Verletztengeld
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1. Das Wichtigste in Kürze
Verletztengeld bekommen Patienten von der Unfallversicherung, wenn sie aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig sind. Es ist eine sogenannte Lohnersatzleistung, d.h. es wird nur gezahlt, wenn der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet. Das Verletztengeld ist maximal so hoch wie das Nettoarbeitsentgelt. Es ist eine ähnliche Leistung wie das Krankengeld der Krankenkasse.
2. Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zahlung von Verletztengeld:
- Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit
oder
eine ganztägige Erwerbstätigkeit kann wegen einer Heilbehandlung nicht ausgeübt werden
und - am Tag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehandlung bestand Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld.
3. Höhe
(§ 47 SGB VII)
Das Verletztengeld beträgt
- 80 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts (sogenanntes regelmäßiges Bruttoentgelt),
- maximal aber das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt.
Das Verletztengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalendermonat gezahlt.
3.1. Berechnungsbeispiel
Monatlich brutto 3.000,- €
3.000,- : 30 pro Kalendertag = 100,- €
davon 80 % = 80,- €
Monatlich netto 1.800,- €
1.800,- : 30 pro Kalendertag = 60,- €
folgt: Verletztengeld beträgt: 60,- € täglich.
3.2. Sonderregelung
Bei Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld wird Verletztengeld in Höhe des Krankengelds gezahlt. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II wird Verletztengeld in Höhe des ALG II gezahlt.
3.3. Anrechnung
Auf das Verletztengeld werden z.B. angerechnet (§ 52 SGB VII):
- Netto-Erwerbseinkommen - unter Außerachtlassung von einmalig gezahltem Entgelt, z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien
- Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld u.a.
3.4. Steuerfrei
Verletztengeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
4. Dauer
(§ 46 SGB VII)
Die Zahlung des Verletztengelds beginnt
- mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
oder - mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme.
Die Zahlung des Verletztengelds endet
- mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit
oder - mit dem letzten Tag der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme
oder - bei Anspruch auf Übergangsgeld mit dem Tag vor Entstehen eines solchen Anspruchs.
Sofern mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld mit Ablauf der 78. Woche vom Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.
5. Wer hilft weiter?
Auskünfte erteilen die Berufsgenossenschaften.
6. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§§ 45 - 48 SGB VII)
Letzte Aktualisierung am 24.04.2010 Redakteur/in: Sandra Kolb













