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Vollzeitpflege

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Vollzeitpflege ist eine Form der Erziehungshilfe des Jugendamts. Dabei wird das Kind von seiner Familie getrennt. Unterschieden werden eine kurzzeitig angelegte Vollzeitpflege im Fall akuter Krisensituationen und eine dauerhafte Vollzeitpflege in einem Heim, einer Pflegefamilie oder einer betreuten Wohneinrichtung.

 

2. Formen der Pflegestellenzum Inhaltsverzeichnis

Vorrangig gegenüber der Vollzeitpflege, die mit einer Trennung des Kindes oder Jugendlichen von der Familie verbunden ist, sind familienergänzende Maßnahmen wie Erziehung im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienhilfe oder in einer Tagesgruppe.

 

Vollzeitpflegestellen können befristet und unbefristet sein. Folgende Formen zählen zur Vollzeitpflege:

 

2.1. Kurzzeitpflegestelle

  • Als Bereitschaftspflegestelle für Kinder und Jugendliche, die wegen familiärer Konflikte sehr rasch aus der Familie herausgenommen werden müssen.
  • Als Übergangspflegestelle für Kinder und Jugendliche, bei denen die Erziehung in der Familie nicht sichergestellt ist. In der Regel handelt es sich dabei nicht um Konflikte, sondern um Krisen, die z.B. durch Krankenhausaufenthalt des erziehenden Elternteils und berufliche Unabkömmlichkeit des anderen Elternteils verursacht werden.

 

2.2. Dauerpflegestelle

  • Bei einer Pflegefamilie, die den Charakter einer Ersatzfamilie hat.
  • In einem Heim (Heimerziehung).
  • In einer betreuten Wohnform.

 

Diese Pflegestelle wird durch das Jugendamt vermittelt, kann allerdings auch selbst vom Erziehungsberechtigten gesucht werden, wobei im letzteren Fall diese Vollzeit-Pflegestelle der Pflegeerlaubnis durch das Jugendamt bedarf.

Bei Kindern bis zu einem Alter von 10 Jahren ist die Vollzeitpflege bei einer Pflegefamilie gegenüber der Heimunterbringung vorrangig.

 

2.3. Adoptionspflege

  • in der Erprobungsphase für Kinder und Jugendliche.
  • als offene Adoptionsstelle mit Einfluss der leiblichen Eltern/Mutter darauf, zu wem ihr Kind kommt, und regelmäßigen Informationen über das Kind von den Adoptiveltern an die leiblichen Eltern.
  • als geheime Adoptionsstelle ohne Informationsfluss zwischen leiblichen und Adoptionseltern.
    Die Adoption ist keine Leistung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, sondern wird zivilrechtlich im BGB geregelt.

 

3. Rechtsstellungzum Inhaltsverzeichnis

Die Vollzeitpflegeperson bzw. Vollzeitpflegefamilie hat folgende Rechtsstellung:

  • Die Pflegefamilie wurde vom Bundesverfassungsgericht unter den Grundrechtsschutz des Art. 6 I, III GG gestellt.
  • In der Regel ist aber das Grundrecht der sorgeberechtigten (leiblichen) Eltern (Art. 6 II GG) vorrangig.
  • Bei Interessenkollisionen im Verhältnis "Kind - Pflegeeltern - leibliche Eltern" ist immer das Kindeswohl ausschlaggebend.
  • Die Pflegepersonen sind gesetzlich (§ 1688 BGB) berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind allein zu entscheiden und dabei die Sorgerechtsinhaber (= leibliche Eltern) zu vertreten.

 

3.1. Angelegenheiten des täglichen Lebens

Als Angelegenheit des täglichen Lebens gilt, was häufig vorkommt und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes hat. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Kaufverträge
  • Vereinsbeitritt (z.B. Sportverein)
  • Übliche ärztliche Behandlungen
  • Unterschriften unter Klassenarbeiten und Zeugnisse
  • Zustimmung zur Teilnahme an Klassenfahrten

Nicht dazu zählen Grundentscheidungen zum Schulbesuch, zur Schul-, Ausbildungs- und Berufswahl.

 

3.2. Gefahr in Verzug

Bei Gefahr im Verzug bzw. sogenannten Eilentscheidungen besteht gleichermaßen eine Vertretungsbefugnis (§ 1629 Abs. 1 BGB). Dies ist vorwiegend bei eilbedürftigen ärztlichen Behandlungen der Fall, die über das übliche Maß hinausgehen, aber zum Wohl des Kindes unverzichtbar sind. In der Regel sollte auch das Kind oder der Jugendliche in eine Heilbehandlung einwilligen, wenn es/er die Tragweite des Eingriffs und die Erklärungen dazu versteht.

Der Erziehungsberechtigte ist allerdings unverzüglich zu informieren.

 

3.3. Einschränkung der Vertretungsbefugnis der Pflegeeltern

Die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Pflegeeltern kann durch den Sorgerechtsinhaber eingeschränkt werden, jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass den Pflegeeltern die Entscheidungs- und Handlungsbefugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgabe und Pflichten im Rahmen der Erziehung, Pflege und Aufsicht erhalten bleiben.

 

4. Pflegeerlaubniszum Inhaltsverzeichnis

Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht aufnimmt, braucht eine Pflegeerlaubnis. Sie wird vom örtlich zuständigen Jugendamt erteilt. Freie Träger können zwar Pflegepersonen vermitteln, aber keine Pflegeerlaubnis erteilen.

 

Die Pflegeerlaubnis wird nur erteilt, wenn die überprüfte Pflegestelle das Wohl des Kindes gewährleisten kann. Pflegepersonen mit Pflegeerlaubnis sind verpflichtet, das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes betreffen.

 

4.1. Ausnahmen

Keine Pflegeerlaubnis brauchen:

  • Pflegepersonen, die Kinder und Jugendliche direkt vom Jugendamt vermittelt bekommen
  • Personen, die bereits als Vormund oder Pfleger für das Kind oder den Jugendlichen tätig sind
  • Verwandte und Verschwägerte bis zum 3. Grad
  • Kurzzeitpflegepersonen bis zu 8 Wochen
  • Aufnehmende Familien im Rahmen von Jugend- und Schüleraustausch
  • Aufnehmende einer Adoptionspflege

 

Die Pflegeerlaubnis darf nicht mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Die Pflegestellen können jedoch vom Jugendamt immer wieder überprüft werden.

 

Die Pflegeerlaubnis ist den Pflegeeltern zu entziehen, wenn das Wohl des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet ist und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden.

 

5. Sonderpflegestellenzum Inhaltsverzeichnis

In Sonderpflegestellen betreuen fachlich kompetente Pflegeeltern schwer verhaltensauffällige, entwicklungsbeeinträchtigte oder behinderte Kinder und Jugendliche in therapeutischer Weise.

 

6. Heim oder Pflegefamilie?zum Inhaltsverzeichnis

Ob die Erziehung bei einer Pflegefamilie oder in einem Heim stattfinden soll, orientiert sich maßgeblich an folgenden Überlegungen:

  • Liegen Störungen vor, die im familiären Bereich nicht bewältigt werden können, sondern professionellen Einsatz erforderlich machen?
  • Ist eine zeitlich begrenzte Herausnahme aus der Familie zur Bewältigung einer vorübergehenden Konfliktsituation empfehlenswert?
  • Ist die Heimerziehung ein geeigneter und notwendiger Schritt zur Ablösung von der Familie?

Details Heimerziehung.

 

7. Kostenzum Inhaltsverzeichnis

Das Jugendamt trägt die Kosten.

Die Eltern, Kinder, Jugendlichen und deren Ehegatten/Lebenspartner werden zu diesen Kosten herangezogen. Der Kostenbeitrag richtet sich nach der Kostenbeitragsverordnung und kann in der Höhe regional unterschiedlich ausfallen. Weitere Informationen beim Jugendamt .

 

8. Weitere Leistungen des Jugendamts bei Vollzeitpflegezum Inhaltsverzeichnis

 

8.1. Unterhaltsleistungen

Zu den Unterhaltsleistungen gehört der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf, so u.a. die Kleidung sowie unter Umständen auch einmalige Zuschüsse und Beihilfen z.B. für die Erstausstattung einer Pflegestelle oder für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder Jugendlichen.

 

Der Deutsche Verein hat einheitlich für alle Bundesländer Empfehlungen für die Pauschalbeträge hinsichtlich der Unterhaltsleistungen bei Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie ausgesprochen:

  • für die Kosten der Erziehung für Kinder bis 18 Jahre: 220,- € monatlich
  • materielle Aufwendungen bis zum 6. Lebensjahr: 473,- € monatlich
  • materielle Aufwendungen bis zum 12. Lebensjahr: 547,- € monatlich
  • materielle Aufwendungen über dem 12. Lebensjahr: 628,- € monatlich

 

Die verbindliche Festsetzung der Pauschalbeträge obliegt den Landesbehörden.

 

8.2. Taschengeld

Barbetrag bei vollstationären Hilfen zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen (§ 39 SGB VIII).

Die Höhe dieses Barbetrags wird von den Landesbehörden festgesetzt.

 

8.3. Krankenhilfe

(§ 40 SGB VIII)

Krankenhilfe gibt es, wenn für das Kind oder den Jugendlichen kein Krankenversicherungsschutz besteht (in der Regel über die Familienversicherung abgedeckt). Der Leistungsumfang entspricht der Gesundheitshilfe des Sozialamts.

 

8.4. Praxistipp

Nach der Vollzeitpflege kann für junge Erwachsene unter Umständen auch eine Nachbetreuung (Hilfe für junge Volljährige) in Frage kommen.

 

9. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Weitere Informationen geben die örtlichen Jugendämter und der Kinderschutzbund, sowie folgende Verbände:

  • PFAD - Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V., Geisbergstr. 16, 10777 Berlin, Telefon 030 94879423. Landesverbände finden sich unter externer Linkwww.pfad-bv.de.
  • Arbeiterwohlfahrt Bundesverband, Blücherstr. 62/63, 10961 Berlin, Telefon 030 26309-0
  • Diakonisches Werk, Adoptionszentrale, Stafflenbergstr. 76, 70184 Stuttgart, Telefon 0711 2159-0
  • Sozialdienst katholischer Frauen Zentrale e.V., Agnes-Neuhaus-Str. 5, 44135 Dortmund, Telefon 0231 557026-0
  • Deutscher Caritasverband, Karlstr. 40, 79104 Freiburg/Br., Telefon 0761 200-0

 

10. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Adoption

Heimerziehung

Erziehungshilfe

Jugendamt

Kinder- und Jugendhilfegesetz

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 33, 44 SGB VIII)

 

Letzte Aktualisierung am 14.07.2010   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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