Verwandtenrente
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1. Das Wichtigste in Kürze
Berufsgenossenschaften zahlen hinterbliebenen Verwandten eine Rente, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit starb und die Verwandten Unterhalt vom Verstorbenen erhalten haben oder hätten. Die Rente liegt bei 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten für beide Elternteile.
2. Voraussetzungen
Die Berufsgenossenschaften zahlen eine Rente an hinterbliebene Verwandte, wenn
- der Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit starb
und - die Verwandten vom verstorbenen Versicherten aus seinem Arbeitsverdienst Unterhalt erhalten haben
oder Unterhalt erhalten hätten, sofern der Versicherte nicht gestorben wäre.
Als Verwandte gelten Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern.
3. Höhe
- Für einen Elternteil: 20 % des Jahresarbeitsverdienstes
- Für ein Elternpaar: 30 % des Jahresarbeitsverdienstes
4. Dauer
Bis zum Ende der hypothetischen Unterhaltsleistung, d.h. so lange die Verwandten ohne den Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt hätten geltend machen können.
5. Wer hilft weiter?
Auskünfte erteilen die Berufsgenossenschaften.
6. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 69 SGB VII)
Letzte Aktualisierung am 16.07.2009 Redakteur/in: Sandra Kolb
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