Vorversicherungszeit

Leistungen der Pflegeversicherung erhält, wer nachweisen kann, dass er innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung mindestens 2 Jahre in der Pflegeversicherung versichert  war und bei dem eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Versicherte Kinder erfüllen die Vorversicherungszeit, wenn ein Elternteil sie erfüllt.

Bei Personen, die aus der privaten in die gesetzliche Pflegeversicherung wechseln mussten, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit anzurechnen.

 

Pflegeleistungen erfordern einen Pflegeantrag. Auskünfte geben die Pflegekassen.

 

Rechtsgrundlagen: § 33 SGB XI

Letzte Bearbeitung: 31.01.2024

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