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Testament

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Ein Testament muss entweder handschriftlich oder zusammen mit einem Notar erstellt werden. Mit dem Computer erstellte Testamente sind ungültig. Gibt es kein Testament, regelt die gesetzliche Erbfolge, was mit dem Vermögen eines Verstorbenen passiert. 

 

2. Grundsätzlicheszum Inhaltsverzeichnis

Das Testament ist eine Form der letztwilligen Verfügung eines Menschen. Eine letztwillige Verfügung wiederum ist eine einseitig getroffene Regelung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes in Kraft tritt.

Wer ein Testament errichet, muss grundsätzlich volljährig und voll geschäftsfähig sein. Auch Minderjährige können ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ein Testament errichten, jedoch nur in Form des sogenannten öffentlichen Testaments (s. Form).

 

3. Erbfolge ohne Testamentzum Inhaltsverzeichnis

Wenn jemand stirbt, ohne ein Testament verfasst zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, d.h. erbberechtigt sind dann:

  • der überlebende Ehegatte bzw. gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie
  • Erben der ersten Ordnung, das sind die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel sowie nichteheliche Kinder und Adoptivkinder, die minderjährig adoptiert wurden.

 

Gibt es keine Erben erster Ordnung, wird ein nachrangiger Erbe nach folgender Reihenfolge ermittelt:

  1. Erben der zweiten Ordnung: die Eltern und deren Abkömmlinge, also die Geschwister und deren Kinder.
  2. Erben der dritten Ordnung: die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Kusinen, Vettern.
  3. Erben der vierten Ordnung: die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, also Großonkel und Großtanten.
  4. Gibt es weder Verwandte noch einen Ehepartner, wird der Staat der gesetzliche Erbe. Der Staat hat nicht das Recht, das Erbe auszuschlagen.

Unter mehreren Erben derselben Ordnung wird das Erbe zu gleichen Teilen aufgeteilt.

 

Diese gesetzliche Erbfolge entspricht oft nicht den Vorstellungen des Erblassers und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen. Streitigkeiten kann der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden.

 

4. Pflichtteilzum Inhaltsverzeichnis

Die Höhe des Pflichtteils besteht grundsätzlich in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Mit dem Pflichtteil erhalten der Ehegatte, der gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers auch dann einen Teil des Nachlasses, wenn sie durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden.

 

5. Formzum Inhaltsverzeichnis

Es gibt zwei Formen von Testamenten:

  • Öffentliches Testament
    Der Erblasser teilt dem Notar seinen letzten Willen mit. Dieser wird vom Notar niedergeschrieben, nochmals vorgelesen und vom Erblasser genehmigt und unterschrieben. Diese notarielle Testamentserrichtung ist kostenpflichtig. Die Höhe orientiert sich an der sogenannten Kostenordnung (KostO) und ist vom Vermögen des Erblassers abhängig.
  • Eigenhändiges Testament
    Dieses muss handschriftlich fixiert werden. Mit dem Computer oder der Schreibmaschine erstellte Testamente sind ungültig. Es muss klar erkennbar sein, wer das Testament erstellt hat. Neben dem Vor- und Zunamen erfordert dies die Angabe von Ort und Datum. Der Verfasser muss das Dokument mit seinem vollständigen Namen eigenhändig unterschreiben.

 

6. Aufbewahrung und Gültigkeitzum Inhaltsverzeichnis

Vorschriften zur Aufbewahrung gibt es nicht. Das Testament kann gegen eine geringe Gebühr beim Nachlassgericht hinterlegt werden.

Wenn der letzte Wille nicht mehr gelten soll, kann das Testament jederzeit widerrufen, geändert oder vernichtet und neu angefertigt werden. Es gilt immer die zeitlich spätere Fassung.

 

7. Praxistippszum Inhaltsverzeichnis

  • Die kostenlose Broschüre "Erben und Vererben" kann auf der Internetseite des Justizministeriums unter externer Linkwww.bmj.bund.de > Service > Publikationen heruntergeladen oder beim Bestellservice für Publikationen der Bundesregierung unter der Rufnummer 01805 778090 bestellt werden.
  • Ein Testament ist nicht zu verwechseln mit einem "Patiententestament". Bei diesem Begriff ist in der Regel die Patientenverfügung gemeint, die festlegt, wie ein schwer kranker Patient, der sich selbst nicht mehr äußern kann, medizinisch behandelt werden möchte.

 

8. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Bei Abfassung eines Testaments der Notar oder ein Rechtsanwalt (vorzugsweise Fachanwalt für Erbrecht).

 

9. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Organisatorisches nach dem Tod

Erbschein

Patientenvorsorge

 

 

Letzte Aktualisierung am 26.06.2009   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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