Springe direkt zu: Inhalt, Suche.

betaCare
Krankheiten, Soziales & RechtAdressenReha-Kliniken

Vorsorgevollmacht

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht regelt der Verfasser, welche Personen stellvertretend für ihn Entscheidungen treffen sollen, wenn er selbst nicht dazu in der Lage ist. Besonders wichtig sind dabei Entscheidungen über medizinische Behandlungen und Vermögen sowie die Vertretung bei Behörden. Damit eine Vorsorgevollmacht erstens juristisch korrekt und zweitens für alle Parteien wunschgemäß verfasst werden kann, sind eine Reihe von Bedingungen zu beachten.

 

2. Aufgabenbereiche des Bevollmächtigtenzum Inhaltsverzeichnis

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall, dass man nicht mehr in der Lage ist seinen Willen zu äußern, eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, Entscheidungen mit bindender Wirkung für sich zu treffen. Die Vorsorgevollmacht kann allgemein sein oder sich auf einzelne Aufgabenbereiche beschränken. Eine umfassende Vorsorgevollmacht sollte folgende Aufgabenbereiche abdecken:

  • Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit
  • Vermögenssorge
  • Wohnungs- und Mietangelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Post- und Fernmeldeverkehr
  • Behörden- und Ämtervertretung
  • Beauftragung von Rechtsanwälten und Vertretung vor Gerichten

 

2.1. Keine gerichtliche Kontrolle

Der Bevollmächtigte untersteht - im Gegensatz zum Betreuer (Betreuung) - keiner staatlichen Kontrolle durch das Betreuungsgericht.

Bei folgenden Situationen braucht jedoch auch der Bevollmächtigte immer die Zustimmung des Betreuungsgerichts:

  • Notwendige freiheitseinschränkende Maßnahmen sollen durchgeführt werden, z.B. Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, Anlegen von Bauchgurten, Anbringen von Bettgittern, Verabreichung ruhigstellender Medikamente.
  • Ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder medizinische Eingriffe, wenn dabei Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, lang andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist. Das gilt auch für die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung des Bevollmächtigten in derart schwerwiegende medizinische Eingriffe, Untersuchungen oder Heilbehandlungen.

 

Wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, kann das Gericht nur dann einen Betreuer bestellen,

  • wenn die Verfügungen in der Vorsorgevollmacht für die Belange und das Wohl des Betroffenen nicht ausreichen,
  • wenn der Bevollmächtigte verhindert ist oder
  • zur Kontrolle, wenn Zweifel aufkommen, dass der Bevollmächtigte zum Wohl des Betroffenen handelt.

 

Für den Fall, dass das Gericht einen Betreuer einsetzt, kann in der Vorsorgevollmacht ("Betreuung trotz Vorsorgevollmacht") festgelegt werden, wer im Bedarfsfall als Betreuer eingesetzt werden soll. Weitestgehend verhindert werden kann die Einsetzung eines Betreuers, wenn die Vorsorgevollmacht möglichst komplett alle Aufgabenbereiche definiert und Doppelvollmachten oder Ersatzvollmachten (s.u.) erstellt werden.

 

2.2. Missbrauch der Vorsorgevollmacht

Macht ein Bevollmächtigter absprachewidrig und/oder vorzeitig von der Vorsorgevollmacht Gebrauch, kann der Verfasser die Vollmacht sofort widerrufen und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. In einem solchen Fall sollte die Vorsorgevollmacht sofort vom Bevollmächtigten zurückverlangt werden. Wenn der Bevollmächtigte die Vorsorgevollmacht nicht herausgibt, kann der Verfasser die Vollmacht gerichtlich für kraftlos erklären lassen.

 

3. Gültigkeit und Geltungsdauerzum Inhaltsverzeichnis

 

3.1. Gültigkeit

Für die Gültigkeit einer Vorsorgevollmacht sind Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift immer erforderlich.

  • Um einer juristischen Anfechtung der Vorsorgevollmacht vorzubeugen, ist es dringend empfehlenswert, dass ein Arzt die unzweifelhafte Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers mit Unterschrift und Datum bestätigt.
  • Um die Aktualität zu wahren, müssen alle Unterschriften spätestens alle 2 Jahre (besser jährlich) mit Ort, Datum und Bestätigung der Geschäftsfähigkeit des Verfassers und des Arztes erneuert werden.
  • Ergänzungen und Streichungen müssen mit Ort, Datum und Unterschrift dokumentiert werden.
  • Die Vollmacht ist nur uneingeschränkt brauchbar, wenn keine Bedingungen an sie geknüpft sind, z.B. "Wenn ich einmal selbst nicht mehr handeln kann ..." Andernfalls bliebe ungeklärt, ob diese Bedingung tatsächlich eingetreten ist.

 

3.2. Geltungsdauer

Mit dem Tod des Vollmachtgebers ist die Vorsorgevollmacht in der Regel nicht erloschen. Dennoch ist es sinnvoll, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus gelten soll (sogenannte transmortale Vorsorgevollmacht). Details unter Vorsorgevollmacht > Sonderformen.

 

4. Praxistippszum Inhaltsverzeichnis

  • Um Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Verfassers auszuschließen, wird dringend die schriftliche Form angeraten.
  • Handschriftlichkeit ist nicht nötig, hier ist jedoch die Fälschungsgefahr am geringsten. Wichtig ist die gute Lesbarkeit. Möglich sind auch Vordrucke, z.B. des Betreuungsgerichts, die individuell abwandelbar sind.
  • Die Vollmacht sollte die gewünschten Aufgabenbereiche des Bevollmächtigten möglichst genau beschreiben.
  • Einen Vordruck einer Vorsorgevollmacht können Sie hier downloaden: PDF-DownloadVordruck Vorsorgevollmacht.
  • Vermögenssorge: Kreditinstitute verlangen in der Regel eine Vollmacht auf bankeigenen Vordrucken bzw. dass die Vollmacht in Gegenwart eines Bankangestellten unterschrieben wird.
  • Die Vollmacht kann bei Banken, dem Amts- bzw. Betreuungsgericht, Notaren, Rechtsanwälten, einer Person des Vertrauens oder beim gewünschten Bevollmächtigten hinterlegt werden.
  • Es ist ratsam, eine Kopie der aktuellen Version, mit dem Hinweis, wo sich das Original befindet, bei sich selbst aufzubewahren.
  • Zweckmäßig ist ein Hinweiskärtchen im Geldbeutel mit dem Vermerk, dass eine Vorsorgevollmacht verfasst wurde und wo sich diese befindet.

 

5. Notarielle Beglaubigung oder Beurkundungzum Inhaltsverzeichnis

Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist nicht nötig, aber sinnvoll.

  • Beglaubigung
    Mit der Beglaubigung der Vorsorgevollmacht bestätigt ein Notar oder eine Betreuungsbehörde, dass der Verfasser seine Unterschrift auch tatsächlich eigenhändig geleistet hat.
  • Beurkundung
    Mit der Beurkundung stellt der Notar die Geschäftsfähigkeit bei Abfassung der Vorsorgevollmacht fest und klärt den Verfasser über die Tragweite seiner Vorsorgevollmacht auf. Eine notarielle Beurkundung ist in folgenden Fällen (unabhängig von der Vorsorgevollmacht) zwingend erforderlich:
    • Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder Immobilien
    • Handels- und gesellschaftsrechtliche Geschäfte, z.B. Verkauf von Unternehmen, Änderung der Rechtsform
    • Ausschlagung von Erbschaften
    • Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen, insbesondere mit Kreditinstituten.

 

5.1. Notarkosten

Die Gebühren des Notars richten sich nach dem sogenannten Geschäftswert, der wiederum dem Vermögen bei Abfassung der Vorsorgevollmacht entspricht.

  • Notarielle Beglaubigung: Gebühr von 10,- bis 130,- € (je nach Höhe des Geschäftswerts) plus Mehrwertsteuer.
  • Notarielle Beurkundung: Gebühren von 10,- bis 403,50 € (je nach Höhe des Geschäftswerts) plus Mehrwertsteuer.

 

6. Vorsorgeregisterzum Inhaltsverzeichnis

Die Kenndaten einer Vorsorgevollmacht (z.B. Name und Adresse des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten) können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Das Zentrale Vorsorgeregister hilft den Gerichten beim Auffinden von Vorsorgevollmachten. Die Betreuungsgerichte können vor Anordnung einer Betreuung klären, ob es eine Vorsorgevollmacht gibt. Beim Vorsorgeregister werden keine Inhalte hinterlegt.

Der Hinweis auf das Bestehen einer Betreuungsverfügung und/oder Patientenverfügung kann beim Vorsorgeregister nur ergänzend zu einer Vorsorgevollmacht registriert werden.

Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister unter externer Linkwww.vorsorgeregister.de.

Anschrift: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Kronenstr. 42, 10117 Berlin, Telefon 01805 355050 (14 Ct./Min.). externer Linkwww.zvr-online.de, E-Mail info@vorsorgeregister.de.

Die Daten der Vorsorgevollmacht können online oder per Post übermittelt werden. Je nach Art der Übermittlung und Umfang kostet die Registrierung etwa 13,- € bis ca. 20,- €.

 

7. Sonderformenzum Inhaltsverzeichnis

Es können auch 2 oder mehr Bevollmächtige eingesetzt werden. Dafür gibt es 3 Möglichkeiten:

  • Voneinander getrennte Einzelvollmachten
  • Doppelvollmacht
  • Ersatzvollmacht

Details unter Vorsorgevollmacht > Sonderformen. Dort werden auch die Themen "Untervollmacht" und "transmortale Vorsorgevollmacht" behandelt.

 

8. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Informationen geben Amts- und Betreuungsgerichte, Rechtsanwälte und Notare sowie das Schmerz- und Hospiztelefon der Deutschen Hospiz-Stiftung unter Telefon 0231 738073-0 oder 030 2844484-0 oder 089 202081-0.

Einen Ratgeber mit ausführlichen Informationen und Vordrucken zu Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung können Sie hier herunterladen: PDF-DownloadRatgeber Patientenvorsorge.

Hinweise für Ärzte bietet die Bundesärztekammer in der Broschüre "Sterben in Würde - Grundsätze und Empfehlungen für Ärztinnen und Ärzte", Download unter externer Linkwww.baek.de > Medizin und Ethik > Sterbebegleitung.

 

9. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Vorsorgevollmacht > Sonderformen

Patientenvorsorge

Download PDF-DownloadVordruck Vorsorgevollmacht

Betreuungsverfügung

Patientenverfügung

Testament

Organspende

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 1896, 1904, 1906 BGB)

 

Letzte Aktualisierung am 19.02.2010   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

Bewerten Sie die obigen Informationen (Schulnoten-System) 

1 6

 

 

» zurück zur Übersicht


Suchergebnisse

Ergebnis der Suchanfrage "Demenz" in allen Kategorien:

 

Soziales & Recht36 Treffer


Adressen166 Treffer


Reha-Kliniken4 Treffer

 

 

Suchwort-Markierung ausschalten

 

Historie

Vorsorgevollmacht

Hepatitis C > Finanzielle Hilfen

Behinderung > Steuervorteile

Tinnitus > Allgemeines

Testament