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Vollstationäre Pflege

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Vollstationäre Pflege ist die Pflege in einem speziellen Pflegeheim. Je nach Pflegestufe zahlt die Pflegekasse hierfür 1.023,- bis 1.918,- €, das deckt aber nur die Kosten der Pflege. Für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen.

Für die vollstationäre Pflege in Behinderteneinrichtungen gelten spezielle Regelungen.

 

2. Voraussetzungzum Inhaltsverzeichnis

Vollstationäre Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung findet immer dann statt, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich sind oder wegen der "Besonderheit des Einzelfalls" nicht in Betracht kommen. Festgelegt wird dies von den Pflegekassen in Zusammenarbeit mit dem MDK.

Besonderheiten im Einzelfall sind z.B.:

  • Fehlen einer Pflegeperson,
  • Überforderung der Pflegeperson,
  • Verwahrlosung des Pflegebedürftigen oder
  • Eigen- oder Fremdgefährdungstendenz des Pflegebedürftigen.

 

Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflegebedürftigkeit festgestellt und die Vollstationäre Pflege bei der Pflegekasse beantragt werden.

 

Vollstationäre Pflege wird in vollstationären Pflegeeinrichtungen, sogenannten Pflegeheimen, erbracht. Hierunter fallen nicht:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen, deren vorrangiger Zweck
    • die medizinische Vorsorge oder Rehabilitation,
    • die berufliche oder soziale Eingliederung,
    • die schulische Ausbildung oder
    • die Erziehung Kranker oder Behinderter ist.

 

3. Verhältnis zu anderen Leistungen der Pflegeversicherungzum Inhaltsverzeichnis

Leistungen der häuslichen Pflege (Pflegesachleistung, Pflegegeld Pflegeversicherung, Pflegehilfsmittel) und der vollstationären Pflege schließen sich gegenseitig aus.

 

3.1. Ausnahme

Sofern Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen und daneben z.B. an Wochenenden im häuslichen Bereich gepflegt werden, besteht auch Anspruch auf die Leistungen der häuslichen Pflege.

 

4. Umfangzum Inhaltsverzeichnis

Die Pflegekasse übernimmt pauschal

  • die pflegebedingten Aufwendungen,
  • die Aufwendungen der sozialen Betreuung und
  • die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (die sogenannten "Hotelkosten") trägt der Pflegebedürftige selbst (§ 87 SGB XI).

 

Lebt der Pflegebedürftige in einer Pflegeeinrichtung, die keinen Vertrag mit seiner Pflegekasse hat, werden ihm nur 80 % des jeweiligen Höchstbetrags von seiner Pflegekasse erstattet. Das Sozialamt darf die Differenz nicht bezahlen. Die Einrichtung ist verpflichtet, auf diese Tatsachen hinzuweisen.

 

5. Höhezum Inhaltsverzeichnis

  • Pflegestufe I: 1.023,- € monatlich
  • Pflegestufe II: 1.279,- € monatlich
  • Pflegestufe III: 1.550,- € monatlich
  • Härtefälle der Pflegestufe III: 1.918,- € monatlich

Näheres zu den Pflegestufen siehe dort.

 

5.1. Besonderheit

Wählt der Pflegebedürftige die vollstationäre Pflege, obwohl dies nach den Feststellungen der Pflegekasse nicht erforderlich ist, erhält der Pflegebedürftige zu den pflegebedingten Aufwendungen in Pflegestufe I und II einen Zuschuss in Höhe der Pflegesachleistung, also

  • Pflegestufe I: 450,- € monatlich
  • Pflegestufe II: 1.100,- € monatlich
  • Pflegestufe III: 1.550,- € monatlich

Näheres zu den Pflegestufen siehe dort.

 

6. Pflege in einer Behinderteneinrichtung zum Inhaltsverzeichnis

(§ 43 a SGB XI)

 

6.1. Definition

Zweck der vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe ist:

  • die berufliche oder soziale Eingliederung Behinderter
  • die schulische Ausbildung Behinderter
  • die Erziehung Behinderter

 

Zu den vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe zählen:

  • Wohnheime für Behinderte
  • Förderschulen mit angeschlossenem Internat
  • Einrichtungen, die Behinderte mit unterschiedlichem Betreuungs- und Pflegeaufwand vollstationär fördern.

Für Behinderte in teilstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (z.B. Werkstätten für Behinderte) werden keine Leistungen der Pflegeversicherung erbracht und es wird kein Zuschuss von der Pflegeversicherung gezahlt.

 

6.2. Umfang

Die Pflegekasse übernimmt einen Zuschuss, wenn mindestens Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe I besteht.

 

6.3. Höhe

Die Pflegekasse zahlt pauschal 10 % des Heimentgelts der vollstationären Pflegeeinrichtung, maximal jedoch 256,- € monatlich.

 

6.4. Verhältnis zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung

Andere Leistungen der Pflegeversicherung können während des Aufenthalts in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe in der Regel nicht gewährt werden.

 

6.4.1. Ausnahme

Wenn häusliche Pflegeleistungen und vollstationäre Pflegeleistungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe kombiniert sind, dann zahlt die Pflegekasse den pauschalen Betrag der vollstationären Pflegeleistung (10 % des Heimentgelts bzw. maximal 256,- €) und das Pflegegeld Pflegeversicherung für die tatsächlichen Pflegetage im häuslichen Bereich der Familie.

Dabei zählen Teiltage (z.B. häusliche Pflege ab Freitagabend) als volle Tage. Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe. Bei der Ermittlung der zu Hause verbrachten Pflegetage ist der Kalendermonat immer mit 30 Tagen anzusetzen.

Das sich ergebende anteilige Pflegegeld darf zusammen mit der Leistung bei vollstationärer Pflege den für die jeweilige Pflegestufe festgelegten maximalen Sachleistungsbetrag bei häuslicher Pflege (Pflegestufe I: 450,- € monatlich, Stufe II: 1.100,- €, Stufe III: 1.550,- €) nicht übersteigen.

 

6.4.2. Berechungsbeispiel

Berechnung für die häusliche Pflege von 12 Tagen bei Pflegestufe I

Pflegegeld 235,- € : 30 x 12 Tage = 94,- €

Leistung vollstationär/Behinderteneinrichtung = 256,- € (maximal)

Ergibt zusammen 350,- €

Da dieser Gesamtbetrag von 350,- € unter dem Sachleistungs-Höchstbetrag von 450,- € liegt, kann das Pflegegeld in Höhe von 90,- € ausgezahlt werden.

 

7. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

Das Bundesfamilienministerium gibt einen kostenlosen Leitfaden heraus, der bei der Suche nach einem Pflegeheimplatz unterstützen soll: "Auf der Suche nach der passenden Wohn- und Betreuungsform - Ein Wegweiser für ältere Menschen", zu bestellen unter Telefon 01805 778090, E-Mail broschuerenstelle@bmfsfj.bund.de oder zum Herunterladen unter externer Linkwww.bmfsfj.de > Publikationen > Ältere Menschen

 

8.  Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Pflegekassen

 

9. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Häusliche Pflege

Pflegekassen

Pflegeversicherung

Unterhaltspflicht

Pflegereform 2008

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 43 SGB XI)

 

Letzte Aktualisierung am 31.12.2011   Redakteur/in: Ines Grocki

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