Unterhaltsvorschuss für Kinder
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1. Das Wichtigste in Kürze
Wenn ein alleinerziehender Elternteil für ein Kind unter 12 keinen oder zu wenig Unterhalt erhält, kann Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden.
2. Voraussetzungen
- Das Kind lebt in Deutschland bei einem alleinerziehenden (= ledigen, verwitweten, getrennt lebenden oder geschiedenen) Elternteil
und - erhält von dem anderen Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt (= geringer als der maßgebliche Regelbedarf)
und - das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.
3. Höhe
- Für Kinder bis zum 6. Geburtstag: 133,- € monatlich
- Für Kinder vom 6. Geburtstag bis zum 12. Geburtstag: 180,- € monatlich
Hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Anspruch auf Kindergeld, so ist dieses hinzuzurechnen.
Der Unterhaltsvorschuss wird für maximal 6 Jahre bezahlt. Er gilt beim Beantragen von Sozialhilfe als Einkommen.
4. Praxistipps
- Die kostenlose Broschüre "Der Unterhaltsvorschuss" ist erhältlich beim Bestellservice für Publikationen der Bundesregierung, Telefon 01805 778090. Die Broschüre kann auch unter
www.bmfsfj.de > Publikationen > Suchtext "Unterhaltsvorschuss" bestellt oder heruntergeladen werden. - Unterhaltvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist in der Regel beim zuständigen Jugendamt zu stellen. Das Antragsformular erhält man auch bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung.
5. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte und Hilfe bei der Antragstellung gibt das Jugendamt.
6. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(Unterhaltsvorschussgesetz UhVorschG)
Letzte Aktualisierung am 14.05.2012 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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