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Verwandtenrente

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Berufsgenossenschaften zahlen hinterbliebenen Verwandten eine Rente, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit starb und die Verwandten Unterhalt vom Verstorbenen erhalten haben oder hätten. Die Rente liegt bei 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten für beide Elternteile.

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

Die Berufsgenossenschaften zahlen eine Rente an hinterbliebene Verwandte, wenn

  • der Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit starb
    und
  • die Verwandten vom verstorbenen Versicherten aus seinem Arbeitsverdienst Unterhalt erhalten haben
    oder Unterhalt erhalten hätten, sofern der Versicherte nicht gestorben wäre.

 

Als Verwandte gelten Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern.

 

3. Höhezum Inhaltsverzeichnis

  • Für einen Elternteil: 20 % des Jahresarbeitsverdienstes
  • Für ein Elternpaar: 30 % des Jahresarbeitsverdienstes

 

4. Dauerzum Inhaltsverzeichnis

Bis zum Ende der hypothetischen Unterhaltsleistung, d.h. so lange die Verwandten ohne den Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt hätten geltend machen können.

 

5. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Auskünfte erteilen die Berufsgenossenschaften.

 

6. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Geschiedenenrente

Sterbegeld Unfallversicherung

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 69 SGB VII)

 

Letzte Aktualisierung am 16.07.2009   Redakteur/in: Sandra Kolb

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