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Unterkunft und Heizung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Das Sozialamt übernimmt die Kosten für Miete und Heizung, allerdings nur für angemessen große Wohnungen.

 

2. Definitionzum Inhaltsverzeichnis

Im Rahmen der Sozialhilfe zählen Kosten für die Unterkunft (Miete) und Heizung zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nicht in den Regelsätzen der Sozialhilfe enthalten und werden Sozialhilfeempfängern zusätzlich zu den Regelsätzen gewährt.

 

3. Voraussetzungzum Inhaltsverzeichnis

Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

 

4. Höhezum Inhaltsverzeichnis

Im Regelfall werden Leistungen für Miete und Nebenkosten in Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen gewährt. Unangemessen hohe Kosten werden maximal bis zu 6 Monaten übernommen. Die Abgeltung durch eine monatliche Pauschale ist möglich.

Leistungen für die Heizung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, so weit sie angemessen sind; die Heizungskosten können auch durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden.

 

4.1. Jahresabrechnung

Ergibt sich bei der Jahresabrechnung eine Nachzahlung, so ist diese vom Sozialamt auf Antrag zu übernehmen. Ergibt sich ein Überschuss, wird dieser auf die Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet.

 

5. Größe der Wohnungzum Inhaltsverzeichnis

Das Sozialamt übernimmt nur die Kosten einer angemessen großen Wohnung. Die Bestimmungen sind von Ort zu Ort unterschiedlich, im Durchschnitt gelten 45 m² für eine Person als angemessen. Für jede weitere Person werden ca. 15 m² dazugerechnet, behinderte Rollstuhlfahrer und Pflegebedürftige können mehr Platz beanspruchen.

 

5.1. Unangemessene Aufwendungen

Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, so ist das Sozialamt nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, es hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Die "Angemessenheit" beurteilt das zuständige Sozialamt unter Berücksichtigung des örtlichen Mietniveaus.

 

Vor Abschluss eines Vertrags über die neue Unterkunft hat der Hilfeempfänger in jedem Fall das dort zuständige Sozialamt in Kenntnis zu setzen.

 

6. Wohnungsbeschaffungskosten und Kautionzum Inhaltsverzeichnis

Gegebenenfalls können auch Wohnungsbeschaffungskosten (wie Maklergebühren und Umzugskosten) und die Mietkaution übernommen werden, wenn das Sozialamt vorher diesen Kosten zugestimmt hat. Mietkautionen sollen dabei als Darlehen übernommen werden.

 

Das Sozialamt ist in jedem Fall vorher zu informieren und die Kostenübernahme ist beim Sozialamt zu beantragen. Geld, das ohne genehmigten Antrag ausgegeben wurde, wird nicht zurückerstattet, auch nicht, wenn deswegen Schulden gemacht wurden.

 

7. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

In der Regel überweist das Sozialamt die Kosten für Unterkunft direkt an den Vermieter.

 

8. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

 

9. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Sozialhilfe

Regelsätze der Sozialhilfe

Stromkosten Stromschulden

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 29 SGB XII)

 

Letzte Aktualisierung am 18.09.2009   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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