folgenden berufsfördernden Maßnahmen:
- bis zu 4 Wochen, maximal 3 Monaten in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte zur Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren,
- bis zu 2 Jahren im Berufsbildungsbereich als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme,
aber nur dann über 1 Jahr hinaus, wenn die Leistungsfähigkeit des Behinderten weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.
7. Weitere Kosten
Die Berufsgenossenschaften und die Rentenversicherungsträger übernehmen auch Kosten, die mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Hierzu zählen z.B.:
- Lehrgangskosten
- Prüfungsgebühren
- Lernmittel
- Arbeitskleidung einschließlich Schuhwerk und Schutzkleidung
- Arbeitsgeräte (z.B. Werkzeuge, Kleinmaschinen)
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teilnehmer einer Maßnahme eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts nötig ist (z.B. unzumutbar weiter Anfahrtsweg) - wegen Art und Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
8. Zuschüsse an den Arbeitgeber
Die Rehaträger können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch als Zuschüsse an den Arbeitgeber leisten. Anspruchs- und antragsberechtigt ist der Versicherte; der Arbeitgeber ist "nur" Begünstigter ohne eigenes Antragsrecht.
Die Gewährung eines Zuschusses kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. Zuschüsse an den Arbeitgeber gibt es z. B. als:
- Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen
Zuschusshöhe: 100 % der laut Ausbildungsvertrag für das letzte Ausbildungsjahr vereinbarten monatlichen Vergütung.
Dauer: gesamte Dauer der Maßnahme. - Eingliederungszuschüsse
Zuschusshöhe: 50 %, in Ausnahmefällen bis zu maximal 70 % des tariflichen bzw. ortsüblichen Bruttoarbeitsentgelts, Kürzung bei einer Bezugsdauer von mehr als 1 Jahr um mindestens 10 %.
Dauer: in der Regel 1 Jahr, in begründeten Einzelfällen maximal 2 Jahre. - Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb
- Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung
Sie soll die vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung verbessern oder überhaupt erst erreichen.
Zuschusshöhe: teilweise oder voll - Umschulung, Aus- oder Weiterbildung im Betrieb
- Technische Veränderung des Arbeitsplatzes
Voraussetzungen und praktische Durchführung der Teilhabe am Arbeitsleben unter Teilhabe am Arbeitsleben > Umsetzung.
9. Wer hilft weiter?
Rentenversicherungsträger, Integrationsamt und Integrationsfachdienst
10. Verwandte Links
Teilhabe am Arbeitsleben > Umsetzung
Rehabilitation > Zuständigkeit
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Gesetzesquelle(n)
(§ 16 SGB VI - § 35 SGB VII - jeweils i.V.m. §§ 33 ff. SGB IX)
Letzte Aktualisierung am 17.12.2009 Redakteur/in: Sabine Bayer
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