Übergangsgeld
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1. Das Wichtigste in Kürze
Übergangsgeld überbrückt einkommenslose Zeiten während der Teilnahme an Rehamaßnahmen oder an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es wird nur gezahlt, wenn kein Anspruch (mehr) auf Entgeltfortzahlung besteht. Die Höhe ist unterschiedlich und richtet sich nach dem vorhergehenden Einkommen. Als Richtwert können zwei Drittel vom Nettoeinkommen angenommen werden. Zuständig ist der Rentenversicherungsträger, die Berufsgenossenschaft oder die Agentur für Arbeit. Bei jedem Träger gelten andere Voraussetzungen.
2. Voraussetzungen
Bei allen Kostenträgern gilt:
- Übergangsgeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung, d.h. es wird nur dann gezahlt, wenn im Krankheitsfall kein Anspruch (mehr) auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht. In der Regel leistet der Arbeitgeber nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz 6 Wochen Lohnfortzahlung.
- Übergangsgeld muss beantragt werden.
2.1. Voraussetzungen der Rentenversicherung
Das Übergangsgeld der Rentenversicherung zählt zu den ergänzenden Leistungen zur Reha.
Die Rentenversicherung zahlt Übergangsgeld
- bei Erhalt von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
- bei Erhalt von Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation.
- während der Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung, wodurch kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt wird.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Der Antragsteller muss vorher aufgrund einer beruflichen Tätigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben
oder
z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezogen haben. - Die rentenrechtlichen Voraussetzungen zu den Ergänzenden Leistungen zur Reha müssen erfüllt sein.
2.2. Voraussetzungen bei der Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit zahlt Übergangsgeld bei Erhalt von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Behinderte oder Schwerbehinderte, wenn der Behinderte die Vorbeschäftigungszeit erfüllt, d.h. er muss innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Teilnahme an einer behindertenspezifischen Bildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit
- entweder mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein
oder - die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erfüllen und Leistungen beantragt haben.
Der Vorbeschäftigungs-Zeitraum von 3 Jahren verlängert sich um die Dauer einer für die weitere Berufsausübung nützlichen Auslandsbeschäftigung, maximal um 2 Jahre.
Zu den behindertenspezifischen Bildungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit zählen Berufsausbildung, Berufsvorbereitung und berufliche Weiterbildung.
Die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen müssen:
- behinderte Berufsrückkehrer
- Behinderte, die innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme an einer behindertenspezifischen Bildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit eine schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die einer betrieblichen Berufsausbildung gleichgestellt ist
Bei bestimmten beruflichen Maßnahmen zahlt die Agentur für Arbeit anstelle von Übergangsgeld Ausbildungsgeld.
2.3. Voraussetzungen Unfallversicherung
Übergangsgeld der Unfallversicherung erhält ein Versicherter nur, wenn er infolge eines Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält.
3. Mutterschaftsgeld
Bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld zahlen weder die Rentenversicherungsträger noch die Agentur für Arbeit Übergangsgeld, der Anspruch ruht (§ 45 Abs. 4 SGB IX). Bei der Unfallversicherung jedoch wird der Anspruch auf Mutterschaftsgeld angerechnet.
4. Höhe
4.1. Berechnungsgrundlage
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld beträgt bei allen Trägern 80 % des letzten Bruttoverdienstes, ist jedoch höchstens so hoch wie der Nettoverdienst.
4.2. Berechnung
Das Übergangsgeld beträgt:
- 75 % dieser Berechnungsgrundlage bei Versicherten
- die ein Kind haben (§ 32 EStG)
oder - die pflegebedürftig sind und durch ihren Ehegatten gepflegt werden, der deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben kann,
oder - deren Ehegatte pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.
- die ein Kind haben (§ 32 EStG)
- 68 % dieser Berechnungsgrundlage für die übrigen Versicherten.
4.3. Arbeitslosigkeit
Bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vermindert sich das Übergangsgeld um 8 % auf
- 67 % der Berechnungsgrundlage bzw.
- 60 % der Berechnungsgrundlage
4.4. Anrechnung
Auf das Übergangsgeld werden z.B. angerechnet:
- Netto-Erwerbseinkommen - unter Außerachtlassung von einmalig gezahltem Entgelt, z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien
- Verletztengeld, Verletztenrente, Erwerbminderungsrente u.a.
4.5. Anpassung
Das Übergangsgeld wird an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst.
5. Dauer
Alle Träger zahlen Übergangsgeld
- für den Zeitraum der Leistung zur Medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben.
- nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
- maximal 6 Wochen
bei gesundheitsbedingter Unterbrechung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, - maximal 3 Monate
bei anschließender Arbeitslosigkeit nach einer abgeschlossenen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, so weit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 3 Monate besteht.
- maximal 6 Wochen
- nach Abschluss von Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Erforderlichkeit weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn Arbeitsunfähigkeit vorliegt und kein Anspruch auf Krankengeld oder keine Vermittelbarkeit in eine zumutbare Beschäftigung besteht. Allerdings wird in diesem Fall das Übergangsgeld reduziert (s.o. "Arbeitslosigkeit").
6. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt der zuständige Sozialversicherungsträger: Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften oder Agentur für Arbeit.
7. Verwandte Links
Ergänzende Leistungen zur Reha
Gesetzesquelle(n)
(§§ 20, 21 SGB VI i.V.m. §§ 44 ff. SGB IX - §§ 160-162 SGB III - §§ 49-52 SGB VII)
Letzte Aktualisierung am 17.12.2009 Redakteur/in: Sandra Kolb
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