Verletztenrente
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1. Das Wichtigste In Kürze
Verletztenrente gibt es von den Berufsgenossenschaften für Versicherte nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufkrankheit, wenn der Betroffene mindestens ein halbes Jahr lang um mindestens 20 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Die Höhe richtet sich nach dem Gehalt vor dem Versicherungsfall und beträgt maximal zwei Drittel davon.
2. Voraussetzungen
Die Berufsgenossenschaften zahlen nach Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit Verletztenrente, wenn
- hierdurch die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % gemindert ist
und - wenn die Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen gemindert ist.
2.1. Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 20 %
Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 20 %, zahlt die Unfallversicherung nur dann Verletztenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit durch weitere Versicherungsfälle zusätzlich gemindert ist:
- Dabei muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Versicherungsfalls mindestens 10 % betragen
und - sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus allen Versicherungsfällen zusammen von insgesamt 20 % ergeben.
3. Höhe
(§ 56 SGB VII)
3.1. Vollrente
Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 %) beträgt die Verletztenrente zwei Drittel des vor dem Versicherungsfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes (s.u.).
3.2. Teilrente
Bei teilweisem Verlust der Erwerbsfähigkeit richtet sich die Verletzenrente nach der Vollrente und dem Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit (s.u.).
3.2.1. Berechnungseispiel
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von z.B. 20 % und einem Jahresarbeitsverdienst (s.u.) von z.B. 39.000, €- errechnet sich die Teilrente wie folgt:
39.000,- € x 2/3 (= Vollrente) x 20 % = 5.200,- € (jährlich) : 12 = 433,33 € (monatlich)
3.3. Schwerverletzte
Bei Schwerverletzten (= Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 %) erhöht sich die Verletztenrente um weitere 10 %, wenn
- infolge des Versicherungsfalles eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann
und - kein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht
3.4. Jahresarbeitsverdienst
(§§ 82, 85, 86 SGB VII)
Der Jahresarbeitsverdienst umfasst den Verdienst aus den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
Wenn der Verunfallte im abgelaufenen Jahr keinen tatsächlichen Arbeitsverdienst erzielt hat, wird der gesetzlich errechnete Jahresarbeitsverdienst eingesetzt.
3.4.1. Der gesetzlich errechnete Jahresarbeitsverdienst
beträgt:
- für Kinder vor dem 6. Geburtstag: 7.665,-/6.510,- € (West/Ost) (= 25 % der Bezugsgröße)
- für Kinder nach dem 6. und vor dem 15. Geburtstag: 10.219,-/8.679,- € (West/Ost) (= 33,33 % der Bezugsgröße)
- für Versicherte nach dem 15. und vor dem 18. Geburtstag: mindestens 12.264,-/10.416,- € (West/Ost) (= 40 % der Bezugsgröße)
- für Versicherte nach dem 18. Geburtstag: mindestens 18.396,-/15.624,- € (West/Ost) (= 60 % der Bezugsgröße)
- für Versicherte nach dem 15. Geburtstag: maximal 61.320,-/52.080,- € (= 200 % der Bezugsgröße)
Die Satzung der Berufsgenossenschaft kann auch eine höhere Obergrenze festlegen.
4. Wer hilft weiter?
Auskünfte erteilen die Berufsgenossenschaften.
5. Verwandte Links
Abgestufte Erwerbsminderungsrente
Gesetzesquelle(n)
(§§ 56 ff. SGB VII)
Letzte Aktualisierung am 20.01.2010 Redakteur/in: Sandra Kolb
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