Springe direkt zu: Inhalt, Suche.

betaCare
Krankheiten, Soziales & RechtAdressenReha-Kliniken

EmpfehlenDruckenPDF

Verletztenrente

 

1. Das Wichtigste In Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Verletztenrente gibt es von den Berufsgenossenschaften für Versicherte nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufkrankheit, wenn der Betroffene mindestens ein halbes Jahr lang um mindestens 20 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Die Höhe richtet sich nach dem Gehalt vor dem Versicherungsfall und beträgt maximal zwei Drittel davon.

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

Die Berufsgenossenschaften zahlen nach Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit Verletztenrente, wenn

  • hierdurch die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % gemindert ist
    und
  • wenn die Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen gemindert ist.

 

2.1. Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 20 %

Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 20 %, zahlt die Unfallversicherung nur dann Verletztenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit durch weitere Versicherungsfälle zusätzlich gemindert ist:

  • Dabei muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Versicherungsfalls mindestens 10 % betragen
    und
  • sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus allen Versicherungsfällen zusammen von insgesamt 20 % ergeben.

 

3. Höhezum Inhaltsverzeichnis

(§ 56 SGB VII)

 

3.1. Vollrente

Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 %) beträgt die Verletztenrente zwei Drittel des vor dem Versicherungsfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes (s.u.).

 

3.2. Teilrente

Bei teilweisem Verlust der Erwerbsfähigkeit richtet sich die Verletzenrente nach der Vollrente und dem Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit (s.u.).

 

3.2.1. Berechnungseispiel

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von z.B. 20 % und einem Jahresarbeitsverdienst (s.u.) von z.B. 39.000, €- errechnet sich die Teilrente wie folgt:
39.000,- € x 2/3 (= Vollrente) x 20 % = 5.200,- € (jährlich) : 12 = 433,33 € (monatlich)

 

3.3. Schwerverletzte

Bei Schwerverletzten (= Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 %) erhöht sich die Verletztenrente um weitere 10 %, wenn

  • infolge des Versicherungsfalles eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann
    und
  • kein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht

 

3.4. Jahresarbeitsverdienst

(§§ 82, 85, 86 SGB VII)

Der Jahresarbeitsverdienst umfasst den Verdienst aus den 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.

Wenn der Verunfallte im abgelaufenen Jahr keinen tatsächlichen Arbeitsverdienst erzielt hat, wird der gesetzlich errechnete Jahresarbeitsverdienst eingesetzt.

 

3.4.1. Der gesetzlich errechnete Jahresarbeitsverdienst

beträgt:

  • für Kinder vor dem 6. Geburtstag: 7.665,-/6.510,- € (West/Ost) (= 25 % der Bezugsgröße)
  • für Kinder nach dem 6. und vor dem 15. Geburtstag: 10.219,-/8.679,- € (West/Ost) (= 33,33 % der Bezugsgröße)
  • für Versicherte nach dem 15. und vor dem 18. Geburtstag: mindestens 12.264,-/10.416,- € (West/Ost) (= 40 % der Bezugsgröße)
  • für Versicherte nach dem 18. Geburtstag: mindestens 18.396,-/15.624,- € (West/Ost) (= 60 % der Bezugsgröße)
  • für Versicherte nach dem 15. Geburtstag: maximal 61.320,-/52.080,- € (= 200 % der Bezugsgröße)
    Die Satzung der Berufsgenossenschaft kann auch eine höhere Obergrenze festlegen.

 

4. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Auskünfte erteilen die Berufsgenossenschaften.

 

5. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Abgestufte Erwerbsminderungsrente

Renten

Unfallversicherung

Berufsgenossenschaften

Verletztengeld

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 56 ff. SGB VII)

 

Letzte Aktualisierung am 20.01.2010   Redakteur/in: Sandra Kolb

Bewerten Sie die obigen Informationen (Schulnoten-System) 

1 6