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Vorversicherungszeit

 

Seit dem 1.7.2008 erhält Sofortleistungen der Pflegeversicherung, wer nachweisen kann, dass er innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung mindestens 2 Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen ist.

Versicherte Kinder erfüllen die Vorversicherungszeit, wenn ein Elternteil sie erfüllt.

 

Auskünfte geben die Pflegekassen.

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 33 SGB XI)

 

Letzte Aktualisierung am 29.04.2011   Redakteur/in: Sabine Bayer

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