Waisen-Beihilfe
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1. Das Wichtigste in Kürze
Waisenbeihilfe ist eine einmalige Beihilfe der Unfallversicherung für Vollwaisen, die keinen Anspruch auf Waisenrente aus der Unfallversicherung haben. Bedingung ist, dass der Vollwaise hauptsächlich vom Verstorbenen unterhalten wurde.
2. Voraussetzungen
Die Berufsgenossenschaften zahlen Waisen-Beihilfe unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Vollwaise hat zur Zeit des Todes mit dem verstorbenen Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt und wurde überwiegend vom ihm unterhalten
und - es besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, weil der Tod des Versicherten keine Folge eines Unfallversicherungsfalles (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) war
und - der Versicherte bezog zum Zeitpunkt des Todes eine Verletztenrente von mindestens 50 % der Vollrente und war damit Schwerverletzter.
3. Höhe
Die Waisen-Beihilfe beträgt einmalig 40 % des Jahresarbeitsverdienstes. Gibt es mehrere Waisen, wird die Waisen-Beihilfe gleichmäßig verteilt.
4. Wer hilft weiter?
Auskünfte erteilen die Berufsgenossenschaften.
5. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 71 SGB VII)
Letzte Aktualisierung am 03.05.2011 Redakteur/in: Sandra Kolb
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