Vaterschaft
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1. Das Wichtigste in Kürze
Ist eine Mutter verheiratet, gilt dem Gesetz nach ihr Ehemann als Vater. Ist eine Mutter unverheiratet, wird durch eine Vaterschaftsfeststellung geklärt, wer der Vater des Kindes ist: entweder durch eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft oder durch ein gerichtliches Verfahren. Eine solche Feststellung ist wichtig, um Unterhaltsansprüche geltend machen zu können, aber natürlich auch, weil das Kind das Recht hat seine Herkunft zu kennen.
2. Vaterschaftsfeststellung
Bekommt eine verheiratete Frau ein Kind, gilt der Ehemann per Gesetz als Kindsvater (§ 1592 BGB). Es ist keine besondere Vaterschaftsfeststellung notwendig.
Vater, Mutter und Kind können aber jeweils gerichtlich überprüfen lassen, ob der rechtliche Kindsvater auch der leibliche Vater ist. Dafür gibt es 2 gerichtliche Verfahrensmöglichkeiten (Details s.u.).
Bekommt eine nicht verheiratete Frau ein Kind, muss immer eine Vaterschaftsfeststellung erfolgen, selbst wenn Mutter, Vater und Kind zusammenleben. Die Vaterschaft wird entweder
- durch ein freiwilliges Vaterschaftsanerkenntnis
oder - durch gerichtliche Verfahren festgestellt.
Ohne wirksame Vaterschaftsfeststellung hat das Kind keine Unterhalts- oder Erbansprüche gegenüber dem Vater. Unabhängig von der finanziellen Seite ist die Feststellung des Vaters für ein Kind wichtig, weil es ein Grundrecht auf Kenntnis seiner Herkunft hat.
2.1. Freiwillige Vaterschaftsanerkennung
Die freiwillige Vaterschaftsanerkennung erfolgt durch eine öffentliche Urkunde, die bei folgenden Stellen aufgenommen werden kann:
- Jugendamt
- Amtsgericht (Rechtspfleger beim Familiengericht)
- Notar (kostenpflichtig!)
- Standesamt
- deutsche Auslandsvertretungen
Der Vater muss persönlich erscheinen und sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Die Mutter muss der Erklärung des Vaters zustimmen, ebenfalls in urkundlicher Form. Ist die Mutter minderjährig, muss zusätzlich der Vormund des Kindes zustimmen.
Wenn ein Mann, der die Vaterschaft freiwillig anerkannt hat, nachträglich Zweifel an seiner Vaterschaft hat, kann er das Vaterschaftsanerkenntnis nicht widerrufen, aber gerichtlich anfechten (s.u.).
2.2. Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
Die Vaterschaft kann mit 2, voneinander unabhängigen, gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Neben der bereits seit langem möglichen "Anfechtung der Vaterschaft" ist seit 1.4.2008 die "Klärung der Abstammung" möglich. Das zweifelnde Familienmitglied (Vater, Mutter, Kind) hat die Wahl, eines oder beide Verfahren (s.u.) in Anspruch zu nehmen.
2.2.1. Verfahren auf Klärung der Abstammung
(§ 1598 a BGB)
Vater, Mutter und Kind haben jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.
Dieser Anspruch ist an keine Frist gebunden.
Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. In außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen des Kindes) kann das Verfahren ausgesetzt und erst später wieder aufgenommen werden.
2.2.2. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft
(§§ 1600 ff. BGB)
Folgende Personen können die Vaterschaft gerichtlich anfechten:
- der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist
- der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat
- die Mutter
- das Kind selbst bzw. sein Vormund
Für die Anfechtungsklage besteht eine Frist von 2 Jahren nachdem der Kläger Umstände erfahren hat, die ihn ernsthaft an der biologischen Vaterschaft zweifeln lassen.
Ist ein Kind durch Samenspende eines fremden Mannes gezeugt worden, kann die Vaterschaft nicht angefochten werden.
Wird ein angeblicher Vater vom Gericht rechtskräftig zum Nicht-Vater erklärt, wird mit dem Urteil das Vater-Kind-Verhältnis rückwirkend bis zur Geburt aufgelöst. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen mehr, das Kind hat keine Erbansprüche und der Scheinvater kann geleisteten Unterhalt vom tatsächlichen Vater zurückfordern, sobald dessen Vaterschaft festgestellt ist.
3. Vaterschaftsgutachten, Abstammungsgutachten
Ein Vaterschafts- oder Abstammungsgutachten muss nachvollziehbar sein, das heißt: Schon bei der Probengewinnung wird der Ausweis kontrolliert und dokumentiert. Manchmal werden auch Fingerabdrücke und Fotos gemacht. Alle zu untersuchenden Personen müssen dem Test zustimmen. Erstellt wird in der Regel eine DNA-Analyse (siehe unten) aufgrund einer Blutprobe. Vaterschaftsgutachten kosten etwa 1.500,- €.
Auftraggeber für Gutachten sind in der Regel Gerichte im Zusammenhang mit Vaterschaftsfeststellungen bzw. -anfechtungen. Aber auch Privatpersonen können einen Auftrag für ein Gutachten erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Beteiligten freiwillig an dem Test teilnehmen.
Ist der mögliche Vater gestorben, kann das Gutachten unter Einbeziehung von Blutsverwandten des Verstorbenen erstellt werden.
Im akuten Fall kann ein Richter die Entnahme von Leichenmaterial anordnen. Manchmal liegen auch Gewebeproben bei Ärzten des Verstorbenen vor. Im Extremfall ist eine Exhumierung möglich.
4. Vaterschaftstest
In den letzten Jahren bieten zunehmend Labors Vaterschaftstests an. Häufig ist das Internet die Kontaktstelle zwischen zweifelndem Vater und Labor. Die Institute verschicken auf Bestellung Probensets mit Gebrauchsanweisung. Die Betroffenen nehmen dann die Proben selbst und schicken diese an die Labors zurück. Vaterschaftstests kosten zwischen 500,- € und 1.100,- €.
Heimliche Vaterschaftstests sind nicht zulässig. Sie verletzen das Persönlichkeitsrecht des Kindes und gegebenenfalls der Mutter. Das Einverständnis aller Personen zu einem Test ist notwendig. Eine ausführliche juristische Bewertung dazu finden Sie unter
www.datenschutzzentrum.de. Heimliche Vaterschaftstests haben vor Gericht keine Beweiskraft (BGH 12.01.2005 / BVerfG 13.02.2007).
5. DNA-Analyse
Untersucht wird bei Vaterschaftsgutachten und -tests die Erbsubstanz DNA. Die DNA ist ein langes fadenförmiges Molekül, das in jedem Zellkern in Form der sogenannten Kernkörperchen, den Chromosomen, vorhanden ist. Jeder Mensch hat eine einzigartige DNA, nur eineiige Zwillinge haben dieselbe DNA.
Die DNA ist in allen Zellen des Körpers gleich. Deshalb können neben Blutproben auch Schleimhaut (z.B. von der Innenseite der Wangen oder einem benutzten Papiertaschentuch), Haare, Fingernägel oder Speichel (von einem Kaugummi, Schnuller, einer Zahnbürste, Zigarettenkippe) als Probe genutzt werden. Die DNA-Analyse ist von Geburt an möglich, theoretisch sogar im Mutterleib, was aber wegen der möglichen Gefahr für Mutter und Kind nicht gemacht wird.
Für die Feststellung der Vaterschaft genügen DNA-Proben von Vater und Kind, eine zusätzliche Probe der Mutter vereinfacht das Verfahren aber. Die Kosten für Zwei-Personengutachten und Drei-Personengutachten sind deshalb gleich.
6. Wer hilft weiter?
Adressen von Gutachtern finden Sie unter
www.vaterschaftstest.de.
Detaillierte Auskünfte erteilen u.a. die Jugendämter.
7. Verwandte Links
Unterhaltsvorschuss für Kinder
Gesetzesquelle(n)
(§ 1598 a BGB, §§ 1600 ff. BGB)
Letzte Aktualisierung am 19.03.2012 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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